Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
9. Etats-Unis
9.1. Négociations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 80
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#559* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 139 | |
Dossier title | Handelsvertrag mit Amerika (1934–1934) | |
File reference archive | 8.2.1 • Additional component: Vereinigte Staaten von Amerika |
dodis.ch/46001
Le Vice-Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, J. Hotz, au Consul général de Suisse à New York, V. Nef1
[...]
Wir teilen Ihre Auffassung2, dass die dortigen Importeure in ihren Eingaben an die amerikanischen Behörden in erster Linie die Lage in ihrer Branche zu schildern haben werden und dass es ihnen kaum obliegt, detaillierte und spezifische Anträge zu stellen. Es würde auch nicht angehen, dass die Vertreter schweizerischer Firmen einfach die Begehren wiederholen würden, die diese direkt oder durch Vermittlung ihres Branchenverbandes oder der zuständigen Handelskammer dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins unterbreiteten. In vielen Fällen mussten ja die Begehren der einzelnen Exporteure, die sich oft nicht deckten, durch den Branchenverband oder die Handelskammer bereinigt werden, bevor sie an den Vorort weitergeleitet werden konnten. Anderseits wird sich auch der Vorort bei der Ausarbeitung der endgültigen schweizerischen Begehren nicht sklavisch an die Gesuche der Interessenten halten können, sondern sehr oft – nach Rücksprache mit seinen beteiligten Sektionen – Abänderungen vornehmen müssen. Nicht selten sind ferner die Fälle, in denen aus verhandlungstaktischen Gründen mit den Begehren tiefer gegangen werden muss, als es den Gesuchen der Exporteure entsprechen würde. Wir müssen Sie daher dringend bitten, dafür besorgt zu sein, dass die Eingaben der Importeure an die amerikanischen Behörden in einer Art und Weise abgefasst werden, die für unsere Unterhandlungen nicht schädlich oder gar unheilvoll werden kann. [...]
In einer Zuschrift vom vorhergehenden Tage an Herrn Minister Peter bemerkte Herr Gsell3, er werde seiner Gruppe empfehlen, sich auf eine schriftliche Eingabe zu beschränken und am «Hearing» keine mündlichen Ergänzungen zu machen. Es entspricht dies auch dem Wunsche der Gesandtschaft. Dass hinsichtlich dieses «Hearings» offenbar zum Teil etwas sonderbare Anschauungen spuken, zeigt auch folgende persönliche Mitteilung des hiesigen amerikanischen Geschäftsträgers vom 16. ds.:
«As a kind of informal memorandum of our conversation yesterday, I hasten to inform you as follows:
‹The Department of State has learned that several Swiss business men are contemplating going to Washington for the public hearings preceding the Swiss trade négociations on December 17, 1934. If this information be correct, it is evident that there has arisen a misconception of the purpose of the hearings which is, first and foremost, to give American interests which feel that they may be affected by the proposed treaty an opportunity to make suggestions and present arguments or requests before actual négociations are undertaken. The Department of State, therefore, feels it would be a mistake for foreign interests as such to make a demarche at the public hearings as it might perhaps cause resentment and misunderstanding.
American importers of Swiss products, on the other hand, are at perfect liberty to present their point of view and undoubtedly will make know their views. ›
Please accept my thanks for your help in this matter.»4
Uns war allerdings nichts davon zu Ohren gekommen, dass schweizerische Geschäftsleute die Absicht hätten, sich nach Amerika zu begeben, um an der öffentlichen Aussprache vom 17. Dezember teilzunehmen.
Wie vorsichtig hinsichtlich der Abfassung der fraglichen Eingaben vorgegangen werden muss, zeigt auch Ihr vertraulicher Bericht vom 3. ds. über die Verhandlungen mit Belgien5, wonach es sehr wahrscheinlich erscheint, dass die Eingaben der dortigen Importeure belgischer Erzeugnisse ihren Konkurrenten bekannt wurden. Laut dem Protokoll der Sitzung vom 5. ds.6 wurde auch die Frage aufgeworfen, ob es nicht zweckmässig wäre, wenn die Importeure von Schweizerwaren die Exporteure amerikanischer Erzeugnisse nach der Schweiz ermuntern würden, ihrerseits durch Eingaben zu zeigen, dass sie an einer schweizerischen Tarifermässigung als Gegenkonzession für amerikanische Gegenleistungen tatsächlich reges Interesse haben. Auch in dieser Hinsicht wird vorsichtig vorgegangen werden müssen. Erstens ist anzunehmen, dass diejenigen hauptsächlichsten amerikanischen Exporteure, die am schweizerischen Markt interessiert sind und die durch unsere Massnahmen auf dem Gebiete der Zölle oder der Einfuhrbeschränkungen behindert zu sein glauben, von sich aus ihre Forderungen geltend machen werden. Zweitens liegt es auf der Hand, dass wir in Anbetracht der übersetzten amerikanischen Zölle für viele Waren und der Währungsentwertung den Vereinigten Staaten weniger werden bieten können, als wir von ihnen verlangen.
Wir haben dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins nicht nur von Ihrem Briefe vom 8. ds. und seiner Beilage, sondern auch von dieser unserer Antwort Kopie zugestellt. Sollte er sich veranlasst sehen, unsere Rückäusserung noch in diesem oder jenem Punkte zu ergänzen, so würden wir Ihnen davon Kenntnis geben.
- 1
- (Copie): E 7110 1/139. Handelsvertragsunterhandlungen mit U.S.A..↩
- 2
- Le 5 novembre, le Consul Nef a réuni à New York les principaux importateurs de produits suisses aux Etats-Unis pour préparer avec eux les mémoires écrits et les auditions devant le Committee on Reciprocity Information en vue de la séance prévue pour le 17 décembre (lettre du 8 novembre à la Division du Commerce, E 7110 1/139).↩
- 3
- Porte-parole de l’Association des importateurs de montres.↩
- 4
- Lettre de D. Williamson à K. Th. Stucki, 16 novembre (IL 2001 (C) 4/19).↩
- 5
- Non reproduit. La Belgique est le premier pays européen avec lequel l’administration américaine a ouvert des négociations commerciales à la suite de Ventrée en vigueur du Trade Agreement Act.↩
- 6
- Non reproduit. Il est joint à la lettre du 8 novembre également non reproduite.↩