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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 106
volume linkBern 1992
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1976/25#13* | |
Old classification | CH-BAR E 7110(-)1976/25 2 | |
Dossier title | Ausbau der staatlichen Exportrisikogarantie; Eingaben: der Schweiz. Kreditanstalt; des Schweiz. Bankvereins; der Schweiz. Bankgesellschaft; der A.G.Brown, Boweri & Cie., Baden; des Vereins Schweiz. Maschinen-Industrieller, Zürich (1943–1944) | |
File reference archive | 225 |
dodis.ch/47710 Compte-rendu d’une séance de la Commission pour la Garantie des Risques à l’Exportation1
Der Vorsitzende führt aus, dass seit einiger Zeit die Frage geprüft wird, wie die Ausfuhr nach Frankreich erleichtet werden könnte2. Die Bestrebungen gehen schon auf einige Monate zurück. Inzwischen haben sie sich konkretisiert, sodass der Moment gekommen ist, in welchem die Kommission dazu Stellung nehmen muss. Der Sprechende bittet Herrn Vollenweider, der mit ihm zusammen mit den Sachbearbeitern der Handelsabteilung für Frankreich über das ganze Projekt gesprochen hat, dieses zu skizzieren. '
Herr Vollenweider teilt mit, dass es sich bei dem Projekt um die Aufnahme von französischen Bestellungen für die Schweiz. Maschinen-Industrie für die Nachkriegszeit handelt in der Höhe von 100 bis 200 Mill. Franken, wobei eher mit 200 Mill Fr. gerechnet wird. Allgemein besteht der Glaube, Frankreich sei nach dem Krieg kreditwürdig. Der Goldbestand Frankreichs ist immer noch wesentlich. Frankreich wird sich rasch erholen. Wir hoffen, unsere Handelsbilanz mit Frankreich werde wieder aktiv, was allerdings stark von unserer Landwirtschaftspolitik abhängt. Wenn aus Rücksicht auf unsere Landwirtschaft die Einfuhr von Obst und Gemüse wesentlich reduziert werden muss, so würde es natürlich auch den Franzosen schwer fallen, unsere Industrieprodukte zu kaufen. Auch wird der Handelsverkehr zwischen Frankreich und der Schweiz einigermassen davon abhängig, wie unsere Hotellerie arbeitet, da diese immer ein grosser Konsument importierter Lebens- und Genussmittel darstellte. Grundsätzlich handelt es sich bei den in Frage stehenden Geschäften nach Frankreich um Lieferungen an private Firmen, wobei solche von «public utilitis», wie Gas- und Elektrizitätswerke usw., eingeschlossen sind. Die Banken wirken an diesen Transaktionen mit, indem sie Kredite gewähren. Die Industrie behauptet nicht mehr als 20% des Risikos, berechnet auf dem Fakturawert übernehmen zu können. Die Banken wollen nicht mehr als 5% des Risikos tragen3. Einzelne liessen allerdings durchblicken, dass sie vielleicht auch ein grösseres Risiko übernehmen würden. Der Rest soll durch die Export-Risikogarantie auf den Bund abgewälzt werden. Die Frage der Anzahlungen ist noch durchaus offen. Die Transferierung über den Clearing ist nicht möglich, sie würde den Clearing zu stark belasten. Es wird die Frage der Schaffung eines Sonderkontos C erwogen, um darauf Anzahlungen entgegennehmen zu können. Diese wären vorläufig nicht transferierbar. Es stellt sich die Frage, ob die franz. Regierung bereit wäre eine gewisse Garantie für die auf das Konto C erfolgten Einzahlungen zu übernehmen, ähnlich wie seinerzeit die ital. Regierung gegen eine bescheidene Prämie dem ital. Importeur die Kursgarantie für seine auf Clearing einbezahlten Lire-Beträge abnahm. Eine gewisse Garantie könnte dadurch geschaffen werden, dass eine Exportprämie verlangt würde. Die Prämie müsste selbstverständlich auf die Exportpreise geschlagen werden. Dadurch wird das Geschäft aber für den franz. Käufer weniger interessant. Da die Kontrakte auf Schweizerfranken lauten sollen, trägt der franz. Käufer schon das Währungsrisiko. Das Hauptrisiko bei diesen Geschäften ist das politische Kursrisiko. Vielleicht gelingt es, wie vorher erwähnt wurde, dass die franz. Regierung eine gewisse Garantie übernimmt für diejenigen Beträge, die bereits in den Clearing einbezahlt sind. Der Sprechende hat das ganze Problem mit Herrn Leg.-Rat De Torrenté von der Handelsabteilung und Herrn Dr. Aebi vom Vorort besprochen. Die Handelsabteilung wird inzwischen mit der franz. Regierung Fühlung nehmen, um zu erfahren, ob diese mit dem Konto C einverstanden und bereit ist, eine Kursgarantie auf diesem Konto zu übernehmen. Die Kommission muss inzwischen abklären, bis zu welchem Grade sie die Garantie gewähren will. Es handelt sich um folgende Fragen:
