Classement thématique série 1848–1945:
IX. QUESTIONS DE DÉFENSE NATIONALE
IX.1 PROBLÈMES GÉNÉRAUX
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 12, doc. 273
volume linkBern 1994
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E27#1000/721#12841* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 27(-)1000/721 2602 | |
Titolo dossier | Berichte betr. Angriffspläne gegen die Schweiz und deren Abwehr (1936–1938) | |
Riferimento archivio | 06.D.3 |
dodis.ch/46533 Le Chef du Service de V. Etat-Major général, J. Labhart, au Chef du Département militaire, R. Minger1
In der Beilage senden wir Ihnen zur Einsichtnahme und nachheriger Rücksendung an den Unterzeichneten den Bericht2 von Oberstlt. Masson über eine Unterredung, welche am 6. April 1938 zwischen ihm und dem französischen Luftattaché Cdt. Loriot auf der Generalstabsabteilung stattfand.
1. Im wesentlichen handelt es sich bei dieser streng vertraulich zu behandelnden Angelegenheit um folgendes:
Von französischer Seite wird in der Schweiz sondiert, wie sie sich zur Vorbereitung einer Zusammenarbeit bezüglich des Einsatzes schweizerischer und französischer Luftstreitkräfte gegen Deutschland stelle für den Fall, dass Frankreich und die Schweiz oder die Schweiz allein von Deutschland angegriffen würden. Es wurde direkt die Frage aufgeworfen, ob es nicht schon im Frieden möglich wäre, dass der schweizerische Generalstab einen Plan für die schweizerisch-französische Zusammenarbeit in der Luft studierte und verfasste. Dieser Plan würde vor allem die Aktionsräume für Zerstörungen bestimmen, welche teilweise der französischen Fliegerei zuzuweisen wären.
2. Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob Cdt. Loriot aus eigener Initiative oder in direktem Auftrag oder wenigstens im Einverständnis mit der französischen Regierung, dem Kriegsminister oder dem französischen Generalstab handelte. Nach dem Eindruck, welchen wir bisher von Cdt. Loriot erhielten, dürfte die Annahme nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sein, dass er den erwähnten Schritt von sich aus tat. Es sei aber doch erwähnt, dass dies nicht das erste Mal ist, wo von französischen Persönlichkeiten eine militärische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Frankreich angeregt wird; wir erinnern nur an den Ihnen seinerzeit übermittelten Bericht des damaligen Oberstlt. von Erlach über ein Gespräch, welches am 29. Oktober 1936 zwischen ihm und dem französischen Politiker und Journalisten Ernest Judet stattfand.
Wie dem auch sei, so erscheint uns doch in all diesen Sachen die peinlichste Zurückhaltung geboten. Vor allem stellt sich die Frage, wie sich die Annahme der Vorschläge, wie sie Cdt. Loriot ausdrückte, zu dem von der Schweiz eingenommenen Standpunkt der unbedingten und absoluten Neutralität verhalten würde.
3. a. Hier müssen zwei Dinge unterschieden werden: Einmal die Neutralität an sich und sodann die Zuverlässigkeit dieser Neutralität als Sicherheitsfaktor für andere Länder.
Die absolute Neutralität der Schweiz bildet für sie selbst ein wichtiges Element ihrer Unabhängigkeit; je allseitiger, unantastbarer, undiskutierbarer, undifferenzierter sie ist, umso gesicherter ist auch die Schweiz selber. Umso sicherer können aber auch die anstossenden Länder mit der Deckung ihrer gegen die Schweiz liegenden Grenze rechnen.
Die Schweiz, welche die absolute Neutralität zum Leitmotiv ihres aussenpolitischen Verhaltens gemacht hat, darf sie nur aufgeben, wenn sie durch einen gewaltsamen Angriff auf ihre Integrität selber dazu gezwungen wird, zu den Waffen zu greifen und sich zur Wehr zu setzen. Jeder sonstige Anlass, welcher schon im Frieden Zweifel in die Aufrechterhaltung der Neutralität wecken könnte, muss tunlichst vermieden werden, da sonst vor allem für die benachbarten Staaten die Garantie der unbedingten Grenzsicherung verloren ginge; dies hätte sofort schwerwiegende Rückwirkungen auf die Sicherheit der Schweiz selbst zur Folge, indem sie ohne weiteres in den Ruf eines unsicheren Faktors käme und damit einem Präventivangriff eher ausgesetzt wäre.
