Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATION BILATÉRALES ET LA VIE DES ÉTATS
II.27 UNION SOVIÉTIQUE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 12, doc. 5
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13275* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 08.01.-12.01.1937 (1937–1937) |
dodis.ch/46265 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 12 janvier 19371 92. Vorschuss an die Schweiz. Hilfs- und Kreditorengenossenschaft für Russland und Beitrag an ihre Geschäftsunkosten
Procès-verbal de la séance du 12 janvier 19371
Der Bundesratsbeschluss vom 9. August 19352 sieht vor, dass der Bundesrat bei der nächsten Verlängerung der Vorschusskredite von 3 1/2 Millionen Franken an die Schweizerische Hilfs- und Kreditorengenossenschaft für Russland zugleich über die Frage des Weiterbestehens dieser Genossenschaft und über die weitere Aufbringung ihrer Betriebsmittel beschliessen werde.
Die in dem erwähnten Bundesratsbeschluss enthaltenen Erwägungen, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft massgebend waren, bestehen auch heute noch zu Recht. Die Regelung der Frage der Aufnahme von diplomatischen Beziehungen zur Sowjetunion ist auf unbestimmte Zeit vertagt worden. Da bei künftigen Verhandlungen in dieser Hinsicht auch die Wiedergutmachung der schweizerischen Revolutionsschäden zur Sprache gebracht werden wird, muss alles vermieden werden, was die Geltendmachung der schweizerischen Forderungen beeinträchtigen könnte. Eine Auflösung der Genossenschaft, hervorgerufen durch das Entziehen weiterer Betriebsmittel seitens des Bundesrates, käme einem Verzichte auf die Schadenersatzansprüche gleich und würde zweifellos sowohl von den Russlandschweizern wie von der Sowjetregierung in diesem Sinne ausgelegt werden. Wie immer die Aussichten für diese Ansprüche auch beurteilt werden mögen, so wäre es sicherlich unklug, wenn der Bundesrat sich der Gefahr aussetzte, dass ihm die Verantwortung für die aus einer Liquidation der Genossenschaft entstehenden Folgen zugeschoben wird.
Das Finanz- und Zolldepartement ist der Auffassung, dass es einer Erneuerung der Vorschusskredite nicht beipflichten könne, weil die Entwicklung der Dinge gezeigt habe, dass es sich praktisch mehr um eine Subvention à fonds perdu und nicht um einen Vorschusskredit handelte. Die Genossenschaft habe sich im Laufe von achtzehn Jahren erfolglos bemüht, ihren Zweck gegenüber Russland zu erreichen und die Rückzahlung der auf die Forderungen geleisteten Vorschüsse zu erlangen. Das Finanz- und Zolldepartement sei aus diesen Gründen der Ansicht, dass die Weiterexistenz der Genossenschaft keine Berechtigung mehr habe und ihr deshalb keine Bundeshilfe für die Aufrechthaltung ihres Betriebes zu gewähren sei.
Das politische Departement sieht sich genötigt, dieser Auffassung entgegenzutreten. Die Gründung der Genossenschaft ist seinerzeit vom Bundesrate veranlasst worden, einerseits um eine Zentralstelle für die Anmeldung der Forderungen der geschädigten Russlandschweizer gegenüber der Sowjetunion zu schaffen, und anderseits um eine Vergrösserung des Verwaltungsapparates des Bundes zu vermeiden. Die Genossenschaft war natürlich nicht in der Lage, die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Entschädigung durch die Sowjetunion gegenüber letzterer geltend zu machen. Hingegen hat sie in nicht wenigen Fällen die Rückerstattung von Vorschüssen erreicht, wodurch auch die Weiterführung des Betriebes bis in die letzten Jahre ermöglicht wurde. Wenn diese Rückzahlungen nach und nach immer geringer wurden, so dürfte dies wohl auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vorschussnehmer zurückzuführen sein, die inzwischen in ein vorgerücktes Alter gekommen sind und in sehr bescheidenen Stellungen ihren Lebensunterhalt verdienen, soweit sie nicht, wie dies leider beim grössten Teil der Fall ist, durch Bund und Gemeinden als Armengenössige unterstützt werden. Verschiedene Vorschussnehmer sind verstorben, andere haben die Schweiz wieder verlassen, um sich im Auslande eine Existenz zu suchen, und sind damit dem Bereich der Genossenschaft entrückt.
