Language: German
9.7.1937 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 9.7.1937
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Différend franco-suisse sur l’ajustement réciproque des tarifs douaniers sur la soie. Impact de la nouvelle dévaluation française sur l’accord intervenu entre les industriels de la soie des deux pays et sur l’ensemble des échanges. Décisions sur le commerce de la soie, décision d’étudier l’évolution des échanges avant de demander à la France de nouvelles négociations.

Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATION BILATÉRALES ET LA VIE DES ÉTATS
II.12 FRANCE
II.12.2 FRANCE. RELATIONS ÉCONOMIQUES
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Printed in

Oscar Gauye (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 12, doc. 99

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Bern 1994

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dodis.ch/46359
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 9 juillet 19371

1167. Frankreich; Seidenzölle

Mündlich

Herr Bundespräsident gibt Kenntnis von folgendem Schreiben des Delegierten für den Aussenhandel:

«Die Schweiz hatte sich im früheren Handelsverträge mit Frankreich verpflichtet, im Falle einer Erhöhung ihrer Seidenzölle die entsprechenden Ansätze des französischen Zolltarifs nicht zu überschreiten. Durch Bundesratsbeschluss von Mitte letzten Jahres sind die schweizerischen Seidenzölle in der Tat erhöht worden, was unbedingt notwendig war. Es ist hierauf mit Frankreich eine Meinungsverschiedenheit entstanden. Frankreich stellte sich auf den Standpunkt, dass der schweizerische Zoll in keinem Falle den in Frankreich für die gleiche Ware geltenden Ansätze überschreiten dürfe, während wir die Ansicht vertraten, dass das eingangs erwähnte Abkommen nach Wortlaut und Sinn nur bedeuten könne, die Schweizerzölle dürften im Mittel nicht höher sein als die französischen. Im Durchschnitt sind denn auch die jetzigen schweizerischen Zölle Unbestrittenermassen niedriger als die französischen, während in gewissen speziellen Fällen sie allerdings etwas höher gehen.

Die Meinungsverschiedenheit wurde auch anlässlich der letzten Handelsvertragsverhandlungen2 zur Sprache gebracht. Da das Problem ausserordentliche technische Schwierigkeiten bot, habe ich vorgeschlagen, man möchte die Seidenindustriellen Frankreichs und der Schweiz vereinigen, damit sie als Techniker die Angelegenheit abklären und wenn möglich regeln könnten. Nach Unterzeichnung des Abkommens haben diese Verhandlungen stattgefunden und schliesslich zu einer Einigung geführt, wonach einige schweizerische Zölle eine gewisse Reduktion erfahren sollen. Diese Verständigung unter den Industriellen wird nur rechtskräftig durch die Genehmigung seitens der beiden Regierungen. Im Einverständnis sowohl mit der schweizerischen Seidenindustrie wie auch mit dem Vorort des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins habe ich durch Brief vom 26. Mai 1937 an Herrn Minister Juge, dem Handelsattaché der Französischen Botschaft, unsere Bereitwilligkeit dem Abkommen zuzustimmen, zum Ausdrucke gebracht. Durch Schreiben des Botschafters vom 6. ds. ist die gleiche Erklärung seitens der Französischen Regierung gegeben worden.

Die Schweizerische Seidenindustriegesellschaft ersucht nun darum, der Bundesrat möge dem Abkommen nicht zustimmen, da unterdessen ein neues wichtiges Ereignis eingetreten sei, nämlich die neue Abwertung des französischen Frankens. Sie weist auch zutreffend darauf hin, dass sie in den Verhandlungen diese Möglichkeit zur Sprache gebracht hätte und man ihr geantwortet habe, dass im Falle einer neuen Abwertung des französischen Frankens die Schweiz neue Verhandlungen über die Gesamtheit der mit Frankreich bestehenden Wirtschaftsvereinbarungen verlangen und, wenn diese nicht zu einer Verständigung führen, Abwehrmassnahmen treffen könne. Es sei nun sinnlos, sagt die Seidenindustrie, das Abkommen in Kraft zu setzen und unmittelbar nachher wieder Verhandlungen anzufangen über seine Ausserkraftsetzung. Die Tatsache der neuen Abwertung des französischen Frankens berechtige die Schweiz rechtlich und moralisch, das Abkommen überhaupt nicht in Kraft zu setzen.

Die französische These macht geltend, die Schweiz sei verpflichtet, das Abkommen zunächst einmal in Kraft zu setzen. Sie könne nachher Verhandlungen verlangen und, beim Scheitern derselben, die vorgesehenen Konsequenzen ziehen. Es scheint, dass der Französische Botschafter sich in dieser Sache ziemlich stark persönlich exponiert hat und dass sich auch Herr Herriot, dem bekanntlich die Lyoner Seidenindustrie sehr nahe steht, stark um die Sache interessiert. Ich habe mich deshalb bemüht, eine Lösung zu suchen und diese in dem Sinne auch gefunden, dass ihr der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins zustimmt.

Sie besteht in Folgendem:

1. Die Schweiz erklärt sich mit der durch die Seidenindustriellen der beiden Länder getroffenen Abmachung einverstanden und setzt sie sofort in Kraft.

2. Frankreich gibt seine Zustimmung dazu, dass die bestehende Bindung des schweizerischen Zollansatzes für seidene Krawatten (Pos. 553) beseitigt wird.

3. Das französische Begehren, die bestehenden Kontingente für die Einfuhr seidener Stoffe aus Frankreich zu erhöhen, wird abgelehnt.

4. Die Frage, ob die Auswirkung der neuen Abwertung des französischen Frankens, die bekanntlich mit ständigen Preiserhöhungen für französische Waren verbunden ist, für die schweizerisch-französischen Handelsbeziehungen eine ernsthafte Schädigung bedeutet, wird zurückgestellt bis sich, gestützt auf die Statistiken einiger Monate, ein genügend genaues Bild zeigt. Die Schweiz verlangt somit nicht sofort entsprechende Verhandlungen, behält sich aber deren Aufnahme für später vor.

Ich möchte Ihnen empfehlen, dem Bundesrate zu beantragen, in diesem Sinne Beschluss zu fassen.»

Nach Beratung wird auf Antrag des Bundespräsidenten beschlossen:

Den obgenannten Anträgen wird grundsätzlich zugestimmt unter Vorbehalt sofortiger Prüfung der Frage, welchen Einfluss die jüngsten Dekrete der französischen Regierung auf den ganzen Handelsvertrag haben.

1
E 1004.1 1/365. Etaient absents: J. Baumann, H. Obrecht.
2
Cf. No 59.