Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.17. LIECHTENSTEIN
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 15, doc. 375
volume linkBern 1992
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E5795#1000/951#151* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 5795(-)1000/951 19 | |
Titolo dossier | Bundesrat (1939–1945) | |
Riferimento archivio | 1.C.3 |
dodis.ch/47979
Auf Ihre Zuschrift vom 202.
dies beehren wir uns, Ihnen folgendes auszuführen:
1. Der Bundesrat fasste am 31.1.343, also ungefähr 1 Jahr nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus in Deutschland, angesichts eines Gesuches des Fürstentums Liechtenstein einen Beschluss betreffend die Bewachung der Zollgrenze zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vorarlberg. Nach diesem Beschlüsse hat die schweizerische Grenzwache das Forcieren der Zollgrenze gegen den Willen der Zollverwaltung zu verhindern. Dagegen sei es in erster Linie Aufgabe der liechtensteinischen Polizeiorgane, das gewaltsame Eindringen von Personen zum Zwecke der Anstiftung von Unruhen oder zur Entführung von Personen zu verhindern. Schweizerisches Grenzwachtpersonal kann diese Polizeiorgane darin unterstützen. Die liechtensteinische Regierung muss die Folgen dieser Intervention ausdrücklich übernehmen.
Bei innern Unruhen des Bandes fällt eine solche Unterstützung durch die schweizerische Grenzwache ausser Betracht.
Dieser Beschluss wurde der liechtensteinischen Regierung mitgeteilt und sollte nach dem Bundesratsbeschluss im Einvernehmen mit der liechtensteinischen Regierung der damaligen österreichischen Regierung mitgeteilt werden.
2. Da inzwischen Deutschland in den Krieg getreten ist und nach dem Misserfolg in Russland damit zu rechnen war, dass Zivil- oder militärische Flüchtlinge auf liechtensteinisches Gebiet übertreten könnten, wurde eine im Einvernehmen unter den beteiligten Bundesinstanzen aufgesetzte Weisung der Oberzolldirektion an die Zollkreisdirektion Chur zuhanden des Grenzwachkdo in Chur betreffend das Vorgehen der in Liechtenstein stationierten Grenzwachtmannschaft bei Angriffen von Flüchtlingen oder Truppen auf die liechtensteinische Grenze vom 30.6.43 erteilt4.
Durch diese Weisungen wird der Bundesratsbeschluss vom 30.1.34 näher präzisiert. Die wesentlichste Bestimmung lautet:
«Die Verhinderung von Verletzungen des liechtensteinischen Hoheitsgebietes ist in erster Linie Aufgabe der liechtensteinischen Polizeiorgane. Das schweizerische Grenzwachtpersonal kann diese auf Ansuchen hin unterstützen, sofern es sich um das gewaltsame Eindringen von Banden handelt. Gegenüber Truppen leisten die Grenzwächter keinen Widerstand. Bei einem Angriff oder Einmarsch von Truppen ziehen sich die Grenzwächter hinter die schweizerische Landesgrenze zurück.»
Alsdann wird der Begriff «Truppen» näher umschrieben.
3. Am 4.1.455 hat sich der Bundesrat erneut mit der Angelegenheit befasst, als mit der Möglichkeit gerechnet werden musste, dass Deutschland den hintern Rand seines Alpen-Reduits entweder an die deutsch-liechtensteinische oder die liechtensteinisch-schweizerische Grenze verlegen könnte. Er erteilte den Weisungen des Oberzollinspektors seine formelle Genehmigung.
4. Aus dem Vorstehenden geht eindeutig hervor, dass die Schweiz einen militärischen Widerstand auf liechtensteinischem Gebiet nicht zu leisten gewillt ist, sondern eine militärische Abwehrfront erst an der liechtensteinisch-schweizerischen Grenze aufnimmt. Nicht einmal die Grenzwachtmannschaften werden auf liechtensteinischem Gebiet gegen fremde Truppen eingesetzt. Eine Unterstützung der Grenzwache durch schweizerische Truppen wurde nie ins Auge gefasst. Wir haben die neue Lage mit dem General besprochen und sind übereinstimmend der Auffassung, dass auch unter den heutigen Verhältnissen von der bisherigen Regelung nicht abgegangen werden sollte. Es geht nicht an, unser Land in den Krieg verwickeln zu lassen, dadurch, dass einem allfälligen Handstreich deutscher militärischer Organisation durch unsere Grenzwache mit oder ohne Unterstützung durch schweizerische Truppen, ausserhalb unseres Landes bewaffneter Widerstand entgegengesetzt würde. Dazu fehlen nicht nur die rechtlichen, sondern auch die militärischen Voraussetzungen.
Die von Ihnen dem Vertreter der liechtensteinischen Regierung abgegebene Erklärung, wonach die liechtensteinische Regierung die Gewissheit haben dürfe, dass Bern die Frage einer allfälligen Verstärkung der Grenzwache durch schweizerische Truppenteile nicht aus dem Auge verliere und sich für alle Eventualitäten bereit halte, weicht nun aber von der bisherigen Haltung des Bundesrates und der Auffassung des Militärdepartements und des Generals wesentlich ab. Es scheint uns auch nicht angängig zu sein, die Regierung Liechtensteins in einem falschen Glauben zu belassen.
Wir bitten Sie, diese Angelegenheit dem Bundesrate vorzulegen.
- 1
- Lettre (Copie): E 5795/151.↩
- 2
- Dans sa lettre du 20 février (E 5795/151), le Chef du DPF informe le Chef du DMF de l’inquiétude des autorités du Liechtenstein qui demandent que le Conseil fédéral renforce la surveillance et le contrôle de la frontière et suggèrent que des militaires suisses y participent. Les responsables de la Division des Affaires étrangères du DPF répondent de manière compréhensive mais évasive à cette démarche du Liechtenstein.↩
- 3
- Cf. DDS, vol. 11, doc. 7, dodis.ch/45928.↩
- 4
- Non reproduit.↩
- 5
- E 1004.1 1/453.↩
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