Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
D. AVEC L’ASIE, L’AFRIQUE ET LE PROCHE-ORIENT
3. Egypte
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 13, doc. 176
volume linkBern 1991
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001D#1000/1552#7387* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(D)1000/1552 235 | |
Titolo dossier | Allgemeines (1939–1942) | |
Riferimento archivio | C.22.41.10 • Componente aggiuntiva: Afrika |
dodis.ch/46933
Le Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, J. Hotz, au Chargé d’affaires de Suisse au Caire, A. Brunner1
Wir möchten nicht verfehlen, Ihnen der Ordnung halber den Empfang Ihres an des eidg. Politische Departement gerichteten Telegramms vom 27. September2 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hatte:
«exportation coton à destination Suisse rencontre difficultés stop pouvez-vous garantir non réexportation câblez réponse»
Die Frage der Abgabe einer Erklärung, dass bestimmte, aus dritten Staaten bezogene Waren nicht zur Wiederausfuhr gelangen, gehört zu den heikelsten Problemen deren Lösung uns gegenwärtig beschäftigt. Was die Ausfuhr von ägyptischer Rohbaumwolle anbelangt, haben wir in den letzten Tagen verschiedene Anfragen schweizerischer Importeure erhalten, woraus hervorgeht, dass offenbar die ägyptischen Zollbehörden in mehreren Fällen eine solche Erklärung vom schweizerischen Importeur verlangt haben. Wir haben die in Betracht fallenden Firmen darauf aufmerksam gemacht, dass irgendwelche von ihnen abgegebene Erklärungen die schweizerische Regierung selbstverständlich in keiner Weise verpflichten könnten und dass wir diese Frage lediglich von Staat zu Staat zu behandeln wünschen. Dies zu Ihrer Orientierung.
Es ist selbstverständlich, dass die Schweiz fest entschlossen ist, auch auf wirtschaftlichem Gebiete ihre traditionelle Neutralität peinlich genau einzuhalten3. Was die Kontrolle der aus dem Auslande eingeführten Waren anbelangt, so ist sie ebenso fest entschlossen, eine Einmischung ausländischer Staaten nicht zu dulden und diese Kontrolle selbst zu übernehmen. In dieser Beziehung dürfen wir auf den Bundesratsbeschluss vom 22. September 1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr4 verweisen, der im Zusammenhang mit den übrigen auf diesem Gebiet getroffenen Massnahmen die erforderliche Grundlage bildet, um diese Kontrolle nach allen Richtungen hin auszuüben. Wir verweisen auch auf den Bundesratsbeschluss über kriegswirtschaftliche Syndikate, ebenfalls vom 22. September 1939, deren Schaffung eine weitere Garantie für eine einwandfreie Durchführung dieser Überwachung bietet5. Gestützt auf die von der Schweizerischen Regierung getroffenen Massnahmen können wir daher die von der Ägyptischen Regierung verlangte Garantie übernehmen, dass die aus Ägypten eingeführte Rohbaumwolle in diesem Zustand nicht wiederexportiert wird. Dagegen sollte es der Schweiz nach wie vor möglich sein, ihren traditionellen Export in verarbeiteter Ware aufrechtzuerhalten. Rohbaumwolle haben wir nicht exportiert; dagegen bildet der Export von verarbeiteter Baumwolle (in Form von Garnen, Geweben, Konfektion, etc.) von jeher einen Bestandteil unserer Ausfuhr, deren Aufrechterhaltung für uns auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen ausserordentlich wichtig ist.
Wir haben Sie daher mit unserem Chiffre-Telegramm vom 29. September ersucht6, mit der Ägyptischen Regierung im Sinne der vorstehenden Ausführungen in Verbindung zu treten und wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns über den Gang Ihrer Unterhandlungen telegraphisch unterrichten wollten, da die Aufrechterhaltung unseres Importes in ägyptischer Rohbaumwolle im Interesse der Landesversorgung ausserordentlich wichtig ist. Sollte beabsichtigt sein, die Ausfuhr ägyptischer Rohbaumwolle nach der Schweiz auf eine bestimmte Menge zu beschränken, so bitten wir ebenfalls um Ihren sofortigen Bericht, damit wir auch zu dieser Frage Stellung nehmen können. Selbstverständlich bitten wir Sie, in Ihren Verhandlungen von einer solchen Beschränkung solange nichts zu erwähnen, als Ihnen von einer solchen Absicht von ägyptischer Seite nicht gesprochen wird.
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