Language: French
7.7.1939 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 7.7.1939
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Accord de clearing conclu à Berne.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
A. AVEC LES ÉTATS LIMITROPHES
1. Allemagne
1.2. Affaires économiques.
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Printed in

Jean-François Bergier et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 13, doc. 114

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Bern 1991

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Repository

dodis.ch/46871
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 7 juillet 19391

1373. Deutschland. Verlängerung des Verrechnungsabkommens

In Ergänzung seines Berichts vom 29. Juni i[n]Sfachen] Verhandlungen mit Deutschland2 gibt das Volkswirtschaftsdepartement über die erzielten Resultate noch folgendes bekannt:

[...]3

3. Die ungenügenden Eingänge aus der Einfuhr deutscher Waren in die Schweiz bedingen eine Kürzung der schweizerischen Exportmöglichkeiten gegenüber Deutschland um durchschnittlich 22% ihres bisherigen Ausmasses. Der Berechnung der Wertgrenzen für die schweizerische Ausfuhr nach Deutschland hat man in den vergangenen Jahren eine durchschnittliche Clearingeinnahme von 32,5 Millionen Franken monatlich zugrunde gelegt. Da die tatsächlichen Einzahlungen trotz der eingetretenen Gebietserweiterung des Deutschen Reiches beträchtlich hinter diesen Erwartungen zurückblieben und in den ersten vier Monaten des laufenden Jahres bloss den Durchschnitt von 28,3 Millionen Franken erreichten, ist die Herabsetzung der Wertgrenzen unausweichlich geworden. Der neuen Wertgrenzenberechnung werden die tatsächlichen Clearingeinnahmen der vorangehenden drei Monate zugrunde gelegt. Es ist Vorsorge getroffen, dass bei einer erhofften Verbesserung der deutschen Einfuhr in die Schweiz auch der schweizerischen Ausfuhr nach Deutschland über eine Heraufsetzung der Wertgrenzen neuer Raum geschaffen werden kann. Umgekehrt trägt der schweizerische Export in erster Linie auch das Risiko eines weiteren Absinkens der Clearingeinzahlungen.

4. Die Reichsbankquote wird nunmehr auf 11,8% festgesetzt. In der Verminderung des frei verfügbaren Anteils der Deutschen Reichsbank am Verrechnungsverkehr mit der Schweiz liegt der deutsche Beitrag zur Sanierung des Clearings. Mit ihrer Quote bestreitet die Reichsbank gewisse Zinszahlungen an Schweiz. Gläubiger. Nach deutschen Darlegungen wird gegenwärtig der ganze der Reichsbank anfallende Betrag in der Schweiz ausgegeben. Damit dürften annähernd die gesamten Clearingeinzahlungen für Schweiz. Leistungen verwendet werden.

5. Pauschalwertgrenze: Zu der den Deutschen zugebilligten Pauschalwertgrenze von monatlich 0,5 Millionen Franken tritt noch folgende Regelung hinzu:

a) Übersteigen die Einzahlungen den Betrag von 28,3 Millionen Franken in einem Monat, und sind die Rückstände unter 40 Millionen Franken gesunken, so werden zunächst 10% des Mehrbetrages, höchstens aber 200000 Fr. dem Warenkonto zur Beschaffung von Waren Schweiz. Ursprungs überwiesen; der Rest dient der Tilgung der Rückstände.

b) Sind die Rückstände auf 30 Millionen Fr. gesunken, werden ferner von einem weitern Überschuss die Hälfte, max. aber Fr. 100000.- der Pauschalwertgrenze solange zugewiesen, als nicht die Klausel betr. die generelle Erhöhung der Wertgrenzen des Art. 10 des Warenzahlungsabkommens spielt. Sobald diese Voraussetzungen geschaffen sind, erhält hier die Pauschalwertgrenze max. 20% = 0,1 Millionen Franken, sodass von den Mehreinnahmen über 28,3 Millionen Fr. Clearingeinzahlungen hinaus die Pauschalwertgrenze mit max. 0,3 Millionen Franken gespiesen wird.

6. Durch die getroffenen Vereinbarungen ist es für ein weiteres Jahr gelungen, im Verrechnungsverkehr mit Deutschland diejenigen Summen für unsere Volkswirtschaft herauszuholen, die im Interesse eines gegenseitig vertraglich geregelten Wirtschaftsverkehrs liegen. Der beste Beweis dafür ist die Tatsache, dass die Verhandlungsdelegation bis zum Schlüsse der Verhandlungen in den wesentlichen Fragen einhellig war.

Gestützt auf die obigen Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen:

Das vorgelegte Vertrags werk wird genehmigt4.

1
CH-BAR#E1004.1#1000/9#388*.
2
Cf. E 1004.1 1/386, No1322; cf. aussiNo91.
3
La proposition débute par un exposé des problèmes techniques rencontrés au cours des négociations.
4
Cf. RO, 1939, vol. 55, pp. 642 ss.