Sprache: Deutsch
2.11.1943 (Dienstag)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 2.11.1943
Bundesratsprotokoll (PVCF)
Décision du Conseil fédéral de faire participer la Confédération à la reprise de dollars provenant d’exportations suisses vers la zone dollar.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.9. ÉTATS-UNIS
II.9.2. ÉTATS-UNIS - RELATIONS ÉCONOMIQUES

Également: Communication de la décision du Conseil fédéral du 2.11.1943 à la Banque nationale. Annexe de 2.11.1943
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Philippe Marguerat, Louis-Edouard Roulet (Hg.)

Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 15, Dok. 33

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Bern 1992

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Aufbewahrungsort

dodis.ch/47637
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 2 novembre 19431

1909. Übernahme von Exportdollar

Durch Eingabe vom 13. Juli und 26. Oktober 19432 hat die Schweizerische Nationalbank auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die sich für sie aus der Entgegennahme von blockierten Gold- und Devisenbeständen in den Vereinigten Staaten von Amerika, England und Kanada ergeben, und sich erlaubt, zuhanden des Bundesrates folgende Fragen zu unterbreiten:

a) Ist es weiterhin der Wunsch des Bundesrates, dass die Nationalbank in der Entgegennahme von Exporterlösen in blockierten Gold- und Devisenbeständen fortfährt? Wenn ja, ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die Nationalbank im Hinblick auf die Vorschriften des Nationalbankgesetzes von Bundes wegen ausdrücklich ermächtigt werden sollte, Devisen- und Goldbestände im Ausland, über die nur in beschränktem Umfange verfügt werden kann, hereinzunehmen?

b) Ist der Bundesrat bereit, der Nationalbank die Zusicherung zu geben, dass ihr der Bund in einem spätem Zeitpunkt allenfalls einen Teil der blockierten Währungsreserven abnehmen wird, sofern dies für die Nationalbank aus Gründen der Liquidität oder bei Gefährdung der Währung sich als notwendig erweisen sollte?

Nach verschiedenen Konferenzen mit den zuständigen Stellen kam die Nationalbank in ihrem Schreiben vom 26. Oktober zu folgenden Schlussfolgerungen:

In der Annahme

a. dass der Bundesrat die weitere Entgegennahme von Exporterlösen in blockierten Devisen- und Goldbeständen im Landesinteresse für notwendig erachtet,

b. die Nationalbank von Bundes wegen ausdrücklich ermächtigt wird, Devisen- und Goldbestände im Auslande, über die sie nur in beschränktem Umfange verfügen kann, hereinzunehmen,

c. der Nationalbank die Zusicherung gegeben wird, dass ihr der Bund einen Teil der blockierten Währungsreserven abnimmt, sobald sie dies aus Gründen der Liquidität oder bei Gefährdung der Währung für notwendig erachtet, ist die Nationalbank bereit, bis auf weiteres Exportdollars entgegenzunehmen, und zwar von der Uhrenindustrie im Ausmass eines monatlichen Kontingents von 8 Millionen Franken zuzüglich ein Spezialkontingent von 500000 bis 800000 Franken für Transport- und Versicherungsspesen. Eine Zusicherung der Dollarabnahme für eine Frist von 6 Monaten kann nur in Frage kommen, wenn der Bund im voraus bereit ist, die der Nationalbank aus diesem Engagement anfallenden Dollars soweit erforderlich für eigene Rechnung zu übernehmen.

