Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.5. CHILI
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 328
volume linkBern 1992
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#14021* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 03.01.-04.01.1945 (1945–1945) |
dodis.ch/47932 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 4 janvier 19451 Chile.- Umstellung des Zahlungsverkehrs vom Clearing- und Kompensationsverkehr auf Dollars.
Procès-verbal de la séance du 4 janvier 19451
Durch Abkommen vom 29. Mai 19342 wurde zwischen Chile und der Schweiz ein Clearing- und Kompensationsverkehr eingerichtet. Seit Mitte 1943 leidet dieser Zahlungsverkehr an Frankenmangel, da die schweizerischen Importe chilenischer Waren infolge Blockade- und Transportschwierigkeiten den Wert der schweizerischen Exporte nach Chile nur noch zur Hälfte decken. Diese Situation bewirkte ein starkes Ansteigen des Frankenkurses in Chile (Agio gegenüber dem Dollar ca. 30-40%)3. Auf Ersuchen des Volkswirtschaftsdepartements erklärte sich die Schweizerische Nationalbank ab Frühjahr 1944 bereit, laufend, wenn auch in beschränktem Umfange, der Chilenisehen Centralbank zur Bezahlung schweizerischer Exporteure Franken gegen Dollars zur Verfügung zu stellen. Besondere Schwierigkeiten machte das Kursproblem. Hätte die Schweizerische Nationalbank Dollars direkt gegen Franken übernommen, wäre das Agio des Schweizerfrankens gegenüber dem Dollar verschwunden. Die schweizerischen Exportwaren wären dadurch verbilligt, der Import aber verteuert und infolge der bei den gegenwärtigen hohen Tonnagesätzen ungünstigen Frachtlage Chiles noch mehr eingeschränkt worden. Da damals fast der gesamte Export nach Chile, soweit er im Rahmen der Gegenblockade möglich war, trotz des Frankenagios ohne Schwierigkeiten Absatz fand und wesentliche Schweizerische Importkontrakte, für deren Durchführung das Agio eine Voraussetzung war, in Aussicht standen, wurden der Chilenischen Centralbank die Franken zu ca. 20% teurer abgegeben als dies der direkten Kursrelation Franken-Dollar entsprochen hätte. Der daraus entstandene Kursgewinn von ca. Fr. 700000.– wurde in einen zur freien Verfügung der Schweiz stehenden Fonds zur Förderung des chilenisch-schweizerischen Handels gelegt.
Inzwischen hat sich die wirtschaftliche Situation verändert. Die Importmöglichkeiten aus Chile sind infolge des dort chronisch gewordenen Warenmangels stark zurückgegangen und betreffen nur noch einige wenige Waren, die auch ohne Kursagio importiert werden können. Gleichzeitig tritt im schweizerischen Exportsektor die USA-Konkurrenz immer mehr in den Vordergrund, sodass die Aufrechterhaltung des Agios die schweizerischen Exportmöglichkeiten, vor allem im Maschinen- und Chemie-Sektor, stark beeinträchtigen würde. Dazu kommt, dass Chile um die Dollarinflation zu bekämpfen und um den Produktionsmittelimport zu fördern zur Bezahlung von Maschinenimporten Dollars unter pari abgibt. Diese Änderung der Situation hat das Departement veranlasst, den chilenischen Behörden vorzuschlagen, die Anwendung des chilenisch-schweizerischen Clearing- und Kompensationsabkommens vom 29. Mai 1934 vorübergehend zu suspendieren und gegenseitig die Zahlungen direkt in USA-Dollars zu leisten. Die chilenische Regierung hat diesen Vorschlag gemäss Notenwechsel zwischen unserer Gesandtschaft in Santiago und dem chilenischen Aussenministerium vom 21. Dezember 1944 angenommen4
. Diese Umstellung des Zahlungsverkehrs gilt bis auf weiteres und ist jederzeit mit zweimonatiger Frist kündbar. Im Falle der Kündigung ist nach Ablauf von zwei Monaten das frühere Clearing- und Kompensationsabkommen wieder anwendbar.
Zur Durchführung der Suspendierung des Clearing- und Kompensationsabkommens vom 29. Mai 1934 ist Ziffer 4 des einzigen Artikels des Bundesratsbeschlusses vom 22. Dezember 1937, womit der die Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank dekretierende Bundesratsbeschluss5 vom 14. Januar 1932 «über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen» auf Chile anwendbar erklärt wurde, aufzuheben. Die Handelsabteilung wird hierauf ihre Verfügung Nr. 7 vom 21. August 1944 betreffend «Zahlungen in USA-Dollars im Warenverkehr6 auch auf Chile anwendbar erklären. Einfuhrbewilligungen oder Garantiezeugnisse für Waren chilenischen Ursprungs werden alsdann nur mehr erteilt, wenn der schweizerische Importeur sich verpflichtet, für die Bezahlung der betreffenden Waren einschliesslich Nebenkosten Dollars zu erwerben, die hiefür von der Schweizerischen Nationalbank zugelassen sind.
Antragsgemäss wird deshalb1. Der in der vorgelegten Beilage aufgeführte Notenwechsel vom 21. Dezember 1944 zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Santiago und dem Chilenischen Aussenministerium über die vorübergehende Umstellung des Zahlungsverkehrs auf USA-Dollars wird genehmigt.
2. Der vorgelegte Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss betreffend den Zahlungsverkehr mit Chile wird zum Beschlüsse erhoben.
3. Der Text des Notenwechsels und der Bundesratsbeschluss sind in die Amtliche Gesetzsammlung aufzunehmen7.
- 1
- E 1004.1 1/453. Absent: Petitpierre.↩
- 2
- K 1.832 et RO, 1934, vol. 50, pp. 487-492.↩
- 3
- A ce sujet, cf. E 2001 (E) 2/648.↩
- 4
- Cf. FF, 1945, I, pp. 280 et 303-304.↩
- 5
- RO, 1932, vol. 48, pp. 29 ss. A ce sujet, cf. DDS, vol. 10, doc. 136, dodis.ch/45678.↩
- 6
- RO, 1944, vol. 60, pp. 541 ss.↩
- 7
- RO, 1945, vol. 61, pp. 23-24 et 250.↩