dodis.ch/45237 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 1. Oktober 1926
1 1574. Türkei. Handelsabkommen
Volkswirtschaftsdepartement. Antrag vom 30. September 1926
In der Sitzung vom 23. April 19262 hat der Bundesrat das provisorische Handelsabkommen genehmigt, das im Wege eines Notenaustausches mit dem hiesigen türkischen Geschäftsträger am 17. gl. Mts.3 vereinbart worden ist und durch das sich die beiden Länder in Erwartung des Abschlusses eines definitiven Handelsvertrages bis zum 1. Oktober 1926 die Meistbegünstigung zusichern.
Laut den Berichten unseres Geschäftsträgers in der Türkei, Herrn Legationsrat Henri Martin, haben die Unterhandlungen für einen definitiven Vertrag bis jetzt nicht aufgenommen werden können, weil die Türkei zuerst noch mit verschiedenen ändern Ländern, worunter Deutschland, mit denen Unterhandlungen zum Teil schon seit längerer Zeit pendent sind, zum Abschluss gelangen will. Um es in der Regelung unserer Handelsbeziehungen zu keinem Unterbruch kommen zu lassen, hat der Geschäftsträger daher Schritte getan, damit der Modus vivendi für weitere 6 Monate, d.h. bis zum 31. März. 1927, verlängert werde. Durch Note vom 19. September4 hat der Minister des Auswärtigen dem Geschäftsträger im Aufträge der türkischen Regierung mitgeteilt, dass dieselbe unserem Vorschläge zustimme und dass während der Dauer dieses provisorischen Abkommens die schweizerischen Boden- und Industrieerzeugnisse bei der Einfuhr in die Türkei diejenige Behandlung gemessen, die in der Handelsübereinkunft von Lausanne vom 24. Juli 1923 für die Erzeugnisse derjenigen Staaten, welche sie unterzeichnet haben, vorgesehen ist.
Auf die Frage, ob die Handelsvertragsunterhandlungen mit der Schweiz bald eröffnet werden können, ist dem Geschäftsträger im Ministerium des Auswärtigen bedeutet worden, dass er hiefür einer besondern Vollmacht bedürfe. In seinem Bericht vom 19.5, hier eingetroffen am 27. September 1926, spricht Herr Martin daher den Wunsch aus, die Vollmacht mit dem nächsten Kurier zu erhalten. Zu diesem Zweck muss dieselbe spätestens am nächsten Montag den 4. Oktober hier abgehen. Es ist vorgesehen, dass sich Herr Martin, einmal im Besitz der Vollmacht, im Oktober für eine erste Sitzung nach Angora begeben würde.
Antragsgemäss wird beschlossen:
Dem schweizerischen Geschäftsträger in der Türkei, Herrn Legationsrat Henri Martin, wird von der Bundeskanzlei die nötige Vollmacht zur Aufnahme von Unterhandlungen mit der Türkei und zum Abschluss eines Handelsvertrages unter Ratifikationsvorbehalt ausgestellt.