Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
A. AVEC LES ÉTATS LIMITROPHES
3. Italie
3.3. Transports, transit, douanes
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 13, doc. 23
volume linkBern 1991
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2200.19-01#1000/1723#2* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2200.19-01(-)1000/1723 1 | |
Titolo dossier | Dénonciation de l'Accord italo-suisse et Statut de Chiasso (1935–1940) | |
Riferimento archivio | A.b.l |
dodis.ch/46780
Le Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, J. Hotz, au Ministre de Suisse à Rome, P. Ruegger1
Wir verdanken bestens Ihre Berichte vom 1.2,
2.3 und 3.2 dies über die italienischerseits beabsichtigte Kündigung des Notenwechsels vom 27. Januar 19234 betreffend die Zollabfertigung und die Zollförmlichkeiten an der schweizerisch-italienischen Grenze. Von Ihren ausführlichen Mitteilungen haben wir mit grossem Interesse Kenntnis genommen.
Angesichts der Tragweite der Angelegenheit ersuchen wir sowohl die Abteilung für Auswärtiges als auch den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins um ihre Vernehmlassung5.
Heute schon können wir Ihnen aber bestätigen, dass der Notenwechsel zweifelsohne nicht losgelöst vom Handelsvertrag, zu dem er gehört, gekündigt werden kann. Es ist dies eine allgemeine internationale Regel, da derartige Notenwechsel einen integrierenden Bestandteil der am gleichen Tage abgeschlossenen Abkommen bilden. Ein solcher Notenwechsel könnte nur getrennt vom Hauptabkommen, zu dem er gehört, gekündigt werden, falls dies darin ausdrücklich vorgesehen würde. Es ist uns deshalb unverständlich, dass Ihnen gegenüber Herr Giannini erklären konnte, es sei die Kündigung des Notenwechsels beschlossen worden und es werde gar nicht an eine Diskussion über eine Abänderung der Vereinbarungen gedacht, sondern die vollständige Beseitigung der Abmachungen verlangt.
Wenn die italienischen Behörden wirklich glauben würden, sie könnten den in Frage stehenden Notenwechsel einfach durch die Kündigung ausser Kraft setzen, so wäre es kaum zu begreifen, dass Herr Giannini Ihnen gegenüber mit so viel Insistenz ein Exposé über unsere Stellungnahme verlangen würde6.
Materiell können wir, ohne der Vernehmlassung der Abteilung für Auswärtiges und des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins vorzugreifen, heute schon bemerken, dass eine Aufhebung des jetzigen Zustandes der Verzollung in Chiasso als untragbar erscheint. Sie wissen selbst und haben es übrigens in Ihrem Bericht vom 3. dies bereits hervorgehoben, dass Chiasso sozusagen vom Spediteurengewerbe lebt. Die Beseitigung des jetzigen, langjährigen Zustandes würde für diesen Grenzort eine wirtschaftliche Katastrophe bedeuten.
Zudem geht es natürlich nicht an, aus dem Handelsvertrag einen wichtigen Teil herausreissen und ihn ohne Verhandlungen und ohne Gegenleistungen einfach aufheben zu wollen. Während solche Gegenleistungen in Fällen der Beseitigung handelsvertraglicher Zollzugeständnisse in der Regel möglich sind, sehen wir einstweilen nicht, wie der Schaden wettgemacht werden könnte, der für Chiasso aus der Beseitigung des jetzigen, jahrzehntelangen Zustandes entstehen müsste. Es könnte ja nur eine Kompensation in Betracht kommen, die für Chiasso selbst einen Ersatz bieten würde; denn sonst wäre dieser Grenzort dem Ruin ausgeliefert7.
Die Begründung der Notwendigkeit der Kündigung mit den französischen Forderungen hat uns insofern sehr erstaunt, als gesagt wird, Frankreich habe die Meistbegünstigungsklausel des französisch-italienischen Niederlassungsvertrages angerufen. Wir kennen diesen Vertrag nicht, können uns aber nicht vorstellen, dass er irgend eine Klausel enthalten würde, die Frankreich gestatten könnte, gestützt darauf den Mitgenuss von Vereinbarungen über die Zollabfertigung in Chiasso zu verlangen. Es ist ein allgemein anerkannter internationaler Grundsatz, dass die Meistbegünstigung für die Regelung von Grenzverhältnissen nicht angerufen werden kann. Dies weiss Frankreich und ebensogut Italien, sodass uns wirklich nicht verständlich ist, wieso man uns gegenüber den französischen Anspruch der Meistbegünstigung geltend machen will, statt diesen Anspruch einfach zurückzu weisen. Wir gewärtigen über diesen Punkt gerne noch Ihre Aufklärung8.
Sollte Herr Giannini auf die Angelegenheit zurückkommen, bevor Sie unsere endgültige Stellungnahme nach Eingang der Rückäusserungen der von uns befragten Stellen in Händen haben, so könnten Sie schon zum vornherein erneut erklären, dass eine getrennte Kündigung des genannten Notenwechsels gar nicht in Betracht komme, und dass ein italienisches Begehren um Aufhebung seiner Vereinbarungen im Hinblick auf die Folgen für Chiasso als absolut untragbar erscheint. Zugleich können Sie auch darauf hinweisen, dass nach unserer Auffassung die französischen Begehren keinen Grund für die Aufhebung der jahrzehntealten Regelung mit der Schweiz bilden können, weil Frankreich hinsichtlich der Regelung dieser Grenzverhältnisse-Frage sich nicht auf die Meistbegünstigung berufen kann.
- 1
- Lettre: E 2200 Rom 23/1. Handelsvertrag mit Italien.↩
- 2
- Cf. No 17.↩
- 3
- Non reproduit.↩
- 4
- FF, 1923, 1, pp. 259-415.↩
- 6
- Remarque manuscrite de Fumasoli dans la marge: Questi sono fatti. Non c’è da chiedere nè perché, nè come. È cosi.↩
- 7
- Remarque manuscrite de Fumasoli dans la marge: Quale? Credo sia meglio non dirlo per noi - per non indebolirci.↩
- 8
- Cf. No 28.↩
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