Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.4. CROATIE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 14, doc. 336
volume linkBern 1997
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13861* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 05.04.-09.04.1943 (1943–1943) |
dodis.ch/47522 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 9 avril 19431 694. Wirtschaftsverhandlungen mit Kroatien
Procès-verbal de la séance du 9 avril 19431
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet folgendes:«I.
Im Antrag an den Bundesrat vom 24. Februar 19432 wurden die Gründe auseinandergesetzt, die es als wünschenswert erscheinen Hessen, die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien durch Aufnahme von Besprechungen zwischen einer kroatischen und einer schweizerischen Delegation den wirtschaftlichen Verhältnissen Kroatiens anzupassen. Diese Verhandlungen führten am 19. März 1943 zu einer Einigung über den Inhalt eines neuen Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern3.
Leider musste der Vorsitzende der schweizerischen Delegation darauf verzichten, die Unterzeichnung dieses Abkommens am Tage des Verhandlungsabschlusses vorzunehmen. Im Hinblick auf die schweizerischerseits schon anlässlich der Genehmigung des ersten Abkommens vom 10. September 1941 geltend gemachten und von politischen Erwägungen ausgehenden Bedenken vermied es der von der schweizerischen Delegation zur Unterzeichnung vorgelegte Vertragswortlaut durchwegs, die offizielle Bezeichnung des kroatischen Staates («Unabhängiger Staat Kroatien») zu verwenden4. Der Vorsitzende der kroatischen Delegation, Herr Dr. J. Cabas, glaubte sich jedoch nicht berechtigt, ohne neue und persönlich in Zagreb einzuholende Instruktionen ein Vertragswerk zu unterzeichnen, das - vor allem im Titel und in der Unterzeichnungsformel - diesen offiziellen Namen des von ihm vertretenen Staates offensichtlich zu umschreiben suchte. Anderseits war der Chef der Abteilung für Auswärtiges der Auffassung, dass der Bundesrat allenfalls einem Abkommen, das namens des «Unabhängigen Staates Kroatien» unterzeichnet würde, seine Zustimmung versagen könnte. Der schweizerische Delegations Vorsitzende war unter diesen Umständen nicht in der Lage, namens der schweizerischen Regierung seine Unterschrift unter ein Abkommen zu setzen, das dieser Formfrage wegen allenfalls Gefahr lief, vom Bundesrat nicht genehmigt zu werden. Er behielt deshalb den Austausch der Unterzeichneten Abkommenstexte dem Schweizerischen Konsulat in Zagreb vor, für den Fall, dass die kroatische Regierung den von der schweizerischen Delegation vorgeschlagenen Formulierungen zustimmen würde.
Inzwischen hat die kroatische Regierung wissen lassen, dass sie sich mit den schweizerischerseits vorgeschlagenen Formulierungen für Ingress und Unterzeichnungsformel einverstanden erkläre.II.
Die Regelung des Warenverkehrs erfolgt im neuen Abkommen in gleicher Weise, wie dies im Abkommen vom 10. September 1941 der Fall war. Ausser einer im offiziellen Vertragstexte aufgenommenen generellen Wohlwollensklausel über die Förderung des gegenseitigen Warenaustausches enthält das Vertrauliche Protokoll Nr. 1 zwei programmatische Warenlisten über die Ausfuhr bestimmter Waren aus jedem der beiden Vertragsstaaten. In der entsprechenden Bestimmung des erwähnten Protokolls sichern sich die beiden vertragschliessenden Parteien zu, unter Vorbehalt der jeweiligen Versorgungslage des eigenen Landes die erforderlichen Vorkehren zu treffen, um vor allem die Ausfuhr der in diesen Listen erwähnten Waren im dort vorgesehenen mengen- oder wertmässigen Umfange zu ermöglichen. Die kroatische Ausfuhrliste enthält hauptsächlich Dörrpflaumen, Holz, Kohle, Kalziumkarbid, Soda und Zement, während sich die Liste der schweizerischen Ausfuhr auf verschiedene Exportwaren, wie Zuchtvieh, Textilien, Maschinen, Instrumente und Apparate, pharmazeutische Produkte, Uhren usw. bezieht.
Die während der Gültigkeit des Abkommens vom 10. September 1941 von schweizerischen Importeuren und kroatischen Lieferanten abgeschlossenen, aber noch nicht oder nicht vollständig abgewickelten Geschäfte sind mit Ausnahme der Kohle in der kroatischen Ausfuhrliste nicht inbegriffen und werden zu den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Zahlungsbedingungen als alte Schlüsse durchgeführt.
