Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 12, doc. 148
volume linkBern 1994
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E4001B#1970/187#90* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 4001(B)1970/187 4 | |
Titolo dossier | Spanischer Bürgerkrieg: Motion Bodenmann betr. Amnestierung der Spanienfahrer (1936–1940) | |
Riferimento archivio | 023.33 |
dodis.ch/46408 Le Chef du Département militaire, R. Minger, au Chef du Département de Justice et Police, J. Baumann1
In der Oktobersession 1937 hat Nationalrat Bodenmann eine Motion2 betreffend Amnestierung der Schweizer, die am Kampfe für die Verteidigung der spanischen Republik teilgenommen haben, eingereicht.
Diese Motion wurde Ihrem Departement im Original und uns in Abschrift zugestellt.
Wir haben den Herrn Oberauditor zur Stellungnahme aufgefordert. Derselbe berichtet uns wie folgt:
«Die Amnestie verlangt sofortige Freilassung aller wegen Teilnahme am Kriege der spanischen Republik gegen die Faschisten zu Gefängnisstrafen verurteilten Schweizer, Aufhebung der Urteile aller wegen Teilnahme an der Verteidigung der spanischen Demokratie Verurteilter und Einstellung der Verfolgungen aller noch nicht verurteilten Schweizer, die auf Seiten des spanischen Volkes und seiner legalen Regierung gegen den Faschismus kämpfen.
Aus dem Inhalte der Motion ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass sie eine politische Tendenz verfolgt, indem sie eine Kundgebung zu Gunsten der auf Seiten der spanischen Regierungstruppen kämpfenden Schweizer darstellt. Sie setzt sich damit in Widerspruch mit dem Bundesratsbeschluss vom 14. und 25. August 1936 und bezweckt offenbar deren Desavouierung.
Dass der Amnestie solche Motive zu Grunde liegen, ergibt sich mit Deutlichkeit daraus, dass die Amnestie nur für die auf Seiten der Regierungstruppen kämpfenden Schweizerbürger, nicht aber für die in die Armee der Aufständischen eingetretenen Schweizer verlangt [wird]. Die Militärgerichte haben aber auch verschiedene solche Schweizerbürger verurteilt und die Verfolgung wird natürlich auch gegen sie fortgesetzt.
Schon aus diesen Erwägungen ist die Motion von vorneherein unannehmbar. Sie bedeutet selbst eine Neutralitätsverletzung.
In rechtlicher Beziehung ist daran zu erinnern, dass die Amnestie einen Verzicht des Strafberechtigten Staates auf das Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsrecht gegenüber einer Anzahl nicht individuell bestimmter Personen aus Gründen der Zweckmässigkeit (Politik) darstellt. Sie ist nach der Praxis der Bundesversammlung anwendbar auch gegen Personen, welche noch nicht in Untersuchung gezogen worden sind (vgl. Kommentar Burckhardt zur Bundesverfassung). Es ist nun hier gar nicht einzusehen, welche Gründe der Zweckmässigkeit für die von der Motion verlangte Amnestie ins Feld geführt werden könnten. Im Gegenteil, Gründe der Politik sprechen für eine weitere Verfolgung solcher Schweizerbürger, welche sich nicht nur der Schwächung der Wehrkraft, sondern der Verletzung der Neutralität schuldig machen. Weiteres anzubringen, scheint mir an Hand der offensichtlichen Haltlosigkeit der Motion nicht notwendig zu sein.»
Wir teilen die Auffassung des Herrn Oberauditor und geben Ihnen seine Ausführungen als Mitbericht unseres Departementes zur Behandlung der Motion Bodenmann weiter3.
Tags
Guerra civile spagnola (1936–1939) Repubblica spagnola (1937–1938)