Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.9. ÉTATS-UNIS
II.9.2. ÉTATS-UNIS - RELATIONS ÉCONOMIQUES
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 14
volume linkBern 1992
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1967/32#41886* | |
Old classification | CH-BAR E 7110(-)1967/32 1618 | |
Dossier title | Uhrenkammer schweiz., La Chaux-de-Fonds, 1943 (1943–1943) | |
File reference archive | 821.8 P • Additional component: Vereinigte Staaten von Amerika |
dodis.ch/47618
Auf Ihr Schreiben vom 5. dies3 erlauben wir uns, folgendes zu antworten:
Zunächst möchten wir feststellen, dass wir nie irgendwie verpflichtende Zusicherungen wegen der Abnahme von Dollars gegeben, sondern immer erklärt haben, dass wir uns in der Verfolgung unserer Dollarpolitik jederzeit den veränderten Verhältnissen anzupassen hätten. Solche Zusicherungen konnten wir schon deshalb nicht geben, weil das Bankgesetz4 uns nicht gestattet, Termingeschäfte einzugehen. Wenn wir für die Entgegennahme von Dollars, herrührend aus Exporten der Uhrenindustrie, ein Kontingent festgesetzt hatten, so konnte das stets nur den Sinn haben, dass wir der Uhrenindustrie bis auf weiteres und bis zum festgesetzten Maximalbetrag Dollars abnehmen. Irgendwelche Bindungen über die Höhe oder die Dauer des Kontingentes können wir auch heute nicht eingehen.
Wir erinnern ferner daran, dass wir mit den zuständigen Instanzen und namentlich auch mit Ihrer Kammer schon vor Monaten in Verhandlungen eintraten, um zu einer Verminderung des Dollaranfalles zu gelangen. Die Besprechungen, die sich über Monate erstreckten, führten jedoch nicht zum Ziel. Der Zufluss von Dollars aus der Uhrenindustrie nahm nicht ab, sondern im Gegenteil zu. Wir mussten sogar wahrnehmen, dass zahlreiche Exporteure dazu übergingen, ihren Export mit allen Mitteln zu forcieren. Als weitere unliebsame Begleiterscheinungen des immer stärker zutage tretenden Exportbooms seien hervorgehoben: der illegale Export (Schmuggel, Ausfuhr in Diplomatentaschen), die unkorrekte Ausnützung von Kontingenten, der Handel in Kontingenten, die Vorlage falscher Exportdokumente, die Preisüberhöhung um 100% und mehr, der schwunghafte Handel mit deutschen Geleitscheinen, die Manipulierung des Dollarkurses, die Verrechnung hoher Provisionen, der Versuch zur Rapatriierung von Finanzdollars, etc. Nachdem alle Bemühungen, den Dollaranfall auf ein normales Mass zurückzubringen, ergebnislos verliefen, blieb der Nationalbank nichts anderes übrig, als zur Selbsthilfe zu schreiten, und so setzte sie vom Monat August hinweg für die Entgegennahme von Exportdollars aus der Uhrenindustrie einen Höchstbetrag von monatlich 8 Millionen Franken fest. Wenn dann die Durchführung der Kontingentierung durch die Uhrenkammer wochenlang auf sich warten liess, so ist für diese bedauerliche Verzögerung und die Unannehmlichkeiten, die sich daraus für die Exporteure ergeben haben, nicht die Nationalbank verantwortlich. Um der Uhrenindustrie weiter entgegenzukommen, wurde der Stichtag für die Inkraftsetzung der Kontingentierung vom 1. auf den 7. August verlegt. Ferner hat die Nationalbank den Exporteuren eine Respirofrist von zwei Monaten gewährt, innert welcher Dollars, herrührend aus Exporten, die vor dem genannten Stichtag spediert worden sind, ausserhalb Kontingent entgegengenommen wurden. Dieses Entgegenkommen hatte zur Folge, dass der Dollaranfall aus der Uhrenindustrie in den Monaten August und September das festgesetzte Kontingent überstieg.
