Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 382
volume linkBern 1992
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1000/1571#1335* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1000/1571 106 | |
Dossier title | Internierung von an der Grenze aufgegriffenen deutschen Militärpersonen. Internierung von deutschen Fliegern und Flugzeugen, die in der Schweiz notlandeten oder zur Landung gezwungen wurden (1939–1948) | |
File reference archive | B.51.13.53.0 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/47986 Le Département politique à la Légation d’Allemagne à Berne1
Das Eidgenössische Politische Departement beehrt sich, der Deutschen Gesandtschaft den Empfang der Note A. 1242 vom 27. Februar 19452 zu bestätigen.
Das Politische Departement bedauert, der von der Gesandtschaft vertretenen Auffassung nicht beipflichten zu können: Bei den von ihm geführten Verhandlungen handelte es sich nicht um die Herbeiführung eines durch schweizerische Vermittlung zu Stande kommenden deutsch-amerikanischen Vertrages, sondern um Verpflichtungen, die die Schweiz einerseits gegenüber Deutschland, anderseits gegenüber den USA und Grossbritannien übernommen hat. Die letztere geht dahin, bis zu 644 amerikanische und englische Militärpersonen freizugeben. Gegenüber Deutschland wurde die Verpflichtung übernommen, 1288 Angehörige der Wehrmacht und der SS freizugeben. Die Schweiz hat ihrerseits alles getan, um diese Verpflichtungen zu erfüllen. Wenn sich ein Teil der schweizerischerseits freigegebenen deutschen Wehrmachtsangehörigen weigert, nach Deutschland zurückzukehren, so kann dies jedenfalls an den Verpflichtungen der Schweiz gegenüber USA und Grossbritannien nichts ändern. Die Frage ob und eventuell unter welchen Bedingungen schweizerischerseits Zwangsmassnahmen zu ergreifen sind, um sämtliche 1288 deutschen Militärpersonen nach Deutschland zu schaffen, wird mit den zuständigen Stellen zu erörtern sein.
Über die deutscherseits erhobenen Beschwerden betreffend Beeinflussung deutscher Wehrmachtsangehöriger durch schweizerische Offiziere ist von militärischer Seite eine eingehende Untersuchung angeordnet worden.
Bei dieser Gelegenheit muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass von amerikanischer und englischer Seite ausdrücklich hervorgehoben worden ist, dass das Austauschverhältnis von 2:1 nur einmalig, das heisst im vorstehend skizzierten Falle, angenommen wurde, und dass in Zukunft am Verhältnis 1:1 festgehalten werden müsse.