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10.1958
Instruktion betreffend die Handelsregisterführung bei den schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland für den Fall von internationalen Konflikten
Instructions (Instr)
Die schweizerischen Vertretungen im Ausland sollen mit den Bestimmungen betreffend Sitzverlegung juristischer Personen im Kriegsfall vertraut gemacht werden und ihnen soll die Führung des Handelsregisters erleichtert werden. Sie sollen dabei den Schutz der schweizerischen Unternehmungen im Auge behalten.
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