An sich dürfte die Neutralität dadurch nicht aufgegeben sein, dass man mit einem ändern Staat für den Fall eines Angriffes von dritter Seite paktiert; aber ebensowichtig wie die tatsächliche Aufrechterhaltung der Neutralität der Schweiz ist das Vertrauen der übrigen Staaten in diese Neutralität, welches durch keinerlei Abreden, auch wenn es sich nur um Abreden für den Fall eines Angriffs von dritter Seite und nicht um eine unbedingte gegenseitige Hilfeleistungspflicht handelt, zerstört oder beeinträchtige werden darf.
b. Gesetzt der Fall, die Schweiz würde auf die französischen Anregungen eingehen und durch ihren Generalstab die betreffenden Pläne ausarbeiten lassen, so könnte dieser das nicht von sich aus machen, sondern es müsste zum mindesten eine Fühlungnahme, wenn nicht eine eingehende Zusammenarbeit mit dem französischen Generalstab erfolgen. Etwas anderes hätte angesichts der Tatsache, dass die Offensivaufträge an die französische Luftwaffe heute bereits ausgearbeitet, die Befehle versandt sind, und die betreffenden Kuverts auf telegraphische Weisung geöffnet werden, wirklich keinen grossen Sinn.
Wo liegt aber hier noch der Unterschied zwischen «Plan» und «Abmachung»? Auch wenn - oder vielleicht gerade weil - diese Abreden geheim zu halten sind, wird das obenerwähnte, hochwichtige Vertrauen anderer Staaten in die Zuverlässigkeit unserer Neutralität doch geschwächt, und zwar aus folgenden Gründen: Frankreich muss sich ohne weiteres sagen, dass wir uns nicht damit begnügen werden, mit ihm allein derartige Abmachungen zu treffen, sondern schon um unserer eigenen Sicherheit willen mit Deutschland ähnliche Vereinbarungen gegenüber Frankreich und Italien, mit Italien gegenüber Frankreich und Deutschland abschliessen müssten. Analoge Überlegungen werden sich gegebenenfalls auch Deutschland und Italien machen.
Mit ändern Worten: Gerade gegenüber dem Land, mit welchem wir unsere Abreden treffen, wird mit deren Abschluss auch zugleich das Vertrauen in die unbedingte Neutralität der Schweiz gestört, und diese Einbusse dürfte zweifellos schwerer wiegen als eine ihrer Natur nach unsichere Zusage eines fremden Landes für einen vielleicht möglichen Fall. Es sei in diesem Zusammenhang an das unliebsame Aufsehen erinnert, welches eine nicht ganz klare Äusserung des französischen Generals Weygand in seiner im Jahre 1937 erschienenen Broschüre «La France est-elle défendue?» über französisch - schweizerische militärische Abmachungen verursachte3.
c. Es dürfte empfehlenswert sein, sich im Falle eines Angriffs auf die Schweiz in keiner Weise auf den Völkerbundspakt zu verlassen; auch Frankreich wird beim Angriff einer dritten Macht auf einen Staat, dessen Sicherheit es, sei es kraft Völkerbundspakt, sei es kraft besonderer Abmachung, garantiert hat, nur dann mit dem Angreifer Krieg beginnen, wenn es bei Nichteinschreiten nach dem Stand der Dinge noch schwerere Nachteile als einen bewaffneten Konflikt gewärtigen muss. Wie aber dann im gegebenen Augenblick die Verhältnisse liegen werden, ist zum vorneherein gar nicht zu beurteilen.
