Das Direktorium der Nationalbank hat sich in seiner heutigen Sitzung mit den Währungsvorgängen in Frankreich beschäftigt und dabei insbesondere die Frage geprüft, ob sich hieraus auf die Währungslage der Schweiz Rückwirkungen ergeben können und ob allenfalls schweizerischerseits irgendwelche Massnahmen zu treffen sind. In der Annahme, dass Ihnen eine Orientierung über diese Fragen erwünscht sei, erlauben wir uns, Ihnen hiemit die Auffassung des Direktoriums darzulegen.
Durch das am heutigen Tage in Frankreich offiziell in Kraft getretene Währungsregime ist der französische Franken von seiner bisherigen Bindung an das Gold innerhalb bestimmter Punkte (44.1 und 38.7 Milligramm Feingold) losgelöst worden. Die Kursgestaltung des französischen Frankens hat daraufhin sofort die frühere gesetzliche untere Grenze unterschritten. Gegenüber dem einglischen Pfund ging der französische Franken bis jetzt bereits auf den Stand von ca. 129 zurück, was nunmehr einer Abwertung seit Auflösung des Goldblocks von rund 44% entspricht. In Erwartung dieser Entwicklung sind der Nationalbank in den letzten Tagen Devisen und Gold im Gesamtbetrag von annähernd 100 Millionen Franken zugeflossen. Die Nationalbank musste diesen Kapitalzustrom aufnehmen, da die Ablehnung sofort eine Kurserhöhung der eigenen Valuta zur Folge gehabt hätte. Die Politik der Nationalbank ging dabei dahin, durch Hochhaltung der Kurse von Dollar und Pfund den Goldzufluss möglichst abzuhalten und dafür Devisen aufzunehmen.
Wie sich die Tatsache, dass Frankreich zu einer schwebenden Valuta übergegangen ist, auf die Kapitalbewegungen von und nach diesem Lande auswirken wird, lässt sich heute noch kaum voraussehen. Nach Auffassung des Direktoriums besteht aber auf jeden Fall heute für die Schweiz keine Veranlassung, ihrerseits eine Änderung an ihrer Währungspolitik, geschweige denn an den im September 1936 erlassenen Bestimmungen, vorzunehmen. Weder in wirtschaftlicher noch in psychologischer Hinsicht besteht zur Zeit zwischen der schweizerischen und der französischen Währung ein Zusammenhang, der - wie etwa im September 1936 - eine gleichgerichtete Währungspolitik in den beiden Ländern erzeugen könnte. Eine Revision unserer Währungsverfassung könnte erst dann in Frage kommen, wenn die weltwirtschaftlich massgebenden Staaten, England und U.S.A., zu einer Verständigung über eine Neuorientierung ihrer Währungen gelangen würden. Nach einer uns von der amerikanischen Botschaft in Paris gemachten Mitteilung hat der Schatzsekretär der U.S.A. den französischen Finanzminister wissen lassen, dass die neue Währungsverfassung Frankreichs kein Hindernis für den Fortbestand des Dreimächte-Abkommens bedeute, dass hingegen die technischen Voraussetzungen für ein weiteres Funktionieren des Abkommens noch zu bereinigen seien. Laut eben eingetroffener Depesche ist zwischen London, Paris und Washington eine Verständigung im Sinne der Aufrechterhaltung des Abkommens erzielt worden.
Wir werden nicht verfehlen, Sie auf dem Laufenden zu halten, sobald sich für die schweizerische Währung in irgendeiner Richtung Folgerungen ergeben sollten.