Im Antrag vom 24. Februar 1943 ist ausgeführt, dass das System eines reinen Warenaustausches ohne jegliche Devisenspitze, das dem abgelaufenen Vertrag mit Kroatien zu Grunde lag, infolge der veränderten Verhältnisse und eines rasch und stetig wachsenden Devisenbedürfnisses Kroatiens nicht zu den erhofften Ergebnissen geführt hat. Durch das neue Abkommen soll vor allen Dingen die Möglichkeit geschaffen werden, für die Versorgung unseres Landes wichtige Waren im Rahmen eines vertraglich vorgesehenen Programms in die Schweiz einführen zu können, ohne dass nun doch diese Waren wiederum vollständig in freien Devisen hätten bezahlt werden müssen, wie dies trotz des bestehenden, reine Warenkompensation vorsehenden Abkommens vom 10. September 1941 der Fall war.
Das neue Abkommen sieht als Grundlage für den künftigen Verkehr vor, vom Gegenwert der in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren kroatischen Ursprungs, der auf «Globalkonto A» der Kroatischen Staatsbank bei der Schweizerischen Nationalbank einzuzahlen ist, zunächst 10% auf «Finanzkonto» zur Befriedigung von nicht aus dem Warenverkehr herrührenden schweizerischen Ansprüchen abzuzweigen und die Verteilung der restlichen 90% dem Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Länder zu überlassen. Die kroatische Delegation erklärte, auf Grund sorgfältig angestellter Berechnungen die für die Aufrechterhaltung des Exportes nach der Schweiz erforderlichen Mittel zur Preisüberbrückung nur dann aufbringen zu können, wenn die Bezahlung der kroatischen Einfuhr in die Schweiz zu 60-70% in freien Devisen erfolgen könne. Schweizerischerseits konnte im Hinblick auf andere Clearingverträge eine Devisenspitze in solcher Höhe auch im vertraulichen Teil eines zwischenstaatlichen Abkommens nicht verankert werden. Infolgedessen haben sich die beiden Delegationschefs mündlich dahin verständigt, dass von der vorstehend genannten 90% während der Gültigkeit des Abkommens 30% auf «Warenkonto» der Kroatischen Staatsbank bei der Schweizerischen Nationalbank überwiesen werden sollen, während der Rest von 60% der Kroatischen Staatsbank laufend in freien Devisen zur Verfügung zu stellen ist.
Obschon diese Schlüsselung, was den zur Alimentierung des «Warenkontos» bestimmten Prozentsatz anbelangt, nicht vollauf befriedigt, lag es im schweizerischen Interesse, dieser Lösung zuzustimmen, da die vorgesehene Verteilung zur Erwartung berechtigt, dass durch den grossen Devisenanfall kroatischerseits jede Exportmöglichkeit ausgenützt und die Ausfuhr nach der Schweiz auch von den amtlichen Stellen gefördert wird.
Diese Regelung ist auch deshalb zu verantworten, weil die schweizerische Ausfuhr in gewissen in Kroatien besonders erwünschten Waren von Überwachungs- und Landesversorgungsstandpunkte aus wesentlich gehemmt ist. Anderseits hat die kroatische Delegation erklärt, dass die zuständigen Behörden ihres Landes durchaus bereit seien, die aus dem Export nach der Schweiz anfallenden freien Devisen zur Speisung des «Warenkontos» zu verwenden, falls die ordentlichen Eingänge auf diesem Konto zur wertmässigen Deckung der kroatischen Warenbezüge nicht genügen sollten. Diese Einigung erlaubt auch eine jederzeitige Änderung des Verteilungsschlüssels innerhalb dieser 90%, sofern sie sich, sei es um versorgungswichtige Waren für die Schweiz zu beschaffen, sei es um künftige Preiserhöhungen für Importwaren kroatischen Ursprungs zu vermeiden, als notwendig erweisen sollte.
Während die unter das Abkommen vom 10. September 1941 fallenden Verbindlichkeiten gemäss dessen Bestimmungen zur Liquidation gelangen, musste für die Liquidierung der bis zum Tage des Inkrafttretens des Abkommens vom 10. September 1941 entstandenen Verbindlichkeiten eine Sonderregelung getroffen werden. Danach sind alle bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldeten, vor dem 10. September 1941 entstandenen schweizerischen Forderungen grundsätzlich bis zum 30. Juni 1943 daraufhin zu prüfen, ob sie in absehbarer Zeit einbringlich sind oder nicht. Über das Ergebnis der Untersuchungen hat das Schweizerische Konsulat in Zagreb, das die Prüfung an Hand der von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Verfügung gestellten Unterlagen vornimmt, die Kroatische Staatsbank zu unterrichten, die ihrerseits sich dafür einsetzen wird, dass die als einbringlich befundenen fälligen schweizerischen Forderungen baldmöglichst beglichen werden. Diese Regelung dürfte Klarheit über die von der Kroatischen Staatsbank bestrittene Einbringlichkeit gewisser schweizerischer Forderungen schaffen. Auf dem entsprechenden «Warenkonto B», dem durch besondere, in Art. 6 des Vertraulichen Protokolls Nr. 2 zum neuen Abkommen genannte Buchungen neue Mittel zufliessen, sollten genügende Disponibilitäten vorhanden sein, um die als einbringlich befundenen schweizerischen Forderungen zu liquidieren. Wenn dagegen nach dem 30. Juni 1943 Zahlungen für vor dem 10. September 1941 entstandene Forderungen, die nicht als einbringlich befunden worden sind, vorzunehmen sind, so werden sie zu Lasten des «Warenkontos» ausgeführt.III.
