Lingua: tedesco
11.5.1945 (venerdì)
Nr. 1045. Ausfuhr von Kriegsmaterial und diesem gleichgestellten Waren nach kriegführenden Ländern
Verbale del Consiglio federale (PVCF)
Das Ausfuhrverbot für den als Kriegsmaterial gleichgestellten Waren wird für kriegsführende Staaten auf den 18.5.1945aufgehoben. Davon betroffen sind Kugellager, Telephone, Radios, Flugzeuge und deren Bestandteile. Die Freigabe stehe weder mit dem Haager Abkommen von 1907 noch mit dem Abkommen vom 8.3.1945 im Widerspruch. Die schweizerische Neutralität bleibe gewahrt. Ausgenommen bleiben eigentliche Kriegsgüter wie Waffen, Sprengstoffe, Munition, Zünder etc.
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