Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.1. ALLEMAGNE
2.1.1. RELATIONS ÉCONOMIQUES
Également: Discussion entre l’Administration des Finances du DFFD et la DC du DFEP sur les problèmes posés par la garantie accordée par la Confédération au crédit bancaire de 90 millions octroyé aux exportateurs allemands de charbon. Annexe de 14.8.1943
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 14, doc. 404
volume linkBern 1997
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E6100A-22#1000/1922#60* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 6100(A)-22/1000/1922 6 | |
Titolo dossier | Deutscher Kohlenkredit I, Korrespondenz (Dossier Nr. 1952) (1943–1944) | |
Riferimento archivio | F.20-56 |
dodis.ch/47590
Le Directeur de la Division du Commerce du Département de l'Economie publique, J. Hotz, au Chef du Département des Finances et des Douanes, E. Wetter12
KOHLENEINFUHR AUS DEUTSCHLAND; GEWÄHRUNG EINES KOHLENKREDITES AN DIE DEUTSCHEN LIEFERSYNDIKATE DURCH DIE SCHWEIZ. ZENTRALSTELLE FÜR KOHLENEINFUHR. BUNDESGARANTIE.
Wir beehren uns, Ihnen in randvermerkter Sache folgendes zur Kenntnis zu bringen:I.
1. Bereits im April hat der Bundesrat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass Deutschland ein sog. Kohlenkredit gewährt werde unter der Voraussetzung, dass Deutschland sich verpflichte, nach erfolgter Abtragung der noch bestehenden Rückstände, während eines Jahres rund 2 000 000 T Kohle zu den bisherigen Preisen zur Ausfuhr nach der Schweiz zuzulassen. Dieser Kredit sollte Fr. 50.- je Tonne der effektiv in 12 Monaten eingeführten Kohlen betragen und nach Einstellung der Feindseligkeiten durch wertentsprechende Kohlenlieferungen zurückbezahlt werden3.
2. Auf Grund des am 23. Juni 1943 zwischen der schweizerischen und der deutschen Regierung abgeschlossenen Protokolls hat die deutsche Regierung die Verpflichtung übernommen, nach Auslieferung des gestützt auf das Abkommen vom 18. Juli 1941 noch abzutragenden Rückstandes, während 4 Monaten eine Monatsmenge von 150000 T Kohlen zu den bisherigen Lieferbedingungen zur Ausfuhr nach der Schweiz zuzulassen, wobei diese 600000 T Kohle einem von der Schweiz aufzubringenden Kredit nach Massgabe von 50 Fr. je Tonne eingeführter Kohlen unterliegen4. Das erwähnte Protokoll sieht ferner vor, dass über die Verzinsung und die künftigen Modalitäten dieses Kredites sich die Parteien noch rechtzeitig verständigen werden.
Da die Kohlenrückstände aus dem Abkommen vom 18. Juli 1941 auf Ende Juli bzw. anfangs August völlig ausgeliefert sind, werden schweizerischerseits die vorgesehenen Kreditbeträge bereits auf den Kohleneinfuhren des Monats August zur Auszahlung gelangen müssen.
3. Seit zwei Wochen finden Verhandlungen zwischen der schweizerischen und der deutschen Delegation über die Modalitäten dieses Kohlenkredites statt, und es darf angenommen werden, dass in den nächsten Tagen eine Einigung über die noch offenen Fragen erzielt werden kann.
Mit Rücksicht auf die Ihnen bekannte Einstellung der Westmächte ist von allem Anfang an in Aussicht genommen worden, dass dieser Kredit nicht durch die schweizerische Regierung an die deutsche Regierung, sondern durch die an der Kohleneinfuhr direkt interessierten Kreise der schweizerischen Wirtschaft an die deutschen Kohlensyndikate, die Kohlen nach der Schweiz liefern, gegeben werden soll.