Unter den genannten Voraussetzungen erklärt sich die Nationalbank ferner bereit, von der übrigen Industrie bis auf weiteres Exportdollars ohne Kontingentierung abzunehmen, in der Meinung jedoch, dass der Dollaranfall monatlich 7 Millionen Franken nicht übersteigt. Dabei ist verstanden, dass in diesem Rahmen für Export nach Iran, Irak und Arabien Dollars für höchstens 500000 Franken pro Monat hereingenommen würden. Die Nationalbank behält sich vor, in dem ihr gutscheinenden Zeitpunkt auch für die Übernahme dieser Dollars Maximalbeträge festzusetzen.Nach eingehender Prüfung des ganzen Fragen-Komplexes ist das Volkswirtschaftsdepartement zur Überzeugung gelangt, dass der Bund der Nationalbank die gewünschte Rücken-Deckung geben muss. Es ist dies nicht bloss deswegen unerlässlich, um so lange wie möglich eine grössere Arbeitslosigkeit zu verhindern, sondern vor allem auch mit Rücksicht auf das von der Handelspolitik mit grösster Zähigkeit verfolgte Ziel: Aufrechterhaltung unserer wirtschaftlichen Beziehungen für die angestammten Exporte besonders auch mit Übersee und im speziellen mit dem $-Kreis. Das Departement beantragt daher, dass der Bund die Übernahme von Dollars nach Massgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet:A.

1. Für die Ausfuhr von Uhren der schweizerischen Zolltarifnummern 925-936 i nach Ländern, in denen die Dollarzahlung üblich ist, wird ein monatliches Kontingent von 81/2 Millionen Franken festgesetzt, das nach den Grundsätzen zu verwalten ist, die im vorgelegten Entwurf für eine Weisung der Handelsabteilung des EVD enthalten sind.

2. Dem in Ziffer 1 festgesetzten monatlichen Kontingent sind nicht zu belasten die üblichen Fracht- und Versicherungsspesen. B.

1. Die Übernahme von Dollars aus ändern Warenexporten als Uhren, sowie aus Nebenkosten des Warenverkehrs mit Ländern, in denen die Dollarzahlung üblich ist, vorbehältlich Iran, Irak und Arabien, erfolgt bis auf weiteres ohne Beschränkung, sofern es sich um den Gegenwert von Exporten handelt, bei denen die Ware das schweizerische Zollgebiet nach dem 14. Juni 1941 verlassen hat, bezw. bei Nebenkosten sofern deren Fälligkeit nach dem 14. Juni 1941 eingetreten ist.

2. Für Iran, Irak und Arabien wird der monatsdurchschnittliche Höchstbetrag für die Dollarübernahme aus Warenexporten auf Fr. 500000 festgesetzt.

Offen soll vorläufig noch die Frage bleiben, wie diejenigen Guthaben zu behandeln sind, die aus der Übernahme von Dollars aus Exporten entstanden sind, bei denen die Ware vor dem 1. August 1943, aber nach dem 14. Juni 1941 das schweizerische Zollgebiet verlassen hat. Eine eingeleitete Enquête wird über die Höhe der hier in Frage stehenden Summen in den nächsten Tagen näheren Aufschluss geben. Halten sich diese Beträge in erträglichen Grenzen, so ist das Departement der Auffassung, dass sie noch ohne Anrechnung auf die vorgesehenen Monatskontingente von der Nationalbank zu übernehmen sind. Andernfalls wird man sich schlüssig machen müssen, ob diese Rückstände unter einer angemessenen Erhöhung des Monatskontingentes den einzelnen Kontingenten der interessierten Firmen anzurechnen sind.Gestützt auf diese Ausführungen und mit Zustimmung des Finanz- und Zolldepartementes, sowie auf Grund der Diskussion wird1. Dem obigen Bericht wird die Genehmigung erteilt;

2. das Eidg. Finanz- und Zolldepartement wird ermächtigt, die Eingaben der Schweizerischen Nationalbank vom 13. Juli und 26. Oktober 1943 gemäss dem beiliegenden Entwurfsschreiben zu beantworten (s. Beilage);

3. die Handelsabteilung wird im Benehmen mit der Schweizerischen Nationalbank mit der Durchführung der Exportdollar-Kontingentierung beauftragt.

1
E 1004.1 1/439. Absent: Pilet-Golaz.
2
Cf. No 15. Cf. aussi E 7001 (B) 1/254.