Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
B. AVEC LES ÉTATS EUROPÉENS NON LIMITROPHES
17. Union soviétique
17.3. Annexion des Etats baltes par l'URSS
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 13, doc. 352
volume linkBern 1991
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| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1001#1000/6#593* | |
| Old classification | CH-BAR E 1001(-)1000/6 593 | |
| Dossier title | Anträge des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes Mai - Juli 1940 (1940–1940) | |
| File reference archive | 1.7 |
dodis.ch/47109
Proposition du Département de l’Economie publique au Conseil fédéral1
Angesichts der politischen Entwicklung in den Baltischen Staaten hat die Handelsabteilung wiederholt die Frage erwogen, ob vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich des Zahlungsverkehrs mit diesen Staaten getroffen werden sollten im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorsorgliche Regelung des Zahlungsverkehrs mit verschiedenen Staaten2. Wir sahen bis jetzt aus folgenden Gründen davon ab, dem Bundesrat einen entsprechenden Antrag zu stellen:
Durch andauernde Bemühungen, die im Hinblick auf die Unsicherheit der Lage in den Baltischen Staaten gesteigert wurden, ist es gelungen, den weitaus grössten Teil der bereits fälligen Guthaben aus Warenlieferungen hereinzubringen. Es flössen andauernd Beträge aus diesen Staaten ein. Hätte man die Zahlung nach diesen Staaten gesperrt, so wäre voraussichtlich kein Transfer von Geldern mehr nach der Schweiz zugelassen worden. Da aber die Waren, die aus diesen Staaten bezogen wurden, entweder mittels Akkreditiven bezahlt werden mussten, oder nur gegen Dokumente abgeliefert wurden, wären ohnehin auf die Sperrkonten keine oder nur unbedeutende Beträge einbezahlt worden. Die Einfuhr aus diesen Staaten, die schon infolge der Transitsperre Deutschlands zurückfiel, wäre vollständig versiegt. Vorsorgliche Massnahmen hätten demzufolge nur Nachteile nach sich gezogen, ohne entsprechende Vorteile zu bieten3.
Durch die neuerdings von den lettischen, estnischen und litauischen Regierungen gefassten Beschlüsse über die Enteignung der Banken, der industriellen Betriebe und Handelsgesellschaften ist eine vollständig neue Situation eingetreten4. Durch diese Enteignung werden die in diesen Staaten ansässigen Schweizerbürger ausserordentlich stark geschädigt. Es ist leider nicht möglich, abzuschätzen, wie hoch die Verluste sein werden. Es wird sich aber ohne Zweifel um Millionen Beträge handeln. Im Vordergrund steht heute nicht mehr die Sicherung des Transfers schweizerischer Guthaben aus dem Warenexport, sondern der Schutz der Interessen unserer Landsleute. Nachdem von der Gesandtschaft in Helsinki wie auch von Kaunas gestern nachmittag alarmierende Telegramme einliefen, wonach durch Enteignungen bereits schwere Schädigungen unserer Landsleute festzustellen sind, empfiehlt das Politische Departement dringend, dass die seinerzeit aus ändern Gründen in Aussicht genommenen vorsorglichen Massnahmen unverzüglich beantragt werden, dies umsomehr, als die Vorstellungen der Gesandtschaft bei den Baltischen Regierungen sich als zwecklos erwiesen.
Wir möchten jedoch nicht verfehlen, darauf hinzuweisen, dass einem solchen Beschluss nun aber neuerdings schwerwiegende handelspolitische Bedenken gegenüberstehen. Dieser Tage sollen Verhandlungen über den Warenverkehr mit Russland aufgenommen werden. Dem Warenverkehr mit Russland kommt mit Rücksicht auf die durch den Krieg geschaffene Lage möglicherweise eine viel grössere Bedeutung zu, als bis anhin, und zwar sowohl im Hinblick auf die Landesversorgung als auch auf die Arbeitsbeschaffung. Obwohl die Massnahmen formell sich gegen Beschlüsse der lettischen, estnischen und litauischen Regierungen richten, würde Russland es wahrscheinlich als eine unfreundliche Haltung der Schweiz ansehen, wenn heute der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 auf die drei Staaten anwendbar erklärt würde. Wir hätten es begrüsst, wenn vor irgendwelchen Massnahmen der russischen Delegation hätte Kenntnis gegeben werden können von den von der Schweiz beabsichtigten Schritten, was frühestens am ersten Tag der Verhandlungen, d.h. nächsten Freitag möglich wäre. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass ein solches Zuwarten die Situation noch heikler gestalten würde. Am 1. August tritt der oberste Rat der Sowjetrepubliken zusammen, um dem Begehren der Baltischen Staaten um Aufnahme in die Sowjetrepublik stattzugeben. Würde der Bundesratsbeschluss erst auf dieses oder ein späteres Datum in Kraft gesetzt, so würde die Massnahme auch formell als gegen Russland gerichtet erscheinen. Andererseits besteht unter den schweizerischen Kolonien in den drei Ländern eine ausserordentliche Beunruhigung. Es würde nicht verstanden, wenn die schweizerischen Behörden scheinbar tatenlos der Entrechtung unserer Landsleute zusehen würden.
Es stellt sich somit die Frage, ob es sich verantworten lässt, mit den in Aussicht genommenen Massnahmen noch einige Tage zuzuwarten, wobei vorläufig die Banken vertraulich zur Zurückhaltung in der Ausführung von Aufträgen über die in Frage kommenden Vermögenswerte einzuladen wären, oder ob unter Hintanstellung der vorerwähnten handelspolitischen Bedenken die Inkraftsetzung des beantragten Bundesratsbeschlusses sofort erfolgen soll. Sollte der Bundesrat nicht die sofortige Inkraftsetzung beschliessen, so empfiehlt es sich, den Herrn Bundespräsidenten zu ermächtigen, durch Präsidialverfügung das Datum des Inkrafttretens im gegebenen Zeitpunkt festzusetzen5.
- 1
- E 1001.1 VD 1.5-31.7.1940. Ce texte a été préparé par la Division du Commerce du Département de l’Economie publique.↩
- 2
- Cf. les annexes I et II du No 336.↩
- 3
- Sur les relations économiques avec les Etats baltes, cf. E 7110/1976/16/31 et 53.↩
- 4
- Cf. la lettre de la Division des Affaires étrangères du Département politique du 29 juillet 1940, E 7110/1967/32/861.0.International. Cf. aussi E 2001 (D) 3/65 et E 2001 (D) 3/396.↩
- 5
- Le Conseil fédéral approuve cette proposition lors de la séance du 30 juillet 1940 (E 1004.1 1/399, PVCF No 1282). Cf. RO, 1940, vol. 56, II, p. 1351. Lors de sa séance du 23 août 1940, le Conseil fédéral décidera de fermer les représentations diplomatiques et consulaires de la Suisse dans les anciens Etats baltes, im Zusammenhang mit dem Anschluss von Estland, Lettland und Litauen an die Soviet-Union. (PVCF ° 1376, E 1004.1 1/400). Cf. aussi E 2001(D)3/262.↩
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