Language: German
24.3.1944 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 24.3.1944
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Proposition d’élargissement des contingents de dollars repris par la Banque nationale et la Confédération.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.9. ÉTATS-UNIS
II.9.2. ÉTATS-UNIS - RELATIONS ÉCONOMIQUES
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Printed in

Philippe Marguerat, Louis-Edouard Roulet (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 104

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Bern 1992

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Repository

dodis.ch/47708
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 24 mars 19441

540. Relations monétaires avec les Etats-Unis d’Amérique

Verbal

Le chef du département des finances et des douanes fait rapport sur l’état de nos relations monétaires avec les Etats-Unis d’Amérique et soumet au conseil un projet de télégramme à la légation de Suisse à Washington. Ce projet, établi par le département politique, est rédigé comme suit, compte tenu de quelques modifications proposées par la banque nationale d’accord avec le département des finances et des douanes.

«1. Nachdem Montagsitzung ausgefallen war hat Bundesrat nun heute unter Eindruck Eurer dringlichen Vorstellungen Nationalbank ermächtigt unter nachfolgenden Voraussetzungen auf Alternativvorschlag Eures 2182 einzutreten:

a. Nationalbank stellt für Bundesrechnung monatlich fünf Mio Franken gegen frei exportierbares Gold der Fedres zugunsten US Regierung zur Verfügung. Diese Leistung kommt zusätzlich zu den 3,25 Mio für US Regierungsbedürfnisse hinzu die bereits am 13. Januar mit unserem 35 und am 28. Januar mit unserem 973 zugesagt wurden.

b. Die Zusage unter lit. a gilt vorläufig bis längstens 31. Dezember 1944, auf welchen Termin es beiden Seiten völlig frei steht mit Voranzeige bis und mit 15. Dezember Rücktritt zu erklären.

c. Bis zum 31. Dezember wird die Übernahme von Dollars für Warenexporte aus der Schweiz nach irgendeinem Land des Dollarraumes ausschliesslich dem Ermessen Schweizerischer Nationalbank anheimgestellt. Es werden also vom Treasury für diese Zwecke keine Anschaffungen von freien Franken lizenziert werden. Übernahme blockierter Dollars erfolgt im Rahmen festgesetzter Transferkontingente worüber wir Euch in unseren 216 bis 218 und 221 Aufschluss gaben4.

d. Frachten-, Umlade- und Versicherungsspesen werden für die gemäss c zugelassenen Exporte wie bisher auch in Zukunft von Nationalbank übernommen soweit in Franken zu zahlen.

e. Treasury wird bis 31. Dezember von sich aus keine Lizenzen mehr bewilligen für Finanzzahlungen in Dollars oder Franken nach der Schweiz. Unter Finanzzahlungen sind zu verstehen: Kapitalüberweisungen, Zinsen, Dividenden und sonstige Vermögenserträgnisse jeder Art. Ausnahmen werden zugelassen werden soweit Nationalbank nach Vorprüfung zur Vermeidung von Härten bereit ist blockierte Dollars zu übernehmen. Für Lizenzen und Regiespesen sind weitere Verhandlungen im Gang.

f. Für Regierungsbedürfnisse übriger Staaten westlicher Hemisphäre ausser Kanada und Argentinien für Rotkreuz- und humanitäre Zwecke wird Nationalbank Dollars im bisherigen Umfang übernehmen wobei aber Entscheid betr. Übernahme oder Ablehnung wie bisher bei Nationalbank bleiben muss.

Sollte sich für Überweisungen zu humanitären Zwecken dringendes Bedürfnis nach Erhöhung geltend machen so wünschen Bund und Nationalbank Lage unpräjudiziert prüfen zu können. Hiebei wesentlicher Unterschied ob Geld in Schweiz bleibt oder Franken nur Durchgang ist für Zahlungen nach Drittländern was von unserem Währungsstandpunkt besonders unerwünscht weil sie letzten Endes zu Goldabzügen aus der Schweiz führen können. Sofern solche Zahlungen zum Ankauf von Waren für Drittländer Verwendung finden müssten sie voll und effektiv durch zusätzliche Wareneinfuhren kompensiert werden.

g. Frankenabgaben für anderweitige Zahlungen als unter c bis e genannt insbesondere auch an dritte Länder nur unter Anrechnung auf die 3,25 Mio für US Regierungsbedürfnisse oder auf die unter a neu zugesagten 5 Mio möglich. Wir nehmen zustimmend zur Kenntnis dass Fedres zweimal monatlich Detailangaben über Verwendung dieser Franken machen wird damit Nationalbank sofort in der Lage ist Bemerkungen und Vorschläge anzubringen falls sie dies zu tun wünscht.

