Langue: français
5.7.1940 (vendredi)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 5.7.1940
Procès-verbal du Conseil fédéral (PVCF)
Importance accrue des ressources (pétrole; céréales) de la Roumanie pour le ravitaillement de la Suisse. Négociations pour obtenir des livraisons plus élevées, avec des conditions améliorées de paiement. Conclusion d’un accord à Bucarest le 30 juillet.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
B. AVEC LES ÉTATS EUROPÉENS NON LIMITROPHES
14. Roumanie
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Jean-François Bergier et al. (ed.)

Documents Diplomatiques Suisses, vol. 13, doc. 332

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Bern 1991

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dodis.ch/47089
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 5 juillet 19401

1151. Waren- & Zahlungsverkehr mit Rumänien

Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet folgendes:

«In unserem Antrag vom 9. November 19392 sind die Voraussetzungen dargelegt, unter denen der Modus-Vivendi vom 2. November 1939 zum schweizerisch- rumänischen Clearingabkommen abgeschlossen wurde. Es galt damals zu versuchen, das System des zwischen den beiden Ländern vertraglich vereinbarten Zahlungsverkehrs an die durch das rumänische Gesetzesdekret vom 16. September 1939 einmal mehr grundlegend abgeänderten Aussenhandelsbestimmungen anzupassen, um dadurch die Möglichkeit zu schaffen, den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien aufrecht zu erhalten und durch weitere möglichst bedeutende Bezüge rumänischer Produkte nicht nur den schweizerischen Export nach Rumänien im Rahmen des Möglichen beizubehalten, sondern auch die im damaligen Zeitpunkt bereits sehr beträchtlichen schweizerischen Aussenstände - sie betrugen allein auf dem Warengebiet nahezu 15 Millionen Franken - in angemessener und wenn möglich beschleunigter Weise abzutragen. Angesichts der im damaligen Zeitpunkt ziemlich unübersichtlichen Verhältnisse auf dem rumänischen Markt musste dem erwähnten Modus vivendi der Charakter eines Versuchs zukommen, der in der kurzen Gültigkeitsdauer und der knapp bemessenen Kündigungsfrist dieses Abkommens zum Ausdruck kam. Wenn die darin vereinbarte Zahlungsweise - 60% Clearing- und 40% Devisenzahlung - in den ersten Monaten nach Inkrafttreten es auch gestattete, die bedeutenden rumänischen Überpreise für einige wenige Produkte, vor allem für Getreide, zu überbrücken, wodurch in einem gewissen Rahmen schweizerische Bezüge ermöglicht wurden, so erlaubte die weitere Preis- und Kursentwicklung doch leider nicht, diese schweizerischen Käufe in Rumänien beliebig zu steigern. In gleicher Richtung erschwerend auf die schweizerischen Absichten der vermehrten Alimentierung des Clearings wirkten sodann die ab November 1939 einsetzenden rumänischen Exportverbote ein, die zunächst die Gerste, einen in früheren Jahren wesentlichen Bestandteil unseres Imports aus diesem Lande, dann aber auch die übrigen Getreidearten sowie Hülsenfrüchte, Ölsamen, Ölfrüchte und eine Reihe anderer Waren umfassten. Anderseits bedingten die aus der internationalen Lage und dem Ausbruch kriegerischer Ereignisse zu erklärenden sehr hohen rumänischen Preise für flüssige Brennstoffe einen steten Rückgang unserer Bezüge aus Rumänien, solange der Schweiz für diese Produkte die Zufuhr aus anderen, überseeischen Bezugsquellen offen stand.