4. Diese Kohlenkreditoperation wird sich wie folgt abwickeln:
Die Schweiz. Zentralstelle für Kohleneinfuhr (nachstehend Z. K. genannt) macht dem Rheinisch Westfälischen Kohlensyndikat in Essen und dem Rheinischen Braunkohlensyndikat in Köln für jede Tonne der effektiv in den Monaten August bis November 1943 aus Deutschland in die Schweiz eingeführten Kohlen eine Vorauszahlung von Fr. 50.- auf spätere Kohlenlieferungen, auf ein bei der Schweizerischen Nationalbank errichtetes, auf Schweizerfranken lautendes Kohlenkreditkonto. Die auf diesem Konto zur Verfügung stehenden Mittel werden dem Warenkonto der Deutschen Verrechnungskasse zugeführt und zur Bezahlung von Waren schweizerischen Ursprungs, einschliesslich elektrischer Kraft, Veredelungslohn und Nebenkosten unter den gleichen Voraussetzungen verwendet werden wie die anderen auf dem Warenkonto des Verrechnungsabkommens eingehenden Zahlungen.
Da zwischenstaatlich für diese 4 Monate eine Einfuhr von insgesamt 600 000 Tonnen vereinbart ist, werden diese Vorauszahlungen rund Fr. 30000000 betragen.
Unverzüglich nach Feststellung der Zahlung bestätigen die genannten Syndikate der Z. K. den Eingang der Zahlungen auf dem Kohlenkreditkonto und übernehmen durch Ausstellung auf den Namen der Z. K. lautender sog. Kohlenscheine gleichzeitig die Verpflichtung, zum Ausgleich dieser Vorauszahlung später Kohlenlieferungen vorzunehmen, und zwar in folgender Weise:
Die vorausbezahlten Kohlenlieferungen werden vom siebenten Monate nach Einstellung der Feindseligkeiten an durchgeführt; sie werden 20% der gesamten dannzumaligen deutschen Kohleneinfuhr, jedoch mindestens 30000 T monatlich, betragen. Da die jährliche Kohleneinfuhr aus Deutschland nach dem Kriege auf 1 800000 T veranschlagt werden kann, würde der Gegenwert von 20% dieser 1 800000 T, entsprechend 360000 T jährlich, mit geleisteten Vorauszahlungen bzw. mit Kohlenscheinen verrechnet. Für den Fall, dass die Jahreslieferungen Deutschlands nach dem Kriege unter 1 800000 T sinken sollten, würde, wie bereits bemerkt, trotzdem mindestens der Gegenwert von monatlich 30000 T bzw. von jährlich 360000 T zur Verrechnung gelangen. Mit der Verrechnung von Kohlenscheinen entsprechend dem Gegenwerte von 30000 T monatlich kann mit grösster Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, da die deutsche Regierung bereit ist, schon jetzt die Verpflichtung einzugehen, vom siebenten Monat nach Einstellung der Feindseligkeiten an monatlich mindestens 30000 Tonnen Kohle zur Ausfuhr nach der Schweiz zuzulassen.
Wenn man den äussersten Fall annimmt, dass der Kohlenpreis nach dem Kriege wiederum auf den tiefsten Vorkriegspreis, d.h. auf Fr. 25.- je Tonne sinken würde - eine Möglichkeit, die u. E. nur theoretischen Charakter besitzt, da der Kohlenpreis zum mindesten in den ersten Nachkriegsjahren kaum auf diesen früheren Tiefstand sinken dürfte -, kämen also jährlich Fr. 9000000.an Vorauszahlungen zur Verrechnung. Daraus ergibt sich, dass der ganze Kredit von 30 Millionen Franken im ungünstigsten Falle spätestens nach Ablauf von 3 Jahren und 4 Monaten, gerechnet vom siebenten Monat nach Abschluss der Feindseligkeiten an, durch Kohlenlieferungen zurückbezahlt wäre.
Die deutsche Regierung entrichtet der Z. K. auf diesen Vorauszahlungen einen Zins, den sie zulasten des freien Kontos der Deutschen Verrechnungskasse überweisen wird. Es steht zu hoffen, dass dieser Zins auf 3% festgelegt werden kann.
