Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 381
volume linkBern 1992
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#14037* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 24.02.-27.02.1945 (1945–1945) |
dodis.ch/47985 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 27 février 19451 Gestapo-, SD- sowie Ast- Funktionäre und Agenten; SS- und NSDAP-Führer; Kriegsverbrecher und andere unerwünschte Ausländer
Procès-verbal de la séance du 27 février 19451
Der Bundesrat beschloss am 30. August 1944:
«Les membres de la Gestapo qui demandent à pouvoir entrer en Suisse, ne doivent pas, même s’ils sont en uniforme, être considérés comme appartenant à la Wehrmacht. Ils seront considérés comme des civils indésirables, à refouler.»2
Gestützt hierauf sind von der Bundesanwaltschaft und dem Sicherheitsdienst des Armeekommandos Verzeichnisse über «Zurückzuweisende Ausländer» erstellt worden, d.h. über Personen, die des Asyls in der Schweiz unwürdig sind. Darunter befinden sich auch Personen, die mit * besonders bezeichnet sind, gegen welche Tatsachen oder Anhaltspunkte einer gegen die Schweiz gerichteten verbotenen Tätigkeit vorliegen oder die aus ändern Gründen der Bundesanwaltschaft zur Behandlung zugewiesen werden müssen. In der Folge konnte an Hand der Listen bereits eine Anzahl von Ausländern ermittelt werden, die als Militär- oder Zivilflüchtlinge in die Schweiz gekommen und hier in Lagern untergebracht worden sind. Einige sind schon wieder ausgeschafft worden und gegen andere ist ein Verfahren hängig.
Wenn verhindert werden soll, dass unerwünschte Ausländer oder gar Kriegsverbrecher in die Schweiz kommen, müssen die Listen der «Zurückzuweisenden Ausländer» möglichst umfassend sein. Insbesondere müssen darauf die der politischen Polizei bekannt gewordenen nachgenannten Personenkategorien aufgeführt werden:
a) Gestapo-Funktionäre und -Agenten.
b) SD-Funktionäre und -Agenten.
Hiebei handelt es sich zur Hauptsache um Angehörigen des Sicherheitsdienstes, die in den verschiedenen Ämtern des Reichssicherheitshauptamtes in Berlin zusammengefasst sind. Es sind dies die einsatzbereitesten Nationalsozialisten, welche unter direkter Leitung von Himmler, dem Reichsinnenminister, sowie Reichsführer der SS und Chef der deutschen Polizei stehen. Zum SD gehört auch der gesamte Spionage- und Sabotagedienst gegen das Ausland. Dieser ist im Amt VI zusammengefasst und steht unter Leitung von SS-Gruppenführer Schellenberg.
c) AST-Funktionäre und -Agenten.
Es sind dies die Angehörigen und Helfershelfer des Spionagedienstes der Wehrmacht, der bis vor einiger Zeit unter Leitung von Admiral Canaris stand. Die meisten gegen die Schweiz gerichteten Spionageaufträge kamen von dieser Amtsstelle.
d) SS-Führer und -Funktionäre.
Viele der SS angehörende Personen sind Funktionäre der Gestapo bzw. des SD oder spielen eine besondere Rolle bei der NSDAP.
e) NSDAP-Führer.
Hier kommen die verantwortlichen Parteiführer in Frage wie: Reichsleiter, Gauführer, Befehlsleiter, Dienstleiter, Bereichsleiter, Abschnittsleiter, Gemeinschaftsleiter, Einsatzleiter, Bereitschaftsleiter, Arbeitsleiter, etc. Auch diese Personen sind grösstenteils Funktionäre der SS oder gehören dem SD an.
f) Kriegsverbrecher.
Hier handelt es sich um Personen, die aus Einvernahmen oder zuverlässigen Meldungen als Kriegsverbrecher bekannt geworden sind. Der grösste Teil derselben dürfte bereits unter eine der vorerwähnten Kategorien fallen.
g) Andere unerwünschte Ausländer.
Hier kommen in Frage Franzosen, Italiener, Holländer und Belgier, die zufolge ihrer Zusammenarbeit mit der feindlichen Besatzungsmacht in erheblicher Weise gegen ihre Heimat tätig waren, sodass sie sich dadurch auch des Asyls in der Schweiz unwürdig erweisen.
h) Ausgebürgerte Schweizer.
Es ist unbedingt notwendig, dass nicht nur den Gestapo-Funktionären, wie dies im BRB vom 30. August 1944 vorgesehen ist, sondern auch allen übrigen vorgenannten Personen als unerwünschte Ausländer die Einreise in die Schweiz verweigert wird. Für den Fall, dass jemand in der Schweiz festgestellt werden sollte, sind sie auszuschaffen. Gegen Personen, die sich einer strafbaren Handlung gegenüber der Schweiz schuldig gemacht haben, ist vorgängig das ordentliche Strafverfahren durchzuführen.
Sollte sich herausstellen, dass die eine oder andere Person zu Unrecht auf die Liste gesetzt worden ist, wird die Angelegenheit durch ein Rekursverfahren überprüft.
Gestützt auf vorstehende Ausführungen wird antragsgemäss1. Die Bundesanwaltschaft wird beauftragt, Verzeichnisse zu erstellen von Gestapo-, SD- sowie AST-Funktionären und Agenten; SS- und NSDAP-Führern; Kriegsverbrechern und ändern unerwünschten Ausländern. Diese Personen werden nicht als Wehrmachtsangehörige anerkannt, auch wenn sie in Uniform sind.
Ohne ausdrückliche Bewilligung der Bundesanwaltschaft dürfen sich die fraglichen Personen nicht in der Schweiz aufhalten. Sie sind an der Grenze zurückzuweisen oder auszuschaffen, sofern sie in der Schweiz betroffen werden.
2. Gegen diese Massnahme können die Betroffenen bei Eröffnung gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 19313 an das eidg. Justiz- und Polizeidepartement rekurrieren. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Mit dem Vollzug dieses Bundesratsbeschlusses wird die Bundesanwaltschaft in Verbindung mit den zuständigen Stellen beauftragt.
4. Der Bundesratsbeschluss vom 30. August 1944 wird aufgehoben.