Classement thématique série 1848–1945:
III. RELATIONS ÉCONOMIQUES INTERNATIONALES
III.1. ALLEMAGNE
III.1.1. ALLEMAGNE - RELATIONS ÉCONOMIQUES
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 52
volume linkBern 1992
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E2001E#1000/1572#92* | |
Dossier title | Deutschland: Wirtschaftsverhandlungen und Abkommen mit der Schweiz. u.a. Puhl - Abkommen März 1945 (1943–1945) | |
File reference archive | C.43.111 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/47656
1) Die Reichsregierung sieht sich gezwungen, die Haltung der Schweizerischen Regierung in der Frage der deutsch-schweizerischen Wirtschaftsbeziehungen als äusserst unbefriedigend zu bezeichnen. Sie hat zunächst mit Bedauern feststellen müssen, dass es lange Wochen gedauert hat, bis schweizerischerseits die technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, um das Vertragswerk vom 1. Oktober d.J. überhaupt anlaufen zu lassen. Nunmehr haben darüber hinaus die schweizerischen Vertreter in der Sitzung des «Gemischten Ausschusses» vom 26. November d.J. offen erklärt, dass das Vertragswerk die mit Deutschland im Kriege befindlichen Mächte nicht befriedigt habe und dass sich deshalb die Schweiz zu weiteren Einschränkungen Deutschland gegenüber veranlasst sehe. Diese Einstellung hat bereits zu schweizerischen Massnahmen geführt, die den Abmachungen vom 1. Oktober 1943 widersprechen, und es scheint sogar, dass die Schweiz sich rechtzeitigen Verhandlungen über die Regelung des Wirtschaftsverkehrs für die Zeit nach Ablauf dieses Jahres entziehen will, was zu einem neuen vertragslosen Zustand führen würde.
2) Deutscherseits wird insbesondere Verwahrung dagegen eingelegt, dass die Schweiz während der Geltungsdauer der Sondervereinbarung vom 1. Oktober 1943 einseitig und ohne gemäss Art. VIII des geltenden Verrechnungsabkommens darüber zu verhandeln die Ausfuhr einer Anzahl weiterer wichtiger Güter nach Deutschland - über die in der Sondervereinbarung als kontingentiert im einzelnen aufgeführten Waren hinaus - kontingentiert hat. In dieser Massnahme liegt eine Verletzung der getroffenen Vereinbarungen, die umso schwerer wiegt, als durch die Festsetzung der Ausfuhrkontingente, deren nicht ausgenutzter Teil mit Ende des Jahres verfallen soll, die Ausnutzung der. vertragsmässig zugesagten Bezugsmöglichkeiten gefährdet bzw. unmöglich gemacht wird.
Wenn bei den Ausschussbesprechungen von Schweizer Seite geltend gemacht ist, dass in der Sondervereinbarung keine ausdrückliche Bestimmung enthalten sei, die der Schweiz die Ausdehnung der Kontingentierung auf weitere Waren verbiete, so ist darauf zu antworten, dass aus dem ganzen Verlauf der Verhandlungen sowie aus ihrem Inhalt und Geist sich eindeutig ergibt, dass eine solche Ausdehnung der Kontingentierung dem gesamten Aufbau des Vertragswerks krass widerspricht, wie mit zahlreichen Argumenten eindeutig belegt werden kann.
Jedenfalls wird deutscherseits ausdrücklich erklärt, dass sich die Reichsregierung wegen der Vertragsverletzung alle Massnahmen vorbehält.
3) Die Reichsregierung hat der Schweizerischen Regierung bereits am 16. November d. J. den Vorschlag wegen alsbaldiger Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Abkommen übermittelt. Sie muss darauf bestehen, auf diesen Vorschlag bald eine bündige Antwort zu erhalten. Die Mitteilung des Herrn Direktor Hotz im «Gemischten Ausschuss», dass die Zeit für die Wiederaufnahme der Verhandlungen wegen der handelspolitischen Lage der Schweiz nicht günstig sei, kann als eine solche Antwort nicht betrachtet werden. Vielmehr verlässt sich die Reichsregierung auf die in Art. IV der Sondervereinbarung vom 1. Oktober 1943 festgelegte beiderseitige Willensmeinung, dass es rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltung der Sondervereinbarung zu einer neuen vertraglichen Regelung unserer Wirtschaftsbeziehungen kommen muss.
4) Deutscherseits kann kein Zweifel darüber gelassen werden, dass eine Beeinträchtigung der deutschen wirtschaftlichen Interessen, wie sie durch die von der Schweiz unter dem Druck der Feindmächte eingenommene Haltung beabsichtigt ist, keinesfalls hingenommen werden kann. Es muss auch mit allem Ernst daraufhingewiesen werden, dass eine solche Entwicklung der Dinge auch wirtschaftliche Nachteile für die Schweiz mit sich bringen würde2.
- 1
- Note: E 2001 (E) 2/575. Cette note a été remise dans la matinée du 9 décembre 1943 par O. Köcher à Pilet-Golaz qui l’a transmise le lendemain à la Division des Affaires étrangères du Département politique.↩
- 2
- Sur les négociations économiques germano-suisses, cf. le procès-verbal de la séance du 11 décembre 1943 (E 7110/1973/135/46).↩
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