Da die Z. K. über keine eigenen Mittel verfügt, verschafft sie sich die zur Durchführung dieser Vorauszahlungen erforderlichen Beträge ihrerseits durch einen Kredit bei einem Bankenkonsortium, der in den Monaten vom 15. September bis ca. 15. Dezember 1943 an mit monatlich rund Fr. 7 500000.-, total rund Fr. 30000000.-, in Anspruch genommen werden wird.
Die Z. K. vergütet dem Bankenkonsortium den Zins, den sie von der deutschen Regierung erhält. Zur Verbesserung der Zinsbedingungen ist vorgesehen, dass der Bund zulasten des Kohlenkonsums die nötigen Massnahmen treffen wird (gedacht ist an eine entsprechende Erhöhung der Einfuhrgebühren), um der Z. K. nötigenfalls zu ermöglichen, dem Bankenkonsortium einen Zins von */2°/o über dem Diskontsatz der Nationalbänk zu vergüten. Bei einem Zinssatz für den Kohlenkredit von 3 % dürfte eine Notwendigkeit hiezu in absehbarer Zeit nicht bestehen.
Es ist auch vorgesehen, dass das Bankenkonsortium von der Z. K. Wechsel erhält, welche bei der Nationalbank zu 1/21/0 unter dem ihr von der Z. K. vergüteten Zins diskontiert werden können.
Die Rückzahlung des Kredites an das Bankenkonsortium erfolgt, durch Verwertung der Kohlenlieferungen, die mit den Vorauszahlungen (Kohlenscheinen) verrechnet werden.
5. Falls in den gegenwärtig laufenden Verhandlungen eine Einigung in dem Sinne erreicht werden kann, dass Deutschland sich verpflichtet, mit Wirkung ab 1. August 1943 wärend 12 Monaten Kohlen im Ausmasse von rund 150000 Tonnen monatlich, bzw. von 1800000 Tonnen insgesamt zu liefern, würde die schweizerische Kohlenkreditverpflichtung voraussichtlich auf total rund Fr. 90000000.- ansteigen. Die zusätzlichen Vorauszahlungen von Fr. 60000000.- währen seitens der Z. K. an die beiden Syndikate in gleicher Weise zu erbringen, wie dies für die ersten 30 Millionen Fr. unter Ziffer 4 hievor bereits dargelegt worden ist. Bei Zugrundelegung eines Kohlenpreises von Fr. 25.- pro Tonne entsprächen demnach die 90 Millionen Fr. einer Menge von 3 600 000 Tonnen Kohle, die im Zeitraum von 10 Jahren geliefert würde, sodass also die Kohlenscheine ihrerseits innerhalb einer Frist von 10 Jahren, gerechnet vom siebenten Monat nach Abschluss der Feindseligkeiten an, restlos zur Einlösung gelangen würden.1. Im Verlaufe der mit der Z. K. intern geführten Besprechungen haben wir uns davon überzeugt, dass die vorstehend skizzierte Art der Finanzierung dieser Vorauszahlungen nur gelingen wird, wenn der Bundesrat sich bereit erklärt, für die Einlösung dieser Kohlenscheine selbst Garantie zu leisten. Es erscheint nämlich kaum durchführbar, dass die einzelnen Kohlenkonsumenten und der Kohlenhandel diese Vorauszahlungen direkt aufbringen. Einmal hätte dies in der Durchführung unabsehbare Komplikationen zur Folge, und sodann hat uns die Leitung der Z. K. versichert, dass auch bei dieser Lösung die betreffenden Kreise der Wirtschaft - namentlich der Kohlenhandel - in weitgehendem Masse sich ihrerseits die benötigten Mittel auf dem Wege von Bankkrediten beschaffen müssten.
Dazu kommt, dass die deutschen Kohlensyndikate, welche diese Vorauszahlungen in keiner Weise verlangt haben und darüber auch nicht verfügen können, sich nur unter der Voraussetzung bereit gefunden haben, bei der Durchführung dieser Kreditoperation mitzuwirken, dass die auf den Namen der Z. K. lautenden Kohlenscheine in keiner Form übertragen werden können. Die Kohlensyndikat befürchten nämlich, dass andernfalls früher oder später ihre Kreditwürdigkeit in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.