So hat die Nationalbank im August dieses Jahres von der Uhrenindustrie für 15 Millionen Franken, im September sogar für 25 Millionen Franken, Dollars hereingenommen. Im Gesamten hat die Nationalbank im Jahre 1943 der Uhrenindustrie für den ansehnlichen Betrag von 140 Millionen Franken Dollars übernommen. Wenn man zudem in Betracht zieht, dass der Uhrenexport nach den Dollarländern in den letzten 4 Jahren - die beiläufig bemerkt als gut bezeichnet wurden - durchschnittlich 100 Millionen Franken betrug, so wird niemand behaupten können, die Nationalbank sei bisher zurückhaltend gewesen. Und wenn nun als Basis für die Kontingentierung dieser 4jährige Jahresdurchschnitt angenommen und konzediert worden ist, so wäre es vermessen, von einer Gefährdung des Exportes oder gar von einer drohenden Arbeitslosigkeit zu sprechen, abgesehen davon, dass die Nationalbank auch das aus dem Export nach den Pfundländern anfallende blockierte Gold, und zwar vorläufig noch unbeschränkt, entgegennimmt.
Von verschiedenen Seiten wird die Kontingentierung und Beschränkung der Dollaraufnahme lebhaft begrüsst; die Massnahme wird sogar vielfach als Beitrag zur Behebung ungesunder Zustände gewertet, die darüber hinaus berufen sei, das Ansehen der schweizerischen Uhrenindustrie im Auslande vor Schaden zu bewahren. Eine führende Firma schreibt uns hierüber folgendes:
«Nous savons que de graves abus ont été commis par certains exportateurs d’horlogerie à destination des USA; aussi n’avons-nous pas hésité à recommander l’ouverture d’une enquête sérieuse pour découvrir les fauteurs et prendre contre les délinquants les sanctions les plus sévères, voire même jusqu’à la suppression intégrale des contingents d’exportation qui leur avaient été accordés par la Chambre Suisse de l’Horlogerie. Il se présente actuellement une occasion unique qui ne se représentera probablement pas si rapidement pour éliminer de notre industrie horlogère une foule d’individus et de mercantis qui n’ont déjà que trop nui à notre industrie. Leur élimination définitive serait une mesure d’assainissement qui compléterait très bien les premières mesures prises par les autorités fédérales et horlogères au cours de ces dernières années.»
Solange die Einfuhr und damit die Verwendung der Dollars so beschränkt ist wie gegenwärtig, ist eine Erhöhung des Kontingentes von monatlich 7,5 resp. 8 Millionen Franken absolut ausgeschlossen und wir können nicht zugeben, dass durch Aufholung irgendwelcher Rückstände, seien sie ausserhalb oder innerhalb eines Kontingentes, obige Summe nochmals überschritten wird.
Was diese Rückstände anbetrifft, so scheint uns die Lösung darin zu bestehen, dass vom Kontingent ein runder Betrag zur sukzessiven Abtragung dieser Rückstände reserviert wird. Im übrigen kann es sich nach unserm Dafürhalten nicht mehr um sehr erhebliche Beträge handeln, nachdem wir, wie oben dargelegt, schon ganz ausserordentliche Summen abgenommen haben.
Aus diesen Erwägungen heraus sind wir leider nicht in der Lage, auf Ihre Begehren, Dollars aus Exporten, die vor dem 1. bezw. 7. August getätigt wurden, ausser Kontingent zu übernehmen, einzutreten. Auch können wir nicht gestatten, dass in einem Monat nicht ausgenützte Firmenkontingente vorgetragen werden; das volle Kontingent von 7,5 resp. 8 Millionen Franken steht jeweils gesamthaft nur für den betreffenden Monat zur Verfügung; die Aufteilung und Verwendung müssen wir Ihnen anheimgeben. Demgemäss müssen die Kontingente vom August und September als ausgenützt betrachtet werden5.
- 2
- Lettre (Copie): E 7110/1967/32/845.USA.↩
- 3
- Non reproduite.↩
- 4
- Loi fédérale sur la Banque nationale suisse (du 7 avril 1921), RO, 1921, vol. 37, pp. 577-598.↩
- 5
- Les décisions de la Banque nationale sont vivement critiquées dans la région horlogère: au cours de l’automne 1943, des protestations publiques sont organisées. Cf. aussi l’interpellation de H. Perret sur la limitation de l’afflux des dollars d’exportation et la réponse du Chef du Département de l’Economie publique lors de la séance du 19 octobre 1943 de la Commission des pouvoirs extraordinaires du Conseil national (E 7800/1/158).↩
Tags
United States of America (USA) (Economy)