2. Übergangsregime

a. Nationalbank wird Vorgriff auf drei mal 3 (U Mio Franken bewilligen anrechenbar auf Quote für US Regierungsbedürfnisse April bis Juni.

b. Fed[eral]res[erve hat bereits wieder Begehren für 2 Mio Dollars gestellt. Diese Summe in Missverhältnis zu Eurem Alternativvorschlag gemäss Eurem 2185 und uns auch deshalb nicht verständlich weil laut Eurem 2206 Ziffer 1 noch vorliegende Lizenzgesuche 4,7 Mio Franken nicht übersteigen. Nationalbank auch ungehalten dass nun über freie Franken von USA aus Finanz- und andere Zahlungen ausgeführt werden die sie nach sorgfältiger Prüfung aus guten Gründen abgelehnt hatte. Wir vertrauen darauf dass dies Übergangserscheinung die unbedingt verschwindet sobald einschneidende Einschränkung Lizenzerteilungen wirksam wird.

c. Zahlungsrückstände für früher über die bewilligten Transferkontingente hinausgetätigten Exporte bilden hier Gegenstand Prüfung. Lizenzen sollen verweigert werden bis wir Vorschläge machen können.

3. Weder Bund noch Nationalbank lassen sich mit der unter Ziffer 1 und 2 oben dargelegten Regelung irgendwie auf Intervention auf Frankenmarkt in New York ein. Sie geben einfach einem Begehren US Regierung um Erhöhung Frankendisponibilitäten Folge.

4. Ebenso deutlich wünschen wir hier zum Ausdruck zu bringen dass mit Erhöhung der ausgesetzten Quoten nicht gerechnet werden darf und dass wir auch nicht in der Lage wären der Nationalbank Zulassung Vorgriffe auf künftige Monate für die neue Fünf-Mio-Quote zu empfehlen.

5. Zu Eurer internen Orientierung ferner folgendes:

a. Dieser Frankenabgabe steht ein ständig abnehmendes Warenangebot gegenüber. Schweiz kann mit frei exportierbarem Gold in USA derzeit nichts anfangen weil Transportkosten viel zu hoch für Verfrachtung nach der Schweiz. Einziger Vorteil liegt in grundsätzlicher Bedeutung Freigabe worin günstiges Präjudiz für Freigabe übrigen in USA liegenden schweizerischen Goldes erblickt werden darf. Damit aber selbstverständlich Blockierung unserer Goldbestände in USA in keiner Weise anerkannt. Wir betrachten diese Massnahme nach wie vor als widerrechtlich.

b) Das Direktorium der Nationalbank ersucht dringend und aus ernster Sorge um unsere eigene Währung von weiteren Konzessionen abzusehen und keine Fragen zu diskutieren welche Währungspolitik berühren ohne dazu von ihm ermächtigt zu sein.»

Le chef du département politique fournit, de son côté, des explications. Après discussion, le conseil

décide: Le département politique demandera à la banque nationale si elle peut se rallier à la solution qui consiste à fixer une somme de 45 millions de francs pour une période expirant le 31 décembre 1944 (au lieu de 30 millions pour une période prenant fin le 30 juin 1944). Si la banque nationale ne s’oppose pas catégoriquement, le télégramme sera expédié avec une modification dans ce sens. En cas d’opposition catégorique, le télégramme sera expédié sans cette modification.

1
E 1004.1 1/443.
2
Cf. No 97.
3
E 2001 (E) 2/645.
4
Cf. No 97.
5
Cf. No 97.
6
E 2001 (E) 2/645.