Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.23. UNION SOVIÉTIQUE
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 14, doc. 65
volume linkBern 1997
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13704* | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 20.06.-25.06.1941 (1941–1941) |
dodis.ch/47251 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 25 juin 19411 994. Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) Zahlungsverkehr.
Procès-verbal de la séance du 25 juin 19411
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet folgendes:
«Der Kriegsausbruch zwischen Deutschland und der UdSSR veranlasste uns zu prüfen, welche Rückwirkungen daraus auf den erst kürzlich vertraglich geregelten schweizerisch-sowjetischen Handelsverkehr zu gewärtigen sind und ob und welche vorsorglichen Massnahmen zum Schutze der Schweiz. Interessen getroffen werden sollten.
Der Kriegszustand zwischen Deutschland und der UdSSR wird die Durchführung der Vereinbarung vom 24. Febr. 1941 über den Warenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der UdSSR2 infolge der praktischen Unmöglichkeit der gegenseitigen Belieferung mit Waren verunmöglichen. Es erscheint als ausgeschlossen, dass die getätigten Verträge noch ausgeführt werden können. Die auf Grund der bisherigen Entwicklung entstandenen, noch nicht erfüllten schweizerischen Ansprüche auf Warenlieferung werden nicht mehr vertragsgemäss erfüllt werden können und die Erfüllung der sowjetischen Zahlungsverpflichtungen ist sehr in Frage gestellt. Es handelt sich einerseits um Forderungen der Schweiz. Importeure aus eröffneten Akkreditiven und anderseits um Forderungen der Schweiz. Exporteure aus sowjetischerseits vergebenen Bestellungen.
Eine vorläufige Umfrage hat folgende Situation ergeben: In Moskau eröffnete Akkreditive Sowjetische Bestellungenrund Fr. 8 Millionen
rund Fr. 75 Millionen.
Auf diese Bestellungen sind gewisse Anzahlungen geleistet worden, über welche noch keine genauen Angaben vorliegen. Teilweise sind die Bestellungen noch nicht in Arbeit genommen worden, sodass der Betrag der von der Schweiz. Industrie eventuell geltend zu machenden Schadenersatzansprüche noch nicht feststeht.
Ferner sind hinzu zu rechnen die Schweiz. Forderungen gegenüber den von der UdSSR einverleibten Baltischen Staaten und rumänischen und polnischen Gebieten, welche sich laut einer seinerzeit veranstalteten Enquête auf rund 9,6 Millionen Franken belaufen. Der Vollständigkeit halber möchten wir nicht unterlassen, auch auf die immer noch unbefriedigten schweizerischen Forderungen gegenüber Alt Russland hinzu weisen.
Anderseits liegen in der Schweiz Guthaben der UdSSR. Wir stellten fest, dass bei der Schweiz. Nationalbank ein Guthaben von rund 7,8 Millionen Fr. vorhanden ist. Ferner sind sowjetischerseits unwiderrufliche Akkreditive in Höhe von 2,2 Millionen Fr. und widerruffliche Akkreditive in Höhe von 2,9 Millionen Fr. in der Schweiz eröffnet worden. Inwieweit das Guthaben bei der Schweiz. Nationalbank durch diese Akkreditivstellungen beansprucht wird, ist noch abzuklären. Überdies sind bei verschiedenen Bankinstituten Guthaben der UdSSR vorhanden, über deren Höhe die betr. Banken der Schweiz. Nationalbank unter Berufung des Bankgeheimnis die Auskunft verweigerten.
Es ist höchst zweifelhaft, dass die UdSSR, nachdem sie keine Möglichkeit mehr hat, Waren aus der Schweiz zu erhalten, noch bereit sein wird, irgendwelche Zahlungen nach der Schweiz zu leisten. Sie wäre allerdings vertraglich verpflichtet, Waren, die ihr in Ausführung ihrer Bestellungen franko Schweizergrenze angedient werden, zu übernehmen und zu bezahlen. Die Übernahme würde voraussetzen, dass sie diese Waren auf unbestimmte Zeit in der Schweiz einlagern liesse. Es darf mit gutem Recht bezweifelt werden, dass sie dies tun wird, umsomehr als die sowjetische Regierung stets grösstes Gewicht auf strikte Einhaltung der Lieferfristen gelegt hat im Interesse der Durchführung ihrer Planwirtschaft. Wir können auf jeden Fall nicht abwarten, bis sich in concreto erweisen wird, ob die fertigen Maschinen übernommen und bezahlt werden und untätig zusehen, wie sich die heute noch in der Schweiz vorhandenen sowjetischen Guthaben verflüchtigen. Sowohl die Schweiz. Nationalbank wie auch private Banken haben bereits Aufträge für Überweisungen nach den USA erhalten. Was die Forderungen der Schweiz. Importeure aus geleisteten Vorauszahlungen anbetrifft, sind Warenlieferungen dagegen nicht mehr zu erwarten und eine Rückerstattung dürfte höchst fraglich sein.