1. Bis zu welcher Fakturasumme dass die Kommission bereit ist, solche Geschäfte durch die Garantie zu decken.
2. Welche Risiken sollen gedeckt werden?
3. Ob eine Anzahlung verlangt werden muss und ob wir uns mit einer Anzahlung auf Konto C begnügen können oder ob wir eine Anzahlung in der Schweiz verlangen müssen.
4. Höhe des Prozentsatzes.
5. Zeitpunkt der Auszahlung im Schadenfalle.
Zu Punkt 1 ist zu sagen, dass wir nicht nur mit Frankreich rechnen müssen, sondern auch mit der Finanzierung von Nachkriegsexporten nach ändern Ländern, wie beispielsweise Russland. Ferner werden wir mit den Lieferungen auf Kredit für den Wiederaufbau rechnen müssen, beispielsweise in Holland und Belgien. Dies wird eine wesentliche Erhöhung der Bundesengagements bedeuten.
Zu Punkt 2 ist zu sagen, dass der Sachbearbeiter der Handeltsabteilung für Frankreich die allgemeinen politischen Risiken nicht als sehr gross ansieht, da auch eine spätere franz. Regierung an den Lieferungen noch interessiert sein dürfte. Das Kursrisiko sollte eigentlich nicht bestehen, da die Abschlüsse auf Schweizerfranken lauten und die Nachzahlungspflicht im Clearingvertrag im Falle einer Entwertung des franz. Frankens ausdrücklich vorgesehen ist. Praktisch besteht das Kursrisiko dennoch, wenn z.B. der franz. Schuldner durch Massnahmen seiner Regierung im Falle einer Währungsentwertung an einer Nachzahlung verhindert werden sollte. Auch wäre es denkbar, dass eine franz. Regierung enorme Abgaben verlangen würde von Fabriken, die heute hauptsächlich für Deutschland arbeiten. Da es sich aber weitgehend um bedeutende Unternehmen handelt, an denen auch die Öffentlichkeit ein wesentliches Interesse hat, wird der franz. Staat diese Unternehmen nicht ruinieren wollen und können. In der Besprechnung mit den Sachbearbeitern wurde dann die Frage aufgeworfen, in welchen Fällen der Bund durch die Export-Risikogarantie sich an Kursverlusten beteiligen würde. Der Sprechende hat erklärt, dass sich die Kommission im voraus nicht binden könne. Er ist damit auf Verständnis gestossen und zwar hauptsächlich weil es einleuchtend ist, dass eine solche Garantie durch den Bund nicht geheim bleiben würde und sich die Käufer dadurch unter Umständen veranlasst fühlen würden, ihrer Nachzahlungspflicht nicht nachzukommen.