Es waren jedoch nicht diese Ursachen allein, die den Modus vivendi vom 2. November 1939 die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllen Hessen. Das Aussenhandelsregime vom 16. September 1939, dem sich die Geschäftswelt nur langsam und mit Mühe anpasste, wurde schon auf den 10. März 1940 durch vollkommen neue Bestimmungen ersetzt, deren wesentlichste Neuerung darin bestand, dass für den gesamten rumänischen Export die 100%ige Devisenzahlung als Grundsatz aufgestellt und dem rumänischen Exporteur für diese von ihm an die Rumänische Nationalbank zu ihrer freien Verfügung abzuliefernden Devisen ein gegenüber dem bisherigen um 50% erhöhter Kurs zugesichert wurde. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen wurden durch diese Änderung der autonomen rumänischen Vorschriften selbstverständlich nicht berührt, sodass im Verkehr mit der Schweiz der rumänische Exporteur wie bisher für die im Wege des Clearings zu transferierenden 60% seiner Forderung den Clearingkurs (rund 32 Lei pro Schweizerfranken) und nur für den in Devisen zu bezahlenden Rest von 40% seiner Forderung den Devisenkurs (rund 48-50 Lei pro Franken) abgerechnet erhielt, wodurch sich für ihn ein Mittelkurs von ca. 39 Lei ergab, während er für Verkäufe nach Ländern, die 100% in Devisen bezahlten, den Gesamtbetrag zum neuen Devisenkurs (ca. 48-50 Lei pro Franken) ausbezahlt erhielt. Dass durch diese Änderung im Aussenhandelsregime die Fortdauer des schweizerisch-rumänischen Clearings ernstlich in Frage gestellt und seine weitere Alimentierung sozusagen unmöglich gemacht wurde, bedarf keiner näheren Begründung.

Damit sind aber die Schwierigkeiten, die die Aufnahme von Unterhandlungen über die weitere Gestaltung unseres Waren- und Zahlungsverkehrs mit Rumänien als notwendig erscheinen Hessen, keineswegs abschliessend aufgezählt. Es sei jedoch hier nur noch auf die Klagen hingewiesen, die aus den schweizerischen Wirtschaftskreisen laut wurden über die ungenügende Zuteilung von Devisen für Zahlungen nach der Schweiz durch die zuständigen rumänischen Stellen, währenddem sich Rumänien im Modus vivendi vom 2. November 1939 verpflichtet hatte, die aus dem Export nach der Schweiz aus der im Vertrag vereinbarten 40%igen negoziablen Devisenquote anfallenden Devisen «im Rahmen des Möglichen» für Zahlungen nach unserem Lande freizugeben.

Seit dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens zwischen Frankreich und den Achsenmächten und der daraus hervorgehenden, wenigstens vorläufig vollkommenen Stockung in unseren überseeischen Zufuhren hat aber die Frage unseres Warenverkehrs mit Rumänien einen neuen Aspekt erhalten, der das Schwergewicht in wesentlichem Masse auf ein anderes Gebiet, nämlich die Versorgung unseres Landes mit lebenswichtigen Waren verlegt. Bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen mit den Blockademächten, wozu von der Schweiz aus gesehen heute auch Deutschland und Italien gehören, wird vor allem die Einfuhr von flüssigen Brennstoffen bis auf weiteres zur Hauptsache nur noch aus Rumänien möglich sein. Die Tatsache, dass aus diesem Lande in der allerletzten Zeit nur ca. 18% des Gesamtbedarfs der Schweiz importiert werden konnten, beleuchtet die Bedeutung dieser Bezugsquelle bei Ausbleiben aller oder auch nur der wesentlichsten übrigen Zufuhren. Der heutige Stand der Landesversorgung müsste nach Mitteilung des zuständigen Kriegswirtschaftsamtes unbedingt zum Erlass weitgehender einschränkender Massnahmen auf dem Gebiete des Benzinverbrauchs führen, wenn es nicht gelingen sollte, aus Rumänien noch möglichst grosse Mengen zu importieren, wobei unter den heutigen Verhältnissen die Preisfrage kein unbedingtes Hindernis bilden darf. Anderseits besteht Grund anzunehmen, dass auch auf rumänischer Seite das Interesse an Verkäufen nach der Schweiz wieder etwas zugenommen haben dürfte, seit die Westmächte infolge der kriegerischen Ereignisse als Bezugsstaaten in Wegfall kommen. Wenn auch Deutschland ohne Zögern als Bezüger der dadurch ausfallenden Mengen in die Lücke zu springen bereit ist, so entstehen für Rumänien dadurch ausschliesslich Verrechnungsguthaben in einem Clearing, in dem Rumänien bereits stark in Vorschuss getreten ist, sodass die Schweiz als wenigstens teilweise in Devisen bezahlender Abnehmer vielleicht doch als Käufer nicht uninteressant ist. Selbstverständlich bedarf auch das Problem des Abtransports der Ware einlässlicher Abklärung. Die Beschaffung zusätzlicher Transportmöglichkeiten wird in Verbindung mit den Interessenten und den beteiligten Verwaltungen abgeklärt.

