Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.23. UNION SOVIÉTIQUE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 14, doc. 59
volume linkBern 1997
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001D#1000/1558#8* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(D)1000/1558 1 | |
Dossier title | Sowjetrussische Einkaufs- und Abnahmekommission; Frage der Errichtung einer schweiz. Handelsvertretung in Moskau (1941–1941) | |
File reference archive | B.15 • Additional component: Russland: Anerkennung Sowjet-Russlands |
dodis.ch/47245
Mit dem Abschluss des Handelsabkommens mit Russland2 ist die Frage der Errichtung einer schweizerischen Handelsvertretung in Moskau akut geworden. Der Vorort hat sich mit dieser bekanntlich nicht unbestrittenen Frage in mehreren Sitzungen einlässlich befasst. Nach allseitiger Prüfung des ganzen Fragenkomplexes ist er mehrheitlich zur Auffassung gelangt, dass die durch den Abschluss der Vereinbarung über den Warenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der UdSSR vom 24. Februar 1941 geschaffenen Verhältnisse die Errichtung einer schweizerischen Handelsvertretung in Moskau als notwendig erscheinen lassen. Er ging dabei nicht so sehr von der Tatsache aus, dass von russischer Seite mit ziemlichem Nachdruck der Wunsch nach Zulassung einer Handelsvertretung in der Schweiz gestellt worden war, als vielmehr von der Erkenntnis, dass, wenn aus dem Abkommen das für die Schweiz Bestmögliche herausgeholt werden soll, es unumgänglich erscheint, in Moskau über ein eigenes technisches Organ zu verfügen, das mit den zuständigen Stellen direkt zu verkehren in der Lage ist. Es handelt sich somit um eine technische Notwendigkeit, die sich eben daraus ergibt, dass bei der Durchführung eines derartigen Abkommens immer Fragen offen stehen oder sich neu stellen, die nur in fortwährendem und engem Kontakt beider interessierter Parteien ihre Erledigung finden können. Der jetzige Zustand, dass die beiden Delegationschefs miteinander telefonisch oder telegraphisch in Verbindung treten, kann auf die Dauer nicht befriedigen, und es lassen sich dadurch diejenigen Fragen nicht abklären, die zur Erledigung einer intensiven direkten Fühlungnahme bedürfen. Es muss deshalb befürchtet werden, dass, wenn die Schweiz dieser technischen Notwendigkeit nicht Rechnung trägt, die Chancen, welche das Abkommen mit der UdSSR bietet, sich nicht voll ausschöpfen lassen; angesichts der Ihnen bekannten gegenwärtigen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die Versorgungslage der Schweiz, die weder einfacher noch leichter werden dürfte, wird sich aber die Schweiz den Luxus nicht leisten können, Möglichkeiten, die sich für eine Intensivierung von Warenbezügen aus Russland bieten, unbenützt verstreichen zu lassen.
Erweist sich aber die Errichtung einer schweizerischen Handelsagentur in Moskau als notwendig, so wird nicht zu umgehen sein, dass auch Russland das gleiche Recht in der Schweiz eingeräumt wird. Der Vorort verkennt nicht die Risiken, welche die Bewilligung einer sowjetischen Handelsvertretung in der Schweiz, die mit gewissen diplomatischen Privilegien ausgestattet werden müsste, in anderer als wirtschaftlicher Hinsicht mit sich bringen kann; in seiner Mehrheit glaubt er aber auf der anderen Seite auch, dass die Gefährlichkeit einer solchen Institution nicht überschätzt werden darf und dass die dazu zuständigen Organe ohne Zweifel in der Lage sein werden, der Frage allfälliger weiterer Auswirkungen einer sowjetischen Handelsvertretung in der Schweiz die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen. Im übrigen wird im einzelnen noch genau geprüft werden müssen, welche diplomatischen Privilegien einer derartigen russischen Handelsvertretung in der Schweiz eingeräumt werden dürfen; dabei setzen wir als selbstverständlich voraus, dass der russischen Handelsvertretung in der Schweiz nur diejenigen Vorrechte bewilligt werden, welche die Schweiz ihrerseits für ihre Handelsvertretung in Moskau in Anspruch nimmt, und deren diese zur nützlichen Arbeit unbedingt bedarf. Auf alle Fälle wird es sich nicht darum handeln können, eine russische Handelsvertretung auch in anderen Städten als Bern zu bewilligen; ihr Sitz wird sich somit auf Bern beschränken müssen. Auch sollte sie in ihrem Umfang nicht über das hinaus gehen, was die Schweiz für sich selber verlangt.
Der Vorort legt überdies Wert darauf, festzustellen, dass nach seiner einstimmigen Auffassung durch eine solche Errichtung gegenseitiger Handelsvertretungen die Frage der Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der UdSSR - die allerdings gegenwärtig gar nicht zur Diskussion steht - in keiner Weise als präjudiziert betrachtet werden darf und dass eine Handelsvertretung der UdSSR in der Schweiz sich nur solange rechtfertigen lässt, als es der schweizerischen Industrie und dem schweizerischen Handel tatsächlich möglich ist, mit der UdSSR Geschäfte in einem angemessenen Umfange zu tätigen.
Tags
Cooperation with interest groups