Language: German
19.2.1937 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 19.2.1937
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Approbation du rapport de gestion de la Banque nationale. Quelques données sur ses réserves et sa politique.

Classement thématique série 1848–1945:
XII. QUESTIONS FINANCIÈRES GÉNÉRALES
XII.1 BANQUE NATIONALE
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Oscar Gauye (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 12, doc. 34

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Bern 1994

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dodis.ch/46294
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 19 février 19371

318. Geschäftsbericht der Nationalbank für 1936

Das Finanzdepartement berichtet:

«Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank teilt dem Finanz- und Zolldepartemente mit, dass er in seiner Sitzung vom 13. Februar den Bericht über die Geschäftsführung im Jahre 1936 zur Vorlage an den Bundesrat und an die Generalversammlung der Aktionäre genehmigt hat. Gemäss Art. 26, Absatz 1, und Art. 65, Ziffer 2, lit. i, des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank sind Geschäftsbericht und Jahresrechnung vorgängig der Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten. Die gedruckte Vorlage ist den Herren Mitgliedern des Bundesrates am 16. Februar zugestellt worden. Der Bericht der Revisionskommission liegt ebenfalls vor.

Im ersten Teil des Geschäftsberichtes kommt die Direktion auf die wichtigsten finanziellen Vorkommnisse des abgelaufenen Jahres zu sprechen, die Abwertung der Goldblockvaluten2 und das Währungsabkommen vom 12. Oktober 1936, dem auch die Schweiz beigetreten ist. Ferner werden die behördlichen Massnahmen zur teilweisen oder gänzlichen Einstellung des Anleihedienstes öffentlicher Schuldner und die Wehranleihe erwähnt. Eingehende Betrachtungen werden der Abwertung des Schweizerfrankens und der seither zu verzeichnenden wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung gewidmet. Der zufolge der Neubewertung des Goldbestandes sich ergebende Buchgewinn von Fr. 538 583 653.40 ist gemäss Weisung des Bundesrates vom 27. September 1936 einem besonderen Goldverrechnungskonto mit der Bezeichnung Währungsausgleichsfonds gutgeschrieben worden. In Anbetracht der eingetretenen Entspannung glaubt die Nationalbank auf eine Erneuerung des unter den Banken abgeschlossenen Gentlemen Agreement gegen die Währungsspekulation verzichten zu können. Interessant ist, dass nach der Abwertung die schweizerischen und fremden Goldmünzen überwiegend bei den Schaltern der Nationalbank eingetauscht wurden, während ihr die Goldbarren meistens bei ausländischen Notenbanken zur Verfügung gestellt wurden. Nach einer am Sitze Zürich durchgeführten Erhebung haben 87% der Personen, die Gold eingetauscht haben, Beträge bis zu Fr. 500.– abgeliefert. Es kann daraus geschlossen werden, dass eine Besteuerung der Goldvorräte nur die kleinen Leute getroffen hätte. Bemerkenswert ist auch, dass die Nationalbank am 26. November 1936 ihren Diskontosatz zum ersten Mal auf 11/2% herabsetzen konnte.

Während die Bilanzsumme von 1932 bis 1935 fortgesetzt um rund 900 Millionen Franken zurückgegangen war, ist sie im Jahre 1936 um mehr als 1,6 Milliarden Franken gewachsen. Davon entfallen 538 Millionen auf den Währungsausgleichsfonds; der auf der Aktiv- und Passivseite enthalten ist. Ohne diesen Posten ergibt sich eine Vermehrung der Bilanzsumme von gut einer Milliarde, die sich auf der Aktivseite in einer Zunahme des Goldbestandes von 1,3 Milliarden und einer Abnahme der übrigen Anlagen (Inlandportefeuille, Wechsel der Darlehenskasse, Lombardvorschüsse, Guthaben bei Korrespondenten und Wertschriften) von rund 300 Millionen ausdrückt. Auf der Passivseite findet diese Milliarde ihren Niederschlag in einer Zunahme der Guthaben der Girokunden (735 Millionen), der Bundesverwaltungen (175 Millionen) und des Notenumlaufes (116 Millionen).

In diesen Zahlen kommt zum Ausdruck, dass unserer Notenbank nach der Abwertung sehr beträchtliche Mengen Goldes zugeflossen sind, die aber nur zu einem sehr kleinen Teil mit Noten, zur Hauptsache jedoch über Girorechnung bezahlt worden sind. Der Goldbestand übersteigt den Notenumlauf und die Guthaben der Girokunden beträchtlich, so dass die währungstechnische Lage unserer Notenbank als sehr stark zu bezeichnen ist. Ferner spiegelt sich in diesen Zahlen auch die zufolge der Einzahlungen auf die Wehranleihe ziemlich flüssig gewordene Lage der Bundestresorerie.

Das Geschäftsergebnis ist trotz gestiegener Erträge des Diskont- und Devisengeschäftes zufolge bedeutender Rückgänge der Aktivzinsen etwas geringer ausgefallen. Der Bruttoertrag ist von 9,5 auf 9,1 Millionen Franken zurückgegangen. Da keine Rückstellungen für die Krisenabgabe und viel geringere Abschreibungen als 1935 gemacht werden, steht wieder der gleiche Nettoertrag zur Verfügung. Dem Reservefonds werden wieder Fr. 500000.– zugewiesen, womit er 52% des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Die Zuwendungen an die Aktionäre und an den Bund zuhanden der Kantone halten sich auf der letztjährigen Höhe.»

II

In der Beratung wird festgestellt, dass der Geschäftsbericht der Nationalbank einzelne Ausführungen namentlich über die gegen Ende 1936 vorgenommenen Abwertung enthält, die den Anschauungen des Bundesrates widersprechen und mit denen der Bundesrat nicht einverstanden ist. Es erhebt sich daher die Frage, ob der Bericht genehmigt werden soll bezw. genehmigt werden kann, oder ob er an die Nationalbank zurückzuweisen ist. Da nun aber lediglich die Tatsache des Vorliegens eines Geschäftsberichtes und die Anträge am Schlüsse dieses Dokumentes vom Bundesrate zu genehmigen sind, nicht aber auch der Inhalt des Berichtes, steht einem Genehmigungsbeschlusse nichts entgegen. Doch muss im Protokoll ausdrücklich erklärt werden, dass der Bundesrat trotz der Genehmigung des Geschäftsberichtes der Nationalbank pro 1936 durch ihn nicht alle darin enthaltenen Anschauungen zu den Seinigen macht.

III

Es wird daher in Ausführung des Art. 65, Ziffer 2, lit. i, des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über die Schweizerische Nationalbank, nach erfolgter Kenntnisnahme des in Art. 53, Absatz 2, vorgesehenen Berichtes der Revisionskommission, datiert vom 16. Februar 1937, auf Antrag des Finanz- und Zolldepartementes, beschlossen:

A. Dem Geschäftsberichte und der Jahresrechnung der Schweizerischen Nationalbank für das Jahr 1936 wird die Genehmigung erteilt.

B. Den Kantonen wird die ihnen zukommende Entschädigung unter Vorbehalt der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung, nach dem vorgelegten Verteilungsplane zugewiesen.

1
E 1004.1 1/362. Etait absent: M. Pilet-Golaz.
2
Cf. DDS 11, rubrique V: La politique monétaire de la Suisse et la dévaluation du franc.

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Zurich