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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 12, doc. 427
volume linkBern 1994
Dettagli… |▼▶Collocazione
| Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E6100A-17#1000/1917#9* | |
| Vecchia segnatura | CH-BAR E 6100(A)-17/1000/1917 1 | |
| Titolo dossier | BRB betr. Ueberwachung der Ein- und Ausfuhr von Gold und Banknoten (Dossier Nr. 1114) (1938–1939) | |
| Riferimento archivio | F.01-24 |
dodis.ch/46687
La Direction générale de la Banque nationale suisse1 à la Division du Commerce du Département de l’Economie publique2
Wir bestätigen Ihnen den Empfang Ihres Geehrten vom 4. Oktober3, mit dem Sie uns um unsere Stellungnahme zur Frage der Goldausfuhr in der Kriegswirtschaft ersuchen.
Die Schweiz steht praktisch immer noch auf dem Boden der Goldwährung, obwohl den Noten der Schweiz. Nationalbank durch den Bundesratsbeschluss vom 27. September 19364 der gesetzliche Kurs verliehen und die Einlösungspflicht des Noteninstituts aufgehoben wurde. Nach der Abwertung ist der Wert des Schweizerfrankens unter Festlegung einer oberen und unteren Wertgrenze neuerdings in Gold definiert worden; die Nationalbank blieb auch verpflichtet, die gesetzliche Golddeckung der Noten aufrecht zu erhalten. Durch ihren Beitritt zum Dreimächteabkommen hat sie sich gegenüber den ändern Vertragspartnern ferner bereit erklärt, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit Gold zu verkaufen. Die Schweiz hat sich somit in den grossen Kreis jener weltwirtschaftlich wichtigen Länder eingefügt, die zwar de jure reine Papierwährungen haben, die anderseits aber die Spitzen ihrer Zahlungsbilanzen - im weitesten Sinne des Wortes - nach wie vor durch die Versendung von Gold ausgleichen. Die Möglichkeit, Gold auszuführen, bildet eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die Erfüllung der in den «Weisungen des Bundesrates» gestellten Aufgabe, den «Goldwert des Frankens auf einer Höhe zu halten die, gemessen an der gesetzlichen Münzparität, einer Entwertung von ungefähr 30% entspricht». Soll der Franken auch in Kriegszeiten stabil gehalten werden, so muss zweifellos die Möglichkeit der Goldversendung gewahrt bleiben. Neben den währungspolitischen Gründen können aber auch Massnahmen der Landesversorgung - die Bezahlung lebenswichtiger Importe - eine Goldausfuhr notwendig machen.
Die Frage, wer nach Erlass eines Goldausfuhrverbotes über die Zulässigkeit der im Interesse der Währungsverteidigung und der allgemeinen Wirtschaftspolitik gebotenen Goldversendungen nach dem Ausland zu entscheiden habe, muss wohl zugunsten desjenigen Organs entschieden werden, das mit der praktischen Durchführung der währungspolitischen Aufgaben betraut ist. Es wird nach wie vor Sache der Bundesbehörden sein, der Nationalbank die Direktiven für ihre Währungspolitik zu erteilen; anderseits müssen der Nationalbank aber auch alle Mittel und Werkzeuge an die Hand gegeben werden, um den Vollzug dieser Direktiven zu ermöglichen und sicher zu stellen. Ein derartiges Werkzeug von grösster praktischer Bedeutung ist, wie weiter oben ausgeführt wurde, die Goldversendung ins Ausland. Wir sind daher der Auffassung, dass im Falle des kriegswirtschaftlich bedingten Erlasses eines Goldausfuhrverbotes der Schweizerischen Nationalbank eine allgemeine Bewilligung für die Goldausfuhr erteilt werden sollte; denn sie als fachtechnisch massgebende Instanz wird am ehesten in der Lage sein, die Notwendigkeit der Ausfuhr von Gold im konkreten Fall zu beurteilen.
Selbstredend muss dafür Sorge getragen werden, dass die währungspolitischen Massnahmen der Notenbank von dritter Seite nicht durchkreuzt werden können. Es ist daher naheliegend, die gesamte Goldausfuhr - soweit eine solche entgegen dem allgemeinen Verbot noch zugelassen werden kann - der Kontrolle der Notenbank zu unterstellen. Neben der Erteilung einer allgemeinen Goldausfuhrbewilligung an die Nationalbank selbst wäre ihr in einem diesbezüglichen kriegswirtschaftlichen Erlass somit auch die Kompetenz zu übertragen, nach ihrem Ermessen Ausfuhrbewilligungen an Dritte zu erteilen.
Die Ausdehnung des kriegswirtschaftlichen Goldausfuhrverbots auf die Zolltarifnummern 869 a und d (Gold unbearbeitet und gemünzt) dürfte unseren Zwecken genügen, da alles für die Banktransaktionen in Frage kommende Gold auf diese Weise erfasst wird.
In Anbetracht der Bedeutung des Goldes als Währungsmetall und internationales Zahlungsmittel erachten wir es als wesentlich, dass ein Goldausfuhrverbot nicht im Nahmen eines allgemeinen Ausfuhrverbots, sondern - als Massnahme besonderer Natur - in einem speziellen Erlass dekretiert wird. Ob dieses Verbot im Kriegsfälle oder vielleicht schon bei akuter Kriegsgefahr aus Präventivgründen sofort in Kraft zu setzen wäre - wobei Gesuchen um Ausfuhrbewilligungen in weitgehendem Masse entsprochen werden könnte -, oder ob es erst erlassen werden soll, wenn seine Notwendigkeit durch die Ereignisse erwiesen ist, bleibe dahingestellt. Wir glauben, den ersteren Vorgehen den Vorzug geben zu müssen, sind aber gerne bereit, mit Ihnen diese Frage weiter zu diskutieren.
Abschliessend wäre noch darauf hinzuweisen, dass bei der Vorbereitung kriegswirtschaftlicher Massnahmen nicht nur ein Goldausfuhrverbot ins Auge zu fassen ist, sondern dass auch der Erlass eines Goldeinfuhrverbots geprüft werden muss. Obwohl diese Frage in Ihrem Schreiben nicht aufgerollt wurde, möchten wir bei diesem Anlass der Auffassung Ausdruck geben, dass in der Kriegswirtschaft auch die Goldeinfuhr verboten werden sollte, wobei an die Nationalbank wiederum eine allgemeine Einfuhrbewilligung zu erteilen und die Kompetenz zu übertragen wäre, nach ihrem Ermessen Dritten Einfuhrbewilligungen zu gewähren5.
- 1
- Cette lettre est signée du Président G. Bachmann et du Directeur E. Weber.↩
- 2
- Lettre (Copie): E 6100 (A) 17/1114. Kriegswirtschaft; Ausfuhrbeschränkungen.↩
- 3
- Non retrouvée.↩
- 4
- RO, 1936, 52, p. 765.↩
- 5
- Cette affaire a été réglée par l’arrêté du Conseil fédéral du 22 septembre 1939, cf E 1004.1 1/389, No1814.↩
Tags
Questioni monetarie / Banca nazionale


