Language: ns
1.11.1941-30.4.1942
BAR E 2001(D)-/ 2/, 100, Dossier: B.34.9.5.11.22.: Judenverfolgung in Deutschland / Auswirkung der 11. deutschen Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. Nov. 1941 auf den deutsch-schweizerischen Transferverkehr für Juden [1942]
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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- Es geht um die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941,
gemäss der Juden mit Aufenthalt im Ausland nicht deutsche Staatsangehörige
sein können. "Die von dieser deutschen Massnahme betroffenen Nichtarier
verlieren durch den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit auch ihre
schweizerische Niederlassungsbewilligung, weil sie von diesem Momente an
nicht mehr über ein anerkanntes und gültiges Ausweispapier verfügen. Es kann
ihnen daher als Staatenlosen nur mehr eine Toleranzbewilligung erteilt werden."
Dadurch sind sie auch nicht mehr am Clearingverkehr teilnahmeberechtigt
(höchstens ausnahmsweise). Nur in den Verträgen mit Deutschland und
Mähren/Böhmen ist die Clearingteilnahme auf Staatsangehörige (bzw.
Niedergelassene) der betr. Staaten beschränkt [warum nur hier und nicht auch
bei Clearingverträgen mit anderen Ländern?]. Konsequenz: bei Einzeltitel: nichts
zu machen, Deutschland gibt an betr. Personen keine Bewilligungen mehr. Im
Titelsektor: Banken sollen auf deutsches Gesetz aufmerksam gemacht werden
und dass mit der Ausbürgerung die Juden ihre Transferberechtigung verloren
haben. [unklar; auch im Brief ist ein grosses handschriftliches Fragezeichen
angebracht worden!] (SVSt an Vieli 1.4.1942) - SVSt an Fremdenpolizei 31.3.1942. Obige Sachlage wird nochmals erklärt.
Gebrauch des Wortes "Nichtarier". Problem für die Schweiz: Wenn v.a. Rentner
vom Transferverkehr ausgeschlossen werden, werden sie der öffentlichen
Wohlfahrt zur Last fallen. Jeder Fall soll einzeln geprüft werden. SVSt ist der
Meinung, dass man die betr. Juden weiterhin am Verrechnungsverkehr
teilnehmen lassen kann (mittels Ausnahmebewilligungen), auch wenn sie nicht
mehr Niedergelassene sind (sondern eine Toleranzbewilligung erhalten).
Empfiehlt Vorgehen in "larger Weise". - Vieli an SVSt 15.4.1942 (Anhang zu Vieli an AA und Rechtsabteilung
15.4.1942): Man soll überlegen, "ob die stillschweigende Anwendung eines
deutscherseits promulgierten Gesetzes durch uns für später nicht ein
gefährliches Präjudiz bilden könnte". Grundsätzliche Bedenken: "Das Ganze
stellt für uns ein ausserordentlich heikles Problem dar und es liegt mir sehr
daran, dass sich auch das Eidgenössische Politische Departement und die
Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements dazu
äussern." - SVSt an Vieli 25.4.1942: Weiterer zu diskutierender Punkt zwischen SBVg und
Behörden: Rechte der ausländisch (deutschfeindlich) beherrschten Banken am
Transferverkehr, ihre Berechtigung für Affidavits-Ausstellungen.
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