Zudem haben wir auch schweizerischerseits alles Interesse daran, dass die Kohlenscheine ihren vollen Wert behalten.
2. Angesichts dieser Sachlage hat Herr Dir. Dr. H. Hornberger in seiner Eigenschaft als Mitglied der schweizerischen Verhandlungsdelegation anlässlich einer Besprechung, die am 22. Juli 1943 stattfand, Herrn Bundesrat Dr. E. Wetter, Vorsteher Ihres Departements, diese Angelegenheit bereits im Sinne der vorstehenden Darlegungen unterbreitet. Auf Grund der Erwägungen des Herrn Dr. Hornberger hat Herr Bundesrat Dr. Wetter sich, unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates, vom Standpunkt Ihres Departementes aus grundsätzlich mit einer Garantieleistung des Bundes einverstanden erklärt.
3. Am 23. Juli 1943 hat sodann der Bundesrat seinerseits in grundsätzlicher Beziehung einer solchen Garantieleistung des Bundes zugestimmt.
Wir haben uns diese Garantieleistung des Bundes in der Weise gedacht, dass der Bundesrat sich verpflichten würde, insofern die Kohlenscheine innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren, vom Datum ihrer Ausstellung an gerechnet, nicht durch entsprechende Kohlenlieferungen zur Verrechnung gebracht werden, die Kohlenscheine selbst einzulösen, und zwar durch Hingabe von Schuldverschreibungen der Eidgenossenschaft an das durch die Z. K. mit der Mittelbeschaffung beauftragte Bankenkonsortium. Wir gehen dabei von der Annahme aus, dass diese Schuldverschreibungen ihrerseits eine Laufzeit von 10 Jahren haben und dass sie zu dem dannzumal anleihensüblichen, keinesfalls aber zu einem höheren Zinssatz als demjenigen, den Deutschland auf dem Kohlenkredit vergütet, voraussichtlich also nicht höher als zu 3 % verzinst würden. Im übrigen würden die ersten dieser sukzessive im Sinne unserer vorstehenden Ausführungen auszustellenden Schuldverschreibungen frühestens fällig nach Ablauf von 20 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt an, da die ersten Kohlenscheine ausgestellt werden.
Nach menschlicher Voraussicht kann mit Bestimmtheit angenommen werden, dass die Vorauszahlungen restlos in der vorgesehenen Frist von 10 Jahren nach Beendigung der Feindseligkeiten durch Kohlenlieferungen zurückbezahlt werden, sodass der Bund kaum in die Lage kommen dürfte, selbst Kohlenscheine durch Hingabe von Schuldverschreibungen einzulösen.
2. Wir wären Ihnen zu besonderm Dank verpflichtet, wenn Sie uns möglichst bald mitteilen könnten, ob Sie mit dem von uns beantragten Vorgehen einverstanden sind. Die Angelegenheit ist leider insoweit etwas dringlicher Natur, als die Z. K. begreiflicherweise nicht an das Bankenkonsortium herantreten oder gar mit diesem eine abschliessende Vereinbarung treffen kann, solange die Art der Garantieleistung des Bundes nicht endgültig festgelegt ist.
Indem wir Ihnen für das Verständnis, das Sie dieser Angelegenheit entgegenbringen, sowie für Ihre grossen Bemühungen unsern verbindlichsten Dank aussprechen, versichern wir Sie, Herr Bundesrat, unserer ausgezeichneten Hochachtung.
- 1
- Annotation de J. Oetiker au bas de la première page: Stellvertreter zur Äusserung (Doppel an Herrn Dr. Reinhardt), 10. Aug/us/ 19]43 Besprech/e«y D [oktor]H [otz]v. 11. Aug. 43.E. Kellenberger retourne le document le 10 août 1943.↩
- 2
- Lettre: E 6100 (A) 22/1952.↩
- 3
- Cf. ci-dessus No 351.↩
- 4
- Cf. ci-dessus No 3 79.↩
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