Auf Grund dieser Situation ergab sich aus einer Besprechung mit Vertretern des Vororts des Schweiz. Handels- und Industrievereins, der Schweiz. Nationalbank, der Schweiz. Bankiervereinigung, der Schweiz. Verrechnungsstelle, des Vereins Schweiz. Maschinenindustrieller und der Abteilung für Auswärtiges des Politischen Departements die übereinstimmende Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Zahlungssperre und Blockierung von Vermögenswerten gegenüber der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gegeben sind. Wir haben gegenüber ändern Staaten, bei welchen bedeutend geringere Interessen auf dem Spiel standen und zu welchen wir diplomatische Beziehungen unterhalten, in ähnlicher Situation eine solche Massnahme verfügt. Unter politischen Gesichtspunkten dürfte die Sperre unbedenklich sein. Man kann sich sogar fragen, ob nicht der Verzicht auf dieselbe auf gewisser Seite zu falschen Schlussfolgerungen Anlass geben könnte.
Eine Frage für sich ist dagegen die Form des Vorgehens. In der erwähnten Konferenz wurden darüber verschiedene Ansichten geäussert. Während einerseits als konsequente Fortführung der bisherigen Praxis empfohlen wurde, den BRB vom 6. Juli 19403 über die vorsorgliche Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf die UdSSR anwendbar zu erklären und diesen Beschluss wie in ändern Fällen in der eidg. Gesetzsammlung zu veröffentlichen, wurde anderseits angeregt, sich mit einer mildern Form zu begnügen, bestehend in dem Erlass eines nicht zu publizierenden, nur die bei Schweiz. Banken liegenden sowjetischen Guthaben umfassenden BRB, der durch individuelle Bekanntgabe an die Schweiz. Grossbanken zu promulgieren wäre. Wir gestatten uns daher, Ihnen je einen Entwurf für beide Eventualitäten vorzulegen und es Ihnen anheimzustellen, die angemessene Form zu bestimmen.
Analog unserem Vorgehen gegenüber ändern Staaten halten wir es für angezeigt, die sowjetische Regierung in der bisher üblichen Form durch ein persönliches Telegramm des Herrn Delegierten des Bundesrates für Handelsverträge an den Herrn Aussenhandelskommissär der Sowjetunion in Kenntnis zu setzen mit einem Hinweis auf deren vorsorglichen Charakter4.
Die Inkraftsetzung des vorgeschlagenen Bundesratsbeschlusses muss sofort erfolgen, damit er nicht durch inzwischen erfolgende Dispositionen gegenstandslos gemacht wird.»
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird antragsgemäss1. Der vorgelegte Entwurf für einen Bundesratsbeschluss über die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorsorgliche Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) wird gutgeheissen.
2. Der Beschluss ist in die amtliche Gesetzsammlung aufzunehmen5.
3. Die vorgelegte Pressemitteilung wird genehmigt.
- 1
- E 1004.1 1/410.↩
- 2
- Cf. No 21 (annexe).↩
- 3
- Arrêté du Conseil fédéral instituant des mesures provisoires pour le règlement des paiements entre la Suisse et différents pays. RO, 1940, vol. 56, II, pp. 1232-1235. Cf. DDS, vol. 13, doc. 336, dodis.ch/47093.↩
- 4
- Par un télégramme daté du 25 juin 1941, le Délégué aux Accords commerciaux, Ebrard, notifie la décision du Conseil fédéral au Commissaire du Peuple pour le Commerce extérieur, A. Mikoyan: Beehre mich Ihnen mitzuteilen dass wegen praktischer Unmöglichkeit die auf vollständiger Warenkompensation beruhende Vereinbarung vom 24. Februar unter den veränderten Verhältnissen durchzuführen und angesichts der grossen sowjetischen Bestellungen die jetzt ohne Äquivalent bleiben der Bundesrat Sperre aller sowjetischen Vermögenswerte in der Schweiz beschlossen hat. Diese Massnahme ist vorsorglich und soll dazu dienen Bezahlung in Arbeit genommener sowjetischer Bestellungen und durch Warenlieferungen nicht gedeckter schweizerischer Akkreditive sicherzustellen. Abdispositionen für Zahlungen zugunsten schweizerischer Berechtigter somit möglich (E 7110/1976/16/53). Le texte porte aussi la signature du Directeur de la Division du Commerce, Hotz. Par télégramme du 29 juin, Mikoyan répond: Im Namen meiner Regierung lege ich Protest ein gegen einseitige in der Sperre aller sowjetischen Vermögenswerte in der Schweiz zum Ausdruck gekommenen Verletzung der Vereinbarung über den Warenverkehr vom 24. Februar 1941 seitens schweizerischen Bundesrates. Die sowjetische Seite behält sich das Recht vor alle Schäden zu erstatten die angesichts der Verletzung der Handelsvereinbarung seitens schweizerischer Regierung entstehen (E 7110/1976/16/53).↩
- 5
- RO, 1941, vol. 57, I, p. 723.↩
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