Die Auflösung der Genossenschaft hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Weiterverwaltung der Schadenersatzansprüche durch eine Bundesstelle übernommen werden müsste. Es liegt auf der Hand, dass die Verwaltungskosten in diesem Falle, von sonstigen Unzukömmlichkeiten ganz abgesehen, wesentlich höher ausfallen würden, als die verhältnismässig geringen Betriebsunkosten der Genossenschaft von Fr. 3500.– pro Jahr. Da die Genossenschaft gemäss den Bestimmungen im Bundesratsbeschluss vom 9. August 1935 verpflichtet ist, sämtliche bei ihr eingehenden Zahlungen der Eidgenossenschaft abzuliefern, so bedeutet der erwähnte Betrag die maximale Leistung vonseiten des Bundes für den Fall, dass im Zeiträume eines Jahres keinerlei Zahlungen bei der Genossenschaft eingehen. In den Jahren 1935 und 1936 gingen an Rückzahlungen von Vorschüssen, Zinsen auf kursfähige deponierte Wertpapiere, Ablösung von Schuldverpflichtungen durch Erben von Vorschussnehmern etc. insgesamt etwa Fr. 3000.– ein, sodass die vom Bunde für 1934/36 geleisteten Betriebsmittel von Fr. 9203.30 um diesen Betrag gekürzt werden. Für das laufende Jahr ist mit dem Eingang weiterer namhafter Zahlungen zu rechnen, so dass die Beihilfe des Bundes an die Betriebsunkosten der Genossenschaft den Betrag von Fr. 3500.– keinesfalls erreichen wird.
In der heutigen politisch so unsichern Zeit sollte keine Massnahme getroffen werden, deren politische Tragweite in keinem Verhältnis steht zu der vom Finanz- und Zolldepartement ins Auge gefassten bescheidenen Einsparung, die übrigens angesichts der unbestrittenen Notwendigkeit einer Weiterverwaltung der Schadenersatzansprüche durch eine Bundesstelle mit grösster Wahrscheinlichkeit wieder hinfällig würde. Es wäre auch nicht ausgeschlossen, dass der Bund, wenn er selbst die Verwaltung der einzelnen Depots übernehmen wollte, bei einem Misserfolg in der Wahrnehmung der Entschädigungsansprüche von den Geschädigten rechtlich verantwortlich gemacht würde. Derartigen Ansprüchen wäre gegebenenfalls leichter zu begegnen, wenn der Bund sich nur mit der Führung der allgemeinen Verhandlungen zu befassen hätte.
Zu erwähnen ist auch, dass der Genossenschaft ähnliche Organisationen noch in acht Ländern vorhanden sind, die in normalen Beziehungen zur Sowjetunion stehen, und dass bis heute keine einzige dieser Institutionen liquidiert wurde. Die Auflösung der schweizerischen Organisation würde unzweifelhaft allen ändern sehr zum Nachteil gereichen, und somit erscheint die Aufrechterhaltung der Genossenschaft auch als ein Gebot der Solidarität gegenüber anderen in ähnlicher Lage befindlichen Einrichtungen.
Das politische Departement beantragt daher zu beschliessen:
1. Die Vorschusskredite an die Schweizerische Hilfs- und Kreditorengenossenschaft für Russland werden bis zum 31. Dezember 1939 verlängert.
2. Die Eidgenossenschaft zahlt die Betriebskosten der Genossenschaft für das Jahr 1937 im Höchstbetrage von Fr. 3500.– mit der Bestimmung, dass sämtliche in diesem Jahre bei ihr eingehenden Zahlungen, wie Rückzahlungen von Vorschüssen, Zinsen auf deponierte Wertpapiere, Rückzahlungen von Vorschüssen durch Bürgen oder Erben von Vorschussnehmern etc. der Eidgenossenschaft abgeliefert werden.
Auf Grund der Beratung und nachdem der Vorsteher des Finanz- und Zolldepartementes an seinem Standpunkte nicht festhält, wird der Antrag des politischen Departementes zum Beschluss erhoben.