Besondere Schwierigkeiten tauchten im Laufe der Verhandlungen in der Frage der Transferierung von Ansprüchen finanzieller Art von in der Schweiz domizilierten Gläubigern gegenüber in Kroatien domizilierten Schuldem auf. Die kroatische Delegation machte vor allem geltend, dass gegenüber den anderen Vertragsstaaten jeglicher Finanztransfer eingestellt sei und überdies kroatischerseits an der Rückwanderung des investierten Schweizerkapitals kein Interesse bestehe. Mit Rücksicht auf den bereits weit fortgeschrittenen Währungszerfall in Kroatien sah die schweizerische Delegation ihre Aufgabe dagegen darin, einerseits die Liquidation der flüssigen schweizerischen Guthaben aus Zinsen und Amortisationen, Dividenden usw. im Rahmen des Warenverkehrs zu ermöglichen und anderseits den schweizerischen Finanzgläubigern wenn immer möglich einen festen Kurs für die Transferkuna zu sichern. In mühevollen, langwierigen Besprechungen ist es schliesslich gelungen, die Belange der schweizerischen Finanzgläubiger weitestgehend zu schützen. Vor allem konnte die Transferkuna auf den Kurs von 32 Kuna = 1 Schweizerfranken stabilisiert werden; dem Finanzgläubiger stehen demnach, sofern die Forderung auf Schweizerfranken lautet, per 100 Franken Nominalwert des Anspruchs (umgerechnet zum offiziellen Kunakurs= 1159 Kuna und transferiert zum Transferkunakurs von 32) Fr. 36.20 zu, während für eine auf Kuna lautende schweizerische Forderung per 100 Kuna Fr. 3,125 zum Transfer gelangen. Dieses Entgegenkommen glaubte die kroatische Delegation nur verantworten zu können, wenn dem kroatischen Staat die Möglichkeit geboten werde, vom Schuldner eine Transfertaxe in Höhe von 100% des zum offizielle Kurse berechneten Kunagegenwertes des geschuldeten Betrages zu erheben. Da es sich bei der Erhebung einer solchen Taxe um eine interne Massnahme Kroatiens handelt, durch die einzig und allein der kroatische Schuldner belastet wird, bestand schweizerischerseits kein Interesse, dem Begehren die Zustimmung zu verweigern, zumal die Transfertaxe grundsätzlich auf sämtliche Forderungen in gleicher Höhe erhoben werden muss und eine Änderung der auf Zusehen hin anzuwendenden Taxe nur im Einverständnis mit der Schweizerischen Verrechnungsstelle erfolgen kann. Die vorerwähnte Belastung dürfte sich überdies praktisch für den Schuldner nur in geringem Masse auswirken, da durch die Bezahlung der Taxe die an den kroatischen Staat abzuführenden Steuerbeträge abgehen, die mit Rücksicht auf die Kuna-Entwertung bis 80% des Reingewinnes ausmachen.
Um den schweizerischen Finanzgläubiger auch gegen gewisse Massnahmen, wie z.B. eine Zinssatzbegrenzung oder einen Dividendenstop zu sichern, wird im Abkommen ausdrücklich festgelegt, dass in diesem Falle die getroffene Regelung über die Transfertaxe dahinfällt und dem schweizerischen Gläubiger der höchste gesetzliche Anspruch zum Kurs von 32 Kuna = 1 Schweizerfranken zum Transfer zuzulassen ist. Besondere Bestimmungen zum Schutze der schweizerischen Finanzgläubiger sind auch vorgesehen für diejenigen Fälle, in denen ein kroatischer Schuldner den Betrag seiner Schuld mit befreiender Wirkung vor Inkrafttreten des Abkommens schon bezahlt hat.
Wenn berücksichtigt wird, dass die Eingänge aus der Transfertaxe vor allem zur Verbilligung der nach der Schweiz auszuführenden kroatischen Waren bestimmt sind, wenn überdies in Betracht gezogen wird, dass durch die Einführung dieser Abgabe die schweizerischen Finanzgläubiger mit einem festen Transferkurs rechnen können, ist bei den labilen wirtschaftlichen Verhältnissen Kroatiens die vorgesehene vertragliche Regelung als nicht ungünstig zu bezeichnen. Sie hat sich umso mehr aufgedrängt, als dadurch auch die Liquidations-Priorität der Finanzforderungen vorwiegend schweizerischen Charakters, denen Kroatien bisher die Transferberechtigung nicht oder nur zögernd zuerkannte, durchgesetzt werden konnte. Ganz abgesehen von diesen Vorteilen dürfte die Taxe zur Belebung des Imports aus Kroatien beitragen, wodurch gleichzeitig die Rapatriierung der flüssigen Finanzforderungen, die sich zurzeit auf ca. 30000000 Kuna belaufen, beschleunigt wird.
