Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.21. ROUMANIE
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 15, Dok. 28
volume linkBern 1992
Mehr… |▼▶Aufbewahrungsort
| Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2001E#1000/1572#694* | |
| Alte Signatur | CH-BAR E 2001(E)1000/1572 64 | |
| Dossiertitel | Zahlungsdienst der rumänischen Auslandsanleihen. Moratorium - Zinsdienst (1940–1945) | |
| Aktenzeichen Archiv | C.44.125.0 • Zusatzkomponente: Rumänien |
dodis.ch/47632
Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 16. Oktober (C.44.R0.125.0.-LG)3 im Anschluss an unsere bisherige Korrespondenz betreffend die Bezahlung der bis und mit 1. April 1941 fällig gewordenen Coupons der in schweizerischem Besitz befindlichen rumänischen Staatsanleihen. Sie übermittelten uns damit die Abschrift eines Briefes von 11.gl.Mts. der Schweizerischen Bankiervereinigung in Basel in der gleichen Angelegenheit, die gestützt auf die Tatsache, dass das rumänische Finanzministerium bis heute ihren durch den Briefwechsel vom 19. April 19434 als Beilage zum schweizerisch-rumänischen Abkommen vom gleichen Tage eingegangenen Verpflichtungen zur Einzahlung der für diesen Zinsendienst notwendigen Mittel nicht nachgekommen ist, den Antrag stellt, es seien die bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich zur Bedienung der schweizerischen Inhaber von rumänischen Staatsanleihen verfügbaren Beträge im Umfang der bis 1. April 1941 fälligen Coupons durch eine einseitige schweizerische Massnahme zugunsten der Berechtigten zu verwenden.
Wir danken Ihnen für die Übermittlung des erwähnten Schreibens der Bankiervereinigung und für Ihre Stellungnahme dazu verbindlich. Der Vollständigkeit halber geben wir Ihnen hiermit Kenntnis von der Kopie eines Briefes der Schweizerischen Gesandtschaft in Bukarest vom 16. Oktober d.J.5 in der gleichen Angelegenheit an unsere Abteilung. Sie werden feststellen, dass unsere diplomatische Vertretung darin Bezug nimmt auf den Besuch, den der Delegierte für Handelsverträge, Herr Dr. H. Ebrard, Mitte Oktober verschiedenen höheren Mitgliedern der rumänischen Behörden abgestattet hat. Es ist Ihnen bekannt, dass die Schweiz im Zuge ihrer seit geraumer Zeit mit den Blockademächten geführten Verhandlungen genötigt war, hinsichtlich ihres Exportes nach Deutschland und den übrigen Achsenstaaten für eine ganze Reihe wesentlicher schweizerischer Exportpositionen Zusicherungen über eine Reduktion dieser Exporte nach den Achsenmächten abzugeben, die u.a. auch unsere Wirtschaftsbeziehungen zu Rumänien ernstlich zu gefährden drohen. Das am 19. April 1943 nach langen und sehr mühsamen Verhandlungen mit Rumänien abgeschlossene Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern sah in der Tat eine Reihe schweizerischer Lieferungen vor, für die der rumänische Vertragspartner ganz besonderes Interesse bekundete und die unter der heute veränderten Sachlage nicht im vorgesehenen Umfange von der Schweiz nach Rumänien zur Ausfuhr gelangen können. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass Rumänien angesichts der schweizerischerseits in Aussicht gestellten Exporte im genannten Vertragswerk sich zu Lieferungen bereit fand, die ihrerseits für die Versorgung der Schweiz von ausserordentlicher Bedeutung sind (wir nennen hier nur die Petroleumprodukte, für die Rumänien zurzeit fast einziger Lieferant ist, sowie Lieferungen im Gebiete der Getreide und Futtermittel-Positionen) hat sich der Delegierte für Handelsverträge entschlossen, den zuständigen Stellen in Rumänien persönlich von dieser durch die Verhältnisse veränderten Sachlage Kenntnis zu geben, um wenn immer möglich drastische Reaktionen vonseiten Rumäniens auf die verminderte Exportkapazität der Schweiz zu vermeiden.
Sie ersehen aus dem Schreiben der Schweizerischen Gesandtschaft in Bukarest, dass diese ihre Interventionen in der Frage des Zinsendienstes der öffentlichen Schuld vorläufig eingestellt hat, weil sie befürchtete, dass die vorstehend geschilderte Sachlage auf dem Gebiete des Warenverkehrs die rumänische Regierung ihrerseits dazu veranlassen könnte, auf dem Gebiete des Finanzverkehrs eingegangene Verpflichtungen nicht einzuhalten. Sie werden dem hier ebenfalls beiliegenden Durchschlag unseres heutigen Schreibens an die Gesandtschaft in Bukarest entnehmen können, dass wir zwar deren Befürchtungen nicht teilen, dass wir aber anderseits im Hinblick auf die gegenwärtige Situation dem Antrag der Schweizerischen Bankiervereinigung um einseitige Auszahlung der entsprechenden Beträge vorläufig noch nicht Folge geben möchten. Wir haben vielmehr zunächst versucht, einen Auftrag der Rumänischen Nationalbank um Freigabe einer Summe von 8,5 Millionen Franken aus den verfügbaren Clearingmitteln in Zürich zum Anlass zu nehmen, um sowohl die Rumänische Nationalbank durch ein Telegramm der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich wie auch die zuständigen rumänischen Behörden durch eine Fortführung der Interventionen unserer Gesandtschaft darauf aufmerksam zu machen, dass wir die genannte Abdisponierung verfügbarer Clearingmittel haben vornehmen lassen in der bestimmten Erwartung, dass das rumänische Finanzministerium seinen ihm durch Briefwechsel vom 19. April 1943 auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich der Einzahlung der notwendigen Mittel für die Bezahlung der bis 1. April 1941 fälligen Coupons endlich nachkomme. Wir möchten vorerst einmal das Ergebnis dieser Schritte abwarten, bevor wir uns zu weiteren Massnahmen im Sinne der Anregung der Schweizerischen Bankiervereinigung endgültig aussprechen. Wir schätzen Sie mit diesem Vorgehen ebenfalls einverstanden.
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