Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.21. ROUMANIE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 145
volume linkBern 1992
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1000/1572#697* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1000/1572 64 | |
Dossier title | Gold (Hortung, Transport) (1943–1945) | |
File reference archive | C.44.133 • Additional component: Rumänien |
dodis.ch/47749 Le Chef du Département de l’Economie publique, W. Stämpfli, au Chef du Département politique, M. Pilet-Golaz1
Wir beehren uns, Bezug zu nehmen auf die Unterredung, die der Delegierte für Handelsverträge, Herr Dr. H. Ebrard, am 30. v.Mts. mit dem Chef Ihrer Sektion für Rechtswesen und private Vermögensinteressen im Auslande, Herrn Legationsrat Kohli, geführt hat. Gegenstand dieser Besprechung war die Mission des gegenwärtig in der Schweiz weilenden Verwaltungsratsdelegierten der Rumänischen Nationalbank, Herrn R. Ramniceanu, der mit der Schweizerischen Nationalbank in Zürich und mit Ihrer Sektion für Rechtswesen und private Vermögensinteressen im Auslande Besprechungen über die Errichtung eines rumänischen Golddepots in der Schweiz aufgenommen hatte. Sobald die Handelsabteilung von dieser Fühlungnahme des Herrn Ramniceanu mit diesen schweizerischen Stellen Kenntnis erhielt, hat sie die vorgenannte Sektion Ihres Departements darauf aufmerksam gemacht, dass ein Eingehen auf die Wünsche der Rumänischen Nationalbank, sofern es von schweizerischer Seite aus überhaupt in Betracht gezogen werden könnte, zweifellos abhängig gemacht werden müsste von bestimmten Bedingungen, die sich aus der gegenwärtigen Lage des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Rumänien aufdrängen.
Die Frage der Errichtung eines rumänischen Golddepots in der Schweiz hat bekanntlich bereits im Herbst 1943 Gegenstand einer streng vertraulichen und persönlichen Fühlungnahme des rumänischen Gesandten in der Schweiz mit dem Delegierten für Handelsverträge, Herrn Dr. H. Ebrard, im persönlichen Aufträge des stellvertretenden rumänischen Ministerpräsidenten, Herrn Mihail Antonescu, gebildet. Nachdem es sich damals jedoch um die Verbringung des gesamten rumänischen Goldschatzes in Höhe von rund 1 Milliarde Schweizerfranken nach der Schweiz handelte, hat der Bundesrat aus naheliegenden politischen Erwägungen seinerzeit auf diese rumänische Anfrage nicht eintreten können.
Bei der Mission, die Herr Ramniceanu heute im Auftrag der Rumänischen Nationalbank in der Schweiz zu erfüllen hat, handelt es sich um die Errichtung eines Golddepots in weit geringerem Umfange, indem die Einfuhr von rund 20000 kg Gold im Werte von rund 100 Millionen Schweizerfranken beabsichtigt wird. Nach den Mitteilungen des genannten Herrn soll die Errichtung dieses Depots vor allem den Zweck verfolgen, in der Schweiz eine Währungsreserve zu schaffen, die für die Bezahlung von in der Schweiz zu vergebenden rumänischen Aufträgen für die Nachkriegszeit Verwendung finden soll. Die Schweizerische Nationalbank ist im Hinblick auf die nicht zu grosse Höhe des beabsichtigten Depots und auf den Verwendungszweck dieser Mittel der Ansicht, dass dieser Frage unter diesen Gesichtspunkten unter Umständen doch ein etwas anderer Charakter zukomme, als der vorstehend erwähnten, im Herbst vergangenen Jahres von rumänischer Seite beantragten Verlegung der gesamten rumänischen Währungsreserve nach der Schweiz.
Die auf dem Spiele stehenden wirtschaftlichen Interessen haben uns veranlasst, den Verwaltungsratsdelegierten der Rumänischen Nationalbank zu einer Besprechung der Angelegenheit mit dem Delegierten für Handelsverträge, Herrn Dr. Ebrard, einzuladen. Wir haben Herrn Ramniceanu bei dieser Gelegenheit erklärt, dass die Errichtung eines rumänischen Golddepots in der Schweiz gewisse Fragen aufwerfe, die in das Gebiet des gegenwärtigen und künftigen Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Rumänien2
fielen und die im Zusammenhang mit der von Herrn Ramniceanu vorgeschlagenen Transaktion ihre Lösung zu finden hätten.
[...]3
Die unsererseits an die Errichtung des Golddepots zu knüpfenden Bedingungen wären - je nach der Form der der Rumänischen Nationalbank abzugebenden schweizerischen Zustimmung - ungefähr wie folgt zu formulieren:
1. Die Rumänische Nationalbank verpflichtet sich, zulasten des von ihr in der Schweiz im vorerwähnten Umfang zu errichtenden Golddepots diejenigen Beträge auf das gemäss Abkommen vom 19. April 1943 über den Warenaustausch und Zahlungstransfer zwischen der Schweiz und Rumänien4 bei der Schweizerischen Nationalbank geführte schweizerisch-rumänische Transferkonto zurückzuerstatten, die die Rumänische Nationalbank gestützt auf Art. 3, Absatz 2 des genannten zwischenstaatlichen Abkommens mit der Verpflichtung späterer Rückerstattung abdisponiert hat. Diese Verpflichtung fällt für diejenigen Summen laufend dahin, die die Rumänische Nationalbank auf erste Anforderung der Schweizerischen Verrechnungsstelle aus anderen freien Mitteln auf das genannte Transferkonto zurückerstattet.
2. Die Rumänische Nationalbank und die rumänische Regierung verpflichten sich, den Gegenwert des von der Rumänischen Nationalbank zu errichtenden Golddepots für die Bezahlung von Aufträgen zu verwenden, die der schweizerischen Industrie für spätere Ablieferung - gegebenenfalls nach Beendigung des gegenwärtigen Krieges - in Auftrag gegeben werden.
Den schweizerischen Behörden steht es frei, in jedem einzelnen Falle darüber zu entscheiden, ob sie die Bezahlung der in vorstehendem Absatz erwähnten schweizerischen Lieferungen aus den Mitteln dieses Golddepots entgegennehmen oder aber diese schweizerische Ausfuhr von entsprechenden Gegenlieferungen rumänischer Erzeugnisse abhängig machen wollen.
Falls die Schweiz die Bezahlung der in Rede stehenden schweizerischen Exporte nur in Form entsprechender rumänischer Warenlieferungen entgegennehmen will, verpflichtet sich die rumänische Regierung, die für die Ausfuhr dieser rumänischen Erzeugnisse erforderlichen Ausfuhrbewilligungen ohne weiteres zu erteilen, sofern überhaupt die objektive Möglichkeit der Lieferung der im Einzelfall in Betracht fallenden rumänischen Waren ins Ausland besteht.
Der Delegierte für Handelsverträge, Herr Dr. H. Ebrard, steht Ihnen für die weitere Behandlung dieser Angelegenheit und für allfällige weitere Auskünfte, die Sie zu erhalten wünschen, jederzeit gerne zur Verfügung. Der Vollständigkeit halber erlauben wir uns beizufügen, dass der Delegierte des Verwaltungsrates der Rumänischen Nationalbank, Herr Ramniceanu, den Wunsch geäussert hat, wenn immer möglich bis kommenden Samstag, den 3. Juni 1944, die Antwort des Bundesrats erhalten zu können, da er beabsichtigt, sofort nach Bukarest zurückzukehren, um diese dringende Angelegenheit mit der Rumänischen Nationalbank endgültig zu bereinigen5.
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