In Rücksicht auf die Kuna-Entwertung ist im Abkommen auch der Transfer von Lizenzbetreffnissen und Tantièmen speziell geregelt worden. Der Transfer von Lizenzen und Tantièmen erfolgt über «Warenkonto», während die Kapital-Amortisationen, Zinsen, Dividenden usw. über das bereits erwähnte «Finanzkonto» liquidiert werden, das mit 10% der Einzahlungen auf das Globalkonto der Kroatischen Staatsbank in Zürich gespiesen wird.
Da die gemäss Art. 11 des Vertraulichen Protokolls Nr. 2 zum Abkommen vom 10. September 1941 anfallenden Beträge aus dem Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr bisher nicht zum Transfer gelangt sind, ist vereinbart worden, dass zu Lasten des «Warenkontos» der Betrag von Fr. 62000.-, zum offiziellen Kurs der Kroatischen Staatsbank gerechnet, als ungefährer Betrag der Ansprüche der schweizerischen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften für die Zeit vom 1. September 1941 bis 31. Dezember 1942 zu deren Gunsten transferiert wird. Die endgültige Abrechnung für diese Periode erfolgt in 3. Quartal 1943, wenn die Prämienabrechnungen von 1942 vorliegen. Auch im neuen Abkommen ist die im Vertrags werk vom 10. September 1941 vorgesehene Regelung für die Zahlungen zugunsten der schweizerischen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften beibehalten worden. In Zukunft aber wird die kroatische Regierung aus ihren Beständen die nötigen Devisen nicht mehr zum offiziellen Kurs, sondern nur noch auf der Basis von 32 Kuna je Schweizerfranken abgeben.
Für die Bedienung des Fremdenverkehrs und der damit zusammenhängenden Zahlungen für Aufenthaltskosten in der Schweiz von in Kroatien domizilierten Personen, sieht ein vertraulicher Briefwechsel wohlwollende Behandlung und Auszahlungen über «Warenkonto» vor.
Das neue Abkommen, das das Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien vom 10. September 1941 ersetzt, tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Regierungen am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zum 31. März 1944 in Geltung. Wird es unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist, erstmals auf den 31. März 1944, nicht gekündigt, so verlängert sich seine Gültigkeit jeweilen um weitere drei Monate.
Durch den dem Abkommenstext vorangehenden Ingress wird schliesslich festgelegt, dass die Bestimmungen des zwischen der Schweiz und dem Königreich Serbien am 28. Februar 1907 abgeschlossenen Handelsvertrages auf Kroatien Anwendung finden.»
Gestützt auf diese Ausführungen wird antragsgemäss1. Das am 19. März 1943 abgeschlossene Abkommen über den schweizerisch-kroatischen Waren- und Zahlungsverkehr mit den dazugehörigen vertraulichen Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 sowie den neun Briefwechseln wird genehmigt5;
2. der Wortlaut des Abkommens ist in der eidgenössischen Gesetzsammlung zu veröffentlichen6;
3. der vorgelegte Entwurf zu einem Bundesratsbeschluss über die Durchführung des Abkommens vom 19. März 1943 über den schweizerisch-kroatischen Waren- und Zahlungsverkehr wird genehmigt.
- 1
- E 1004.1 1/432.↩
- 2
- E 1004.1 1/431, No 408.↩
- 3
- Pour les négociations économiques entre la Suisse et la Croatie, cf. E 7800/1/26 et E 2001 (E) 2/603.↩
- 4
- Le Conseil fédéral approuva, le 22 septembre 1941, l’accord concernant les échanges commerciaux et le règlement des paiements avec la Croatie, mais il en interdit la publication dans le Recueil officiel. E 1004.1 1/413, No 1452; pourtant le Recueil officiel du 25 septembre 1941, pp. 1098-1103, reproduit un Arrêté du Conseil fédéral relatif à l’exécution de l’accord conclu le 10 septembre 1941 entre la Suisse et la Croatie concernant les échanges commerciaux et le règlement des paiements.↩
- 5
- Pour le texte complet de l’accord avec ses annexes, cf. E 7800/1/26.Le gouvernement croate approuva l’accord le 14 avril 1943.↩
- 6
- RO, 1943, vol. 59, pp. 300-305.↩
Tags
Independent State of Croatia (1941-1945)