Zur Frage Anzahlungen ist zu sagen, dass die franz. Käufer ohne weiteres bereit wären, den grösseren Teil, wenn nicht den ganzen Betrag anzuzahlen, sofern sie in franz. Fr. zahlen können. Dies ist verständlich, denn die Käufer hoffen damit sich wenigstens teilweise vor einer Währungsentwertung schützen zu können. Es ist aber sehr fraglich, ob wir uns mit einer Anzahlung in franz. Währung, die nicht transferiert werden kann, begnügen können. Es frägt sich, ob nicht Anzahlungen gestellt werden sollten aus blockierten französischen Guthaben in der Schweiz. Die Banken sind bis heute aus verschiedenen Gründen dagegen. Der Sprechende ist überzeugt, dass die Kommission auf einer Anzahlung beharren muss, die auch den franz. Käufer trifft, denn sonst besteht die Gefahr, dass er sich nicht mehr an seine Abnahmeverpflichtung und Zahlungsverpflichtung hält, wenn er z.B. die gleiche Maschine nach dem Krieg aus Amerika billiger erhalten könnte. Der Sprechende ist für Beharren auf der Forderung der Anzahlung aus den franz. Guthaben in der Schweiz.
Bei der Diskussion über die Höhe der Prozentsätze muss in erster Linie berücksichtigt werden, ob das politische Risiko eingeschlossen werden soll oder nicht. Voraussichtlich ist der Industrie wie bisher ein tieferer Prozentsatz aber unter Einschluss der politischen Risiken lieber, als ein höherer Prozentsatz unter Ausschluss des Kursrisikos. Als Höhe der Prozentsätze käme nach Ansicht des Sprechenden 60-70% in Frage. Über den Zeitpunkt der Auszahlung hat der Sprechende auch mit Herrn Dir. Hornberger vom Vorort gesprochen, der dafür ist, dass die Garantieverpflichtung des Bundes verhältnissmässig spät angerufen werden kann. Herr Vollenweider schlägt 1 Jahr nach Waffenstillstand vor.
Herr Dr. Herold teilt mit, dass das ganze Projekt im Vorort besprochen wurde4. Der Vorort kam zu einer ähnlichen Stellungnahme wie Herr Vollenweider. Zum Betrag ist zu sagen, dass es sich nach dem Krieg nicht nur um Frankreich und um die Maschinen-Industrie handeln wird. Es dürfen nicht einzelne Exporte oder Exportgruppen überdimensioniert werden. Ein gewisser Rückbildungsprozess wird nicht zu umgehen sein. 200 Mill Fr. scheinen weit übertrieben. Dieser Betrag dürfte den Gesamt-Export der Schweiz. Maschinenindustrie nach Frankreich in der Vorkriegszeit von 10 Jahren erreichen. Risiken wären alle zu decken, das heisst wie bei den üblichen Export-Risikogarantien. An einer Anzahlung in der Schweiz ist unbedingt festzuhalten. Dies ist die einzige Garantie dafür, dass im Falle von Preissenkungen trotzdem die Ware von den Franzosen abgenommen wird. Wenn keine Anzahlungen in der Schweiz verlangt werden, so könnte auch die Meinung aufkommen, die Schweiz finanziere die Flucht in die Sachwerte. Den franz. Investitionsbanken, die bekanntlich in der Schweiz Guthaben haben, eröffnet sich hier ein Gebiet um ihre Tätigkeit schon vor Kriegsende wieder aufzunehmen5. Nicht transferierbare Anzahlungen wären ein gefährliches Präjudiz. Die Anzahlungen müssen in Schweizerfranken verlangt werden. Anzahlungen in Frankreich könnten nur akzeptiert werden, wenn sie verknüpft werden mit franz. Warenlieferungen zu normalen Preisen6.
Die Geschäftsstelle nimmt in grundsätzlicher Beziehung zu der Frage Stellung, weist auf den hohen Stand der Bundesengagements, der auch in der heutigen Sitzung zu Bemerkungen Anlass gegeben hat hin und zeigt, dass mit den vorgeschlagenen Geschäften der Export-Risikogarantie neue Risiken überbunden werden im Sinn der Arbeitsbeschaffung, die früher wohl aus ändern Arbeitsbeschaffungskrediten oder durch besondere Bundesbeschlüsse, wie beispielsweise die Clearingbevorschussung bei Deutschland, bezahlt wurden. Die Geschäftsstelle freut sich selbstverständlich über jeden Ausbau der Export-Risikogarantie, hat aber grosse Bedenken, ihr immer nur neue Aufgaben und Risiken aufzubürden, ohne auch die entsprechenden Kredite zu beschaffen und glaubt, dass in erster Linie Parlament und Bundesrat in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass die Export-Risikogarantie neue und erweiterte Aufgaben übernehmen muss im Sinne der Arbeitsbeschaffung, und dass im Hinblick auf diese zusätzlichen Risiken in Zukunft auch mit wesentlich grösseren Verlusten gerechnet werden muss.
