Classement thématique série 1848–1945:
X. FABRICATION, EXPORTATION D'ARMEMENTS
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 12, doc. 105
volume linkBern 1994
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001D#1000/1554#251* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(D)1000/1554 23 | |
Dossier title | Généralites (1932–1939) | |
File reference archive | E.582.0 |
dodis.ch/46365
In Beantwortung Ihres Schreibens B.56.13.7.1.a. LS. vom 6. Juli 19373 betreffend Mitteilungen an den Völkerbund über den Stand unserer Gesetzgebund in der Frage der privaten Rüstungsindustrie erlauben wir uns, Ihnen nach Einholung der Berichte der Generalstabsabteilung und der Kriegstechnischen Abteilung folgendes zu antworten:
/. Ausser den von Ihnen genannten beiden Erlassen, Bundesratsbeschluss vom 28. Oktober 1935 betreffend Italien und Abessinien und Bundesratsbeschluss vom 14. August 1936 betreffend Spanien, möchten wir der Vollständigkeit halber noch in Erinnerung rufen den Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1934 betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bolivien und Paraguay (B.Bl. 1934, II.S.505). Dieser Beschluss, welcher in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht wurde, ist allerdings mittlerweile aufgehoben worden. Er vervollständigt aber immerhin das Bild über die von unserm Lande auf dem Gebiete des internationalen Waffenhandels bisher getroffenen Massnahmen.
An geltenden Erlassen möchten wir noch erwähnen:
a) Die Verfügung vom 8. September 1908 betreffend die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Handfeuerwaffen (SMA. Seite 239). Nach der Praxis, wie diese Verfügung gehandhabt wird, bedarf es einer Ausfuhrbewilligung für alle Waffen, die irgendwie als Armeewaffen verwendbar sind. Letzteres ist beispielsweise nicht der Fall bei den gewöhnlichen Jagdwaffen.
b) Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1932, wonach den eidg. Betrieben die Waffenausfuhr nach kriegsführenden Staaten oder solchen, die sich in Kriegsgefahr befinden, untersagt ist. Dieser Beschluss hat allerdings mehr internen Charakter. Wir erwähnen ihn der Vollständigkeit halber.
2. Was nun Ihren Standpunkt anbelangt, in Genf lediglich den Bericht vom 14. Januar 1937 des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren gegen die private Rüstungsindustrie bekanntzugeben, sehen wir, bessere Belehrung Vorbehalten, nicht recht ein, weshalb nicht auch zugleich der Wortlaut des Gegenentwurfes des Bundesrates zur Kenntnis gebracht werden sollte. Dieser Gegenentwurf ist ja bereits in den Tagesblättern erschienen und daher allgemein bekannt. Dagegen sind wir der Meinung, dass davon abgesehen werden sollte, die zugehörige Botschaft vom 13. Juli 1937 nach Genf zu übermitteln, weil dieselbe immerhin nähere Angaben über unser eigenes Rüstungsproblem enthält. Ob die in Aussicht genommene Revision von Art. 41 B. V. schon auf Ende des Jahres in kraft treten kann, wie Sie nach Genf mitteilen möchten, mag vorläufig dahingestellt bleiben.
3. Hinsichtlich der gestellten Frage nach dem Bestehen von gesetzlichen Erlassen über das militärische Geheimnis und über den Schutz von Erfindungen auf militärischem Gebiete ist zu sagen, dass gemäss dem bei uns geltenden Rechte die militärischen Geheimnisse durch Art. 86 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 geschützt sind. Für Erfindungen militärischen Charakters sind keine Spezialvorschriften vorhanden. Es gelten für dieselben die nämlichen Bestimmungen, wie für die übrigen Erfindungen. Die von der Generalstabsabteilung in ihrem Bericht zitierten Art. 38, 39 und 40 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1907 betreffend die Erfindungspatente sind sowohl auf militärische wie auf gewöhnliche Erfindungen anwendbar.
4. Allgemein möchten wir noch beifügen, dass unsere private Rüstungsindustrie nicht geschmälert werden darf. Wir besitzen im Hinblick auf unsere eigene Landesverteidigung ein wesentliches Interesse an der Erhaltung dieser Industrie4.