4. Aber auch rein militärisch betrachtet, würde der Abschluss derartiger Vereinbarungen Konsequenzen von nicht zu unterschätzender Tragweite haben:
Dem Generalstab des betreffenden Landes müssten unvermeidlich mehr oder weniger tiefe Einblicke in die Pläne zur Durchsetzung unseres Selbstbehauptungs- und Verteidigungswillens gegeben werden, bevor für uns überhaupt eine greifbare, erhöhte Sicherung da wäre. Nimmt man an, dass wir entsprechende Vereinbarungen mit allen unsern Nachbarn abschliessen, so wird einer derselben einst bestimmt unser Kriegsgegner sein; werden die Abmachungen nur mit einem oder zwei Nachbarländern getroffen, so ist es gar nicht ausgeschlossen, dass gerade diese infolge gänzlich veränderter, heute noch gar nicht voraussehbarer Verhältnisse zu unsern Kriegsgegnern gehören werden.
Ausserdem würden solche Vereinbarungen die Notwendigkeit einer Anpassung der schweizerischen an die französischen, deutschen oder italienischen Kriegspläne mit sich bringen, was uns unter Umständen zu unserm Verhängnis an die Seite eines der kriegführenden treiben könnte.
5. Im übrigen dürfte die Annahme durchaus richtig sein, dass die sofortige und deshalb eingehend vorzubereitende Unterstützung der schweizerischen Streitmittel mit Flugzeugen (und schwerer Artillerie) durch einen ändern Staat unter Umständen unsere erste Abwehr und damit den Ausgang des Krieges für unser Land überhaupt entscheidend beeinflussen könnte.
6. Zusammenfassung:
a. Mindestens ebensowichtig wie die tatsächliche Aufrechterhaltung der Neutralität der Schweiz ist das Vertrauen aller übrigen Staaten in die Zuverlässigkeit dieser Neutralität.
b. Dieses Vertrauen würde beim Eingehen von Hilfeleistungsabreden, welche schon im Frieden erfolgen, und auch wenn sie geheim blieben, schwer gestört, und es würde die Gefahr eines Präventivangriffes auf die Schweiz gesteigert.
c. Militärische Hilfeleistungsvereinbarungen, mögen sie nun auf dem Völkerbundspakt oder auf besonderer Abmachung beruhen, sind nicht zu überschätzen: sie dürften nur dann erfüllt werden, wenn dies dann im gegebenen Fall im Interesse des Garanten selbst liegt.
d. Militärische Abreden bringen die Gefahr unerwünschter Einblicke fremder Generalstäbe in unsere Landesverteidigung mit sich. Die gleichzeitige Anpassung der schweizerischen an ausländische Kriegspläne erhöht für die Schweiz die Gefahr, in einen Krieg hineingezogen zu werden, ohne dass sie selbst schon angegriffen wäre.
e. Die rechtzeitige Organisation des Beizugs ausländischer Hilfsstreitmittel kann für die angegriffene Schweiz von entscheidender Bedeutung sein.
7. Schlussfolgerung:
Ob man derartige Hilfeleistungsvereinbarungen, wie sie Cdt. Loriot angetönt hat, bereits im Frieden abschliessen will, hängt letzten Endes davon ab, welche Bedeutung man den unter 6. a-d genannten Punkten gegenüber Punkt 6. e beimisst.
Wir sind der Auffassung, dass hier die Rücksichten auf die Aufrechterhaltung des Vertrauens des Auslandes in unsere absolute Neutralität und die Rücksichten auf die militärischen Konsequenzen solcher Abreden unbedingt überwiegen müssen, und zwar auch auf die Gefahr hin, dass uns das im gegebenen Fall vielleicht schwere Nachteile bringen kann. Es ist daher von jeglichen Besprechungen in der vorliegenden Angelegenheit strikte Umgang zu nehmen.
Andere Weisung von Ihnen Vorbehalten, werden wir dem französischen Luftattaché Cdt. Loriot anlässlich seiner nächsten Vorsprache auf der Generalstabsabteilung mit Hinweis auf die uns durch unsere unbedingte Neutralität auferlegte äusserste Zurückhaltung von unserer grundsätzlichen Auffassung in dieser Angelegenheit mündlich Kenntnis geben4.
- 1
- Lettre (Copie): E 27, Archiv-Nr. 12841. En tête du document J. Labhart a noté: à discuter avec Dep. pol.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Cf. No 147.↩
- 4
- Au sujet de la défense aérienne, cf. aussi Nos 275, note 2; 276 et 304.↩
Tags