dodis.ch/48024 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 19 avril 1945
1 856. Bundesratsbeschluss über die Schliessung eines Teiles der Grenze
Justiz- und Polizeidepartement. Antrag vom 14. April 1945
In seiner Sitzung vom 13. April 19452 hat der Bundesrat den ihm vorgelegten Entwurf zu einem Beschluss über die Schliessung eines Teiles der Grenze genehmigt. Er hat sich dabei Vorbehalten, das Datum des Inkrafttretens gesondert zu bestimmen.
Der genehmigte Beschluss stellt in seinem Art. 1 lediglich den Grundsatz auf, dass zur Verhinderung der Überflutung des Landes mit Flüchtlingen die Grenze im Norden, Osten und Süden sobald, soweit und solange die Verhältnisse es gebieten, vollständig geschlossen werde. Besonderen Verfügungen bleibt Vorbehalten, zu bestimmen, wann mit Rücksicht auf die Verhältnisse eine Schliessung der Grenze stattfinden soll und welche Abschnitte der Grenze geschlossen werden sollen. Die Inkraftsetzung des Beschlusses vom 13. April 1945 hat also nicht zur Folge, dass gleichzeitig schon gewisse Grenzabschnitte geschlossen werden; sie erlaubt jedoch, eine solche Ausführungsverfügung je nach der Entwicklung der Lage unverzüglich zu erlassen.
Bei der heutigen Lage ist vorerst namentlich ein Flüchtlingszutrom an unserer Nordgrenze zu erwarten. Dieser kann unter Umständen, plötzlich, von einer Stunde zur ändern, einsetzen, wie es andererseits auch möglich ist, dass er noch einige Tage oder sogar Wochen ausbleibt. Mit Rücksicht auf die einleitend geschilderte rechtliche Lage und darauf, dass die Schliessung eines Teiles der Grenze unter Umständen sofort, ohne jeden Zeitverlust, muss verfügt werden können, wird antragsgemässDer Bundesratsbeschluss über die Schliessung eines Teiles der Grenze, vom 13. April 1945, wird mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.