Wesentliches Interesse für die schweizerische Inlandsversorgung bietet aber auch der Bezug anderer rumänischer Produkte. So wäre Rumänien zweifellos in der Lage, die Schweiz mit wesentlichen Mengen Schmieröl zu versorgen, während es auch auf dem Gebiete des Getreides Verhandlungsaufgabe sein müsste, durch das Angebot grösserer Käufe die rumänische Regierung zur Lockerung ihrer Exportverbote für solche Lieferungen nach der Schweiz zu bewegen. Durch die Ereignisse der letzten Tage in Rumänien hat natürlich die Frage der Beschaffung aller dieser Waren in unliebsamer Weise an Bedeutung gewonnen. Wenn aber im Hinblick auf die grosse Dringlichkeit des Problems vom Standpunkt der Inlandsversorgung aus sich die Aufnahme sofortiger Verhandlungen gebieterisch aufdrängt, so wäre es nicht zu verantworten, wenn nicht gleichzeitig mit allen Mitteln versucht würde, solche Bezüge, falls sie sich als möglich erweisen, in vermehrtem Masse, als es durch den Modus vivendi vom 2. November 1939 hat verwirklicht werden können, in den Dienst des schweizerischen Exports zu stellen, wobei vor allem auch auf die Abtragung der noch immer über 13,5 Millionen Franken betragenden Warenausstände - abgesehen von den noch nicht transferierten Guthaben auf dem Gebiete der Finanz- und Versicherungsforderungen - Bedacht genommen werden muss. Aber auch der Anbahnung neuer Exportgeschäfte, sofern die Verhältnisse es gestatten, kommt unter den heutigen Verhältnissen im Interesse der Arbeitsbeschaffung vermehrte Bedeutung zu. Anderseits läge es bei solchen Verhandlungen auch im Bereich der Möglichkeit, zur Lösung des Preisproblems für die aus Rumänien zu beziehenden Waren dadurch beizutragen, dass die Bereitwilligkeit schweizerischer Exportkreise, für die rasche Heimschaffung ihrer Guthaben ein angemessenes Opfer auf sich zu nehmen, in Rechnung gestellt wird.

Der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins in Zürich, ist ebenfalls der Meinung, dass alles versucht werden sollte mit dem wir diese Fragen eingehend besprochen haben, um die vorstehend aufgeworfenen Fragen in sofortigen Verhandlungen in Bukarest zu klären. Die Petrola, Schweizerische Genossenschaft für die Versorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen, Zürich, hat für die Diskussion der mit dem Bezug von flüssigen Brennstoffen zusammenhängenden Fragen verschiedene Experten bezeichnet, die der Schweiz. Delegation zur Verfügung stehen. Durch Vermittlung der Schweizerischen Gesandtschaft in Bukarest ist die rumänische Regierung ersucht worden, eine Schweiz. Delegation so rasch wie möglich in der rumänischen Hauptstadt zu empfangen.»

Antragsgemäss wird daher1. mit der rumänischen Regierung sind im Sinne des vorliegenden Antrages sofort Verhandlungen aufzunehmen;

2. mit der Führung dieser Verhandlungen werden bezeichnet die Herren Dr. H. Ebrard, Delegierter für Handelsverträge, als Leiter der Delegation, und Dr. P. Aebi, I. Sekretär des Vororts des Schweiz. Handels- und Industrie-Vereins in Zürich, als Delegierten;

3. Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, der Delegation die zur Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Experten beizugeben.

1
E 1004.1 1/399. Etait absent: H. Obrecht.
2
Non reproduit. Cf. la décision du Conseil fédéral du 10 novembre 1939 (E 1004.1 1/391, No2137).