Herr Dr. Seemann versteht die Bedenken der Geschäftsstelle. Es liesse sich fragen, ob nicht der Export-Risikogarantie aus den Arbeitsbeschaffungskrediten Verluste, die aus diesen Franzosen-Geschäften entstehen könnten, zurückvergütet werden könnten.
Auch Herr Dr. Seemann ist dafür, dass die Kommission auf einer Anzahlung beharrt und zwar auf einer Anzahlung in der Schweiz oder einer Anzahlung, die mit Warenlieferungen verbunden wird. Die Höhe des Prozentsatzes könnte sich, wie Herr Vollenweider vorgeschlagen hat, zwischen 60 und 70% bewegen.
Herr Dr. Hummler führt aus, dass der gesamte Maximalbetrag von 200 Mill Fr. wohl dem ungefähren Export der Maschinenindustrie innerhalb 10 Vorkriegsjahren darstelle. Unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Teuerung dürfte sich dieser allerdings auf etwa einen 6 jährigen Vorkriegsexport reduzieren. Betreffend der Rückbildung der Arbeiterzahl in gewissen Fabriken der Maschinenindustrie teilt der VSM durchaus die Ansicht des Vorortes. Bei den ins Auge gefassten Geschäften handelt es sich aber um die üblichen Lieferungen nach Frankreich, wie sie schon vor dem Krieg durchgeführt wurden und nicht um ein unnatürliches Konjunkturgeschäft. Als dem ganzen Geschäft zugrunde gelegte Fakturasumme sollten mindestens 100 Mill ins Auge gefasst werden. Die Risiken wären alle in die Garantie einzuschliessen, soweit sie das Bundesgesetz über die Export-Risikogarantie zulässt, auch das Kursrisiko wenn es auf politische Massnahmen zurückzuführen ist. Eine Anzahlung ist notwendig, eventuell allerdings nur in Form von Warenkontrakten mit festen Preisen. Der Sprechende könnte sich mit folgenden Anzahlungsbedingungen einverstanden erklären: Total 30%, davon 1/3 noch nicht nach der Schweiz transferiert, 1/3 in der Schweiz, 1/3 Waren oder Warenkontrakte mit festen Preisen. Die Auszahlungsfrist des Bundes, die mit 1 Jahr nach Waffenstillstand vorgeschlagen wurde, könnte ebenfalls akzeptiert werden.
Auch die Herren Cattani und Caflisch sind für die Deckung aller Risiken, die das Bundesgesetz vorsieht und mit einer Garantie von 60-70% einverstanden. Eine Anzahlung müsste auch nach ihrer Ansicht verlangt werden und eine Auszahlung der Bundesbetreffnisse erst 1 Jahr nach Waffenstillstand scheint tragbar.
Herr Dr. Herold kommt noch auf die Exportprämie für diese Geschäfte zurück. Der Vorort hält nicht viel auf einer Exportprämie. Sie kompliziert die Geschäfte nur. Wenn der ausländische Käufer erfährt, dass eine Prämie eingerechnet wurde, so schliesst er daraus schon, dass der Exporteur ohnehin nicht mit dem vollen Zahlungseingang gerechnet hat, was auf die Schuldnermoral nicht fördernd wirkt. Der Sprechende berührt auch noch den Punkt der Materialbeschaffung, der für diese Geschäfte sehr prekär ist.
