Classement thématique série 1848–1945:
IV. POLITIQUE HUMANITAIRE
IV.4. RELATIONS AVEC LE CICR
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 142
volume linkBern 1992
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1967/32#23957* | |
Old classification | CH-BAR E 7110(-)1967/32 1048 | |
Dossier title | Handelsvertrag, Mai-August (1944–1944) | |
File reference archive | 821 • Additional component: Grossbritannien |
dodis.ch/47746 Le Comité international de la Croix-Rouge (Agence centrale des Prisonniers de Guerre)1 au Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, J. Hotz2
Im Aufträge des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz erlaube ich mir, in der Frage der schwebenden Handelsvertrags-Unterhandlungen in London3 Folgendes mitzuteilen:
Wir sind Ihnen und Herrn Prof. Keller zu grossem Dank verpflichtet für die sachkundigen und zähen Bemühungen in der Vertretung unserer Interessen an den Londoner Verhandlungen4. Nach reiflicher Überlegung der Sachlage glauben wir indessen, nicht nur schwerwiegende Einwände gegen die von alliierter Seite formulierten Bedingungen für die Rotkreuzexporte aus der Schweiz und Rotkreuzsendungen für Zivilbevölkerungen erheben, sondern überhaupt grundsätzliche Bedenken gegen die enge Verknüpfung anmelden zu müssen, mit welcher die Interessen des Roten Kreuzes und die Frage des schweizerischen Warenverkehrs überhaupt, gemäss den uns vorliegenden Berichten, behandelt werden. Der ganze Fragenkomplex müsste mit Ihnen in allen Einzelheiten durchbesprochen werden. Ich möchte mich einstweilen darauf beschränken, folgende Hauptpunkte hervorzuheben:
1. Eine Kontrolle der Alliierten über Exporte von Waren, die mit nichtschweizerischen Mitteln in der Schweiz durch das Rote Kreuz aufgekauft werden, bedeutet eine unerträgliche Belastung für unser ganzes Hilfswerk. Eine solche Kontrolle widerspricht auch dem Sinn und Geist der Genfer Konvention; sie wäre auch vom Standpunkt des schweizerischen Rechtes kaum haltbar.
2. Das Komitee kann sich auch in seiner übrigen Tätigkeit nicht zu neuen und besondern Kontrollmassnahmen verpflichten. Es muss es auf die Vertrauensfrage ankommen lassen, ob die bisherige Art der Weiterleitung und Verteilung von Hilfssendungen den Grundsätzen der Genfer Konvention entspricht. Die Behandlung des Internationalen Komitees als einer der Kontrolle einer Kriegspartei unterliegenden Handelsfirma ist grundsätzlich abzulehnen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz nimmt eine besondere, durch die Genfer Konventionen umrissene, völkerrechtliche Stellung ein.
3. Es widerspricht der Genfer Konvention und den Beschlüssen der Rotkreuz-Konferenzen, an die sich das Internationale Komitee vom Roten Kreuz halten muss, irgend welche Verpflichtungen einzugehen, wonach Angehörige kriegführender Länder oder besetzter Gebiete von Hilfssendungen generell ausgeschlossen würden. Diese Frage ist besonders erheblich für die Verteilung von Medikamenten an die notleidenden Zivilbevölkerungen, die eine traditionelle Aufgabe des Internationalen Roten Kreuzes bildet. Auch kann hier, wie bei allen Hilfssendungen, das Komitee nur den speziellen Regeln sich unterwerfen, die seine Tätigkeit bestimmen. Im Einzelnen hält das Internationale Komitee vom Roten Kreuz es als selbstverständlich, dass Gelder alliierter Herkunft nur im Rahmen der Angaben verwendet werden, die von den Geldgebern gemacht werden. Auch hier muss aber das Eingehen von besondern vertraglichen Verpflichtungen abgelehnt werden.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie einem unserer Vertreter in den nächsten Tagen Gelegenheit zu einer eingehenderen Aussprache geben könnten. Dürfen wir Sie darum bitten, uns eine Ihnen passende Zeit anzugeben?
- 1
- La lettre est signée par le Professeur C.J. Burckhardt.↩
- 2
- Lettre: E 7110/1967/32/821/Grossbritannien/2.↩
- 3
- Cf. III.2.2. Table méthodique. Les négociations commerciales avec les Alliés.↩
- 4
- Sur la question du contrôle des envois du CICR par le blocus des Alliés, cf. E 7110/1973/ 134/8.XXXIV, E 7110/1973/135/49, E 7110/1976/134/2 et 61.↩
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