Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 13, Dok. 168
volume linkBern 1991
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13529* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 20.09.-22.09.1939 (1939–1939) |
dodis.ch/46925 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 22 septembre 19391 1808. Ausfuhr von Kriegsmaterial
Procès-verbal de la séance du 22 septembre 19391
Mit Beschluss vom 8. Sept. 1939 hat der Bundesrat festgestellt2, dass dem Grundsätze nach Kriegsmaterial geliefert werden kann an Deutschland sowohl wie an Frankreich und England zu den Bedingungen, die späterhin bestimmt werden sollen, in Abweichung von Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom 14. April 1939 über die Aufrechterhaltung der Neutralität.
Die mit diesem Beschluss zusammenhängenden Fragen sind auch vom Militärdepartement weiter verfolgt worden und es legt Wert darauf, dem Bundesrat die Bedingungen vorzulegen, die seinerseits an Ausfuhr von Kriegsmaterial ins Ausland im Zustand der bewaffneten Neutralität zu knüpfen sind. Es handelt sich vor allem darum, den Schweiz. Bedürfnissen mit Bezug auf das Kriegsmaterial, die Arbeitskräfte, die Fabrikationseinrichtungen und das Rohmaterial einen Vorrang einzuräumen vor allen Lieferungen ins Ausland, und um die verschärfte Überwachung der Unternehmungen, die sich mit der Herstellung und dem Verkauf von Kriegsmaterial befassen. Die vom Militär département auf gestellten Bedingungen sind dem Politischen Departement und dem Volkswirtschaftsdepartement zum Mitbericht überwiesen worden. Beide Departemente haben Ergänzungen (Ia & Ziff. 5) vorgeschlagen, die vom Militärdepartement genehmigt wurden. Diese Bedingungen lauten nun wie folgt:
1. Vorrang der Schweiz. Interessen.
a) Bereitstellung der für die eigene Armee notwendigen Ausrüstungsgegenstände oder Teile von solchen darf unter keinen Umständen beeinträchtigt werden, es sei denn, dass mit der Zulassung einer Ausfuhr Gegenleistungen des Bestimmungslandes eingehandelt oder sichergestellt werden können, die für unsere militärische Landesverteidigung von grosser Bedeutung sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat.
b) Sofern für die Bedürfnisse der eigenen Armee Aufträge erteilt sind oder erteilt werden, sind die vorhandenen Arbeitskräfte in erster Linie hiefür einzusetzen.
c) Die vorhandenen Fabrikationseinrichtungen sind für Bedürfnisse der eigenen Armee in erster Linie einzusetzen.
2. Rohmaterial.
a) Sofern Auslandaufträge erteilt werden und hiefür Rohmaterialien und Werkstattbedürfnisse notwendig sind, die aus dem Ausland eingeführt werden müssen, so ist grundsätzlich die auswärtige Regierung oder die von ihr ermächtigte Stelle, die bei der Schweiz. Industrie für den Export nach dem Ausland Bestellungen aufgeben will, gehalten, das notwendige Rohmaterial und die Werkstattbedürfnisse zur Verfügung zu stellen.
b) Sofern es sich um Rohmaterialien Schweiz. Ursprungs handelt, dürfen solche nur verwendet werden, wenn der Schweizer Bedarf dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3. Überwachung.
a) Jedes Unternehmen, das Auslandaufträge übernehmen will, ist gehalten, auf Grund der Verordnung vom 8. Juli 1938 über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial3, entsprechend Meldung zu erstatten resp. Bewilligungen nachzusuchen. Die genannte Verordnung findet in dieser Beziehung Anwendung.
b) Die Unternehmen sind verpflichtet, den Kontrollorganen jederzeit Auskunft zu geben in Ergänzung der in der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen über die Frage der Lieferungsmöglichkeiten, der Arbeitskräfte und der Fabrikationseinrichtungen, damit jederzeit festgestellt werden kann, ob den obigen Bestimmungen nachgelebt wird.
4. Ausfuhrbewilligung.
Die Ausfuhrbewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass es sich um die Lieferung an eine auswärtige Regierung oder an eine von dieser zur Entgegennahme der Lieferung ermächtigte Stelle handelt. Die Ausfuhrbewilligung ist von einer befriedigenden Regelung der Zahlungen abhängig zu machen. Der Barzahlung in der Schweiz, die die Regel bilden soll, ist gleichzusetzen die Vorleistung oder Leistung Zug um Zug in der Form der Lieferung von Waren, die für die Schweiz lebenswichtig oder volkswirtschaftlich notwendig sind.
Es wird1. Den obigen Bedingungen wird zugestimmt und dieselben sind bei allen Verhandlungen mit dem Ausland oder ausländischen Stellen innezuhalten.
2. Die im Bundesratsbeschluss vom 8. Sept. 1939 vorgesehenen Bedingungen unter denen die Fabrikation und die Ausfuhr von Kriegsmaterial erfolgen kann sind beförderlichst festzulegen.