Der Vorsitzende tritt auf die von der Geschäftsstelle geäusserten Sorgen ein, die er sehr gut versteht. Wichtig scheint ihm diesbezüglich, dass der Bundesrat ganz klar unterrichtet wird. Dies könnte gleichzeitig geschehen mit dem Bericht an den Bundesrat über die Eingabe der Banken und der Industrie über den Ausbau der Export-Risikogarantie. Zur Frage der Exportprämie braucht die Kommission nicht näher Stellung zu nehmen, da dies in erster Linie Sache der Handelsabteilung ist. Zusammenfassend stellt der Vorsitzende fest, dass die Kommission der folgenden Ansicht ist:
Als maximaler Fakturabetrag kommen vorläufig 100 Mill Fr. in Frage. Zu decken sind alle Risiken die im Gesetz vorgesehen sind, also auch das politische Risiko, worin das Kursrisiko eingeschlossen ist, falls aus politischen Gründen eine Nachzahlungspflicht der franz. Käufer nicht erreicht werden kann. Eine Anzahlung muss verlangt werden und zwar in Schweizerfranken in der Schweiz oder dann in Verbindung mit Warenkontrakten zu festen Preisen. Als zu gewährende Prozente sieht die Kommission 60-70% vor. Als Auszahlungszeitpunkt käme 1 Jahr nach Waffenstillstand in Frage.
- 1
- Procès-verbal: E 7110/1976/25/2. Présidée par le Vice-Directeur de VOFIAMT, M. Kaufmann, cette séance est consacrée aux problèmes des exportations d’après-guerre vers la France.↩
- 2
- Cf. E 7110/1973/135/9; dans une lettre du 30 novembre 1943 adressée à la Division du Commerce du DEP, le Consul de Suisse, chargé des Affaires économiques à Paris, W.E. Senger, expose les charges financières qui entravent les exportations suisses vers la France: La charge de tels débours est d’autant plus pesante qu’elle s’ajoute aux difficultés innombrables qu’ont à surmonter en France les commerçants qui s’occupent encore de l’importation de marchandises étrangères, difficultés dont je doute que nos milieux en Suisse puissent se faire une idée même approximative. Dans ces conditions, il ne faut pas s’étonner que les intéressés voient dans l’application desdites taxes une véritable pénalisation de leur esprit d’initiative et de persévérance et leurs griefs me paraissent d’autant plus dignes d’être pris en considération qu’ils émanent, la plupart du temps, de représentants en France d’entreprises suisses exportant traditionnellement leurs produits dans ce pays. Or, il ne faut pas oublier que ce réseau de représentants est appelé à jouer un rôle prépondérant dans la reprise des exportations suisses en France après la guerre et, ainsi que l’a souligné à maintes reprises déjà votre Division, nous avons tout intérêt à le maintenir en activité dans toute la mesure du possible. Aussi, et tout en admettant que la situation économique actuelle de la France n’est pas de nature à donner tous les apaisements que peut désirer un banquier, il semble qu’on devrait pouvoir trouver une solution conciliant les précautions financières qu’elle justifie avec les intérêts présents et futurs de notre commerce d’exportation. Dans ces conditions, et tout en m’excusant d’exposer si librement ma manière de voir en cette circonstance, je vous saurais gré de bien vouloir examiner l’opportunité d’approcher les milieux financiers intéressés, afin d’étudier avec eux les moyens de remédier à cet état de choses regrettable en ramenant les frais afférents à l’ouverture des crédits documentaires à un taux supportable pour les importateurs en France de marchandises suisses.↩
- 3
- Cf. la lettre du 21 février 1944 du Directeur général de la Société de Banque Suisse, M. Golay, au Délégué du Conseil fédéral aux Accords commerciaux, H. de Torrenté, et le rapport de H. Grandjean, Directeur général du Crédit Suisse, du 11 avril 1944 (E 7110/ 1973/135/11).↩
- 4
- Sur les relations économiques avec la France, cf. aussi la circulaire du Vorort de l’USCI à ses membres du 24 mars 1944 (E 2001 (E) 2/607).↩
- 5
- Sur les capitaux français en Suisse, cf. notamment la notice du 27 février 1941 (E 2001 (E) 2/561) et la lettre de l’ASB du 25 octobre 1945 (E 2801/1967/77/3).↩
- 6
- Sur le transfert des créances financières, cf. les lettres de l’OSC à la SCIPE du DPF du 7 septembre 1943 (E 7110/1973/135/9) et du 6 mars 1944 (E 7110/1973/135/10).↩