Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
A. AVEC LES ÉTATS LIMITROPHES
3. Italie
3.3. Transports, transit, douanes
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 13, doc. 405
volume linkBern 1991
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.19-01#1000/1723#55* | |
Old classification | CH-BAR E 2200.19-01(-)1000/1723 9 | |
Dossier title | Blocus - Contrôle des exportations suisses (1935–1940) | |
File reference archive | A.r.9 |
dodis.ch/47162
Le Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, J. Hotz, au Ministre de Suisse à Rome, P. Ruegger1
Mit Schreiben vom 28. vorigen Monats2 ersuchten wir Sie dringlich um Schritte bei den zuständigen italienischen Behörden wegen der Durchfuhr schweizerischer Waren nach achsenfeindlichen Gebieten. Wir legten Ihnen darin die Gründe dar, aus denen wir nach den Verhandlungen mit Deutschland ein Anrecht darauf zu haben glauben, dass alle schweizerischen Waren, die über Italien versandt werden, auch dann keinen Schwierigkeiten begegnen, wenn sie nach achsenfeindlichen Gebieten bestimmt sind. Schon in jenem Briefe haben wir darauf hingewiesen, dass sogar diejenigen Waren, für die ein Geleitschein erforderlich ist, ebenfalls zur Durchfuhr zugelassen werden sollten, wenn dafür seitens der zuständigen Stelle ein Geleitschein erteilt wird. Ebenso sollten gemäss den Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Deutschland die übrigen schweizerischen Waren - also diejenigen, die auf der Freiliste stehen und die grosse Masse der Waren, die wir gemäss den Vereinbarungen mit Deutschland nach allen Staaten im Rahmen bestimmter Kontingente (Stichjahr 1937 oder 1938) ausführen können - ungehindert zur Durchfuhr nach irgendwelchem Land zugelassen werden.
Nachdem Italien einfach die schweizerisch-deutschen Vereinbarungen übernommen hat3, können wir nicht verstehen, dass man nun im Gegensatz zu Deutschland hinsichtlich der Ausfuhr nach achsenfeindlichen Staaten Schwierigkeiten machen will.
In unserm vorzitierten Briefe vom 28. September haben wir Sie ersucht, sich darauf zu berufen, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen nach allgemein gültiger Regel entgegenstehende interne gesetzliche Vorschriften aufheben und dass somit die die Durchfuhr von Waren nach feindlichen Gebieten verbietenden Bestimmungen des italienischen Kriegsgesetzes vom 8. Juli 1938 (Artikel 326) für die Durchfuhr schweizerischer Waren nicht Anwendung finden können. Wir verweisen insbesondere nochmals auf Ziffer II, Absätze 1 und 2 des italienisch-schweizerischen Notenwechsels vom 29. August dieses Jahres über die Blockade. Es steht dort ausdrücklich unter 1, dass die in der Beilage 2 erwähnten Waren aus der Schweiz ohne irgendwelche Beschränkung nach allen ändern Staaten exportiert werden können, und unter 2, dass die Schweiz die weder in Beilage 1 noch in Beilage 2 aufgeführten Waren bei der Ausfuhr nach allen Ländern ausser Italien oder Deutschlandauf bestimmte Kontingente zu beschränken habe. Von irgend einem Ausschluss irgend eines Landes ist keine Rede.
Nachdem nun bereits ein Monat verflossen ist, seit Sie im Sinne unserer Weisungen Schritte unternommen haben, möchten wir Sie erneut bitten, auf eine rasche Erledigung zu dringen. Angesichts des Umstandes, dass Deutschland und Italien hinsichtlich der Gegenblockade überaus eng zusammen arbeiten, ist es umso unbegreiflicher, dass nun in bezug auf die Ausfuhr nach achsenfeindlichen Staaten Italien anders vorgehen will als Deutschland. Der zitierte Artikel 326 des Kriegsgesetzes kann dafür keine Entschuldigung bilden, da, wie gesagt, die getroffenen Vereinbarungen seine Wirkungen für die Durchfuhr schweizerischer Waren ohne weiteres aufheben sollten.
Herr Direktor Hornberger und der Unterzeichnete haben gestern die Angelegenheit auch noch mit dem italienischen Handelsrat Dr. Nicita besprochen, um ihn zu veranlassen, sich seinerseits zugunsten einer rascheren Erledigung unseres gerechtfertigten Begehrens einzusetzen. Er erklärte spontan, dass er von sich aus auch Geleitscheine für gewisse, nach britischen Dominien bestimmte schweizerische Erzeugnisse erteilen würde, sofern angenommen werden könnte, dass sie nicht zu Kriegszwecken verwendet würden. Wenn er bis jetzt solche Geleitscheine nicht abgegeben habe, so sei dies nur dem Umstande zuzuschreiben, dass wegen des italienischen Kriegsgesetzes die Durchfuhr durch Italien doch nicht möglich gewesen wäre. Wir glauben, bei ihm das nötige Verständnis dafür geweckt zu haben, dass Italien in bezug auf die Durchfuhr schweizerischer Waren nach achsenfeindlichen Gebieten nicht anders verfahren sollte, als es Deutschland gemäss den getroffenen Vereinbarungen tut, und dass die in Frage stehende Bestimmung des italienischen Kriegsgesetzes infolge der getroffenen Vereinbarungen auf die schweizerischen Erzeugnisse keine Anwendung finden sollte. Auf alle Fälle versprach er, sich für eine beschleunigte Erledigung unseres Begehrens einzusetzen. Wir hoffen sehr, dass es den vereinten Bemühungen Ihrer Gesandtschaft und des Herrn Nicita gelingen werde, eine befriedigende italienische Antwort so rasch zu erlangen, dass sie bereits für die für Mitte November in Aussicht genommene weitere Abfahrt eines Dampfers mit Schweizerwaren ab Genua praktisch wirksam werden könne.
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