Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
11. France
11.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 286
volume linkBern 1989
more… |▼▶Repository
| Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1967/32#21750* | |
| Old classification | CH-BAR E 7110(-)1967/32 972 | |
| Dossier title | Handelsvertrag (1936–1936) | |
| File reference archive | 821.AVA • Additional component: Frankreich |
dodis.ch/46207
Der Französische Botschafter2 hat mich heute besucht um mit Bezug auf eine französische Beteiligung bei der von uns beabsichtigten Anlegung einer Kriegskohlenreserve3 die Démarche zu unterstützen und zu verstärken, die bereits der Französische Handelsattaché, Herr Minister Juge, am 20. August bei mir gemacht hatte (Vergl. meine Aktennotiz vom 20. August)4. Die Art und Weise wie der Botschafter sein Begehren vorbrachte, zeigte aber mit aller Deutlichkeit, dass er selber nicht an dessen Berechtigung glaubte und unsern verneinenden Standpunkt durchaus versteht. Er hat sich denn auch hauptsächlich auf die Frage konzentriert, ob die Anlegung dieses Stocks nicht geeignet sein könne, unsere laufenden Bezüge aus Frankreich, bezüglich welcher wir bekanntlich eine vertragliche Verpflichtung übernommen haben, zu beeinträchtigen. Ich antwortete, dass die Anlage der Reserve mit den laufenden Bezügen absolut nichts zu tun habe und davon vollständig getrennt durchgeführt werde. Unsere Verpflichtungen gegenüber Frankreich werden wir deshalb solange genau einhalten, als sie rechtlich in Kraft bleiben. Infolge der französischen Kündigung ist dies nur bis zum 30. September a.c. der Fall. Ich habe beigefügt, dass wir uns selbstverständlich für nachher vollständig freie Hand Vorbehalten, wenn es nicht gelingt, zu einer Verlängerung der bestehenden Abkommen oder zu neuen für uns erträglichen Vereinbarungen zu gelangen.
Ich habe die Gelegenheit benutzt um nochmals eindringlich auf die Unhaltbarkeit der gegenwärtigen Situation hinzuweisen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen nicht einmal mehr 4 Wochen zur Verfügung und die Französische Regierung, die infolge der von ihr ausgesprochenen Kündigung die Pflicht hat neue Vorschläge zu machen, hat bis jetzt trotz mehrfacher schweizerischer Anfragen absolut nichts verlauten lassen. Die Kaufleute in beiden Ländern sind deshalb in steigender Beunruhigung, indem sie absolut nicht wissen, ob nach dem 30. September überhaupt noch irgendwelche Geschäfte möglich sind. Ich habe neuerdings namens der Schweiz jede Verantwortung für diese Situation abgelehnt und erklärt, dass wir selbstverständlich für die Zeit nach dem 30. September irgendwelche Kontingente für französische Waren nicht geben können.
Der Botschafter versprach neuerdings sehr dringlich in Paris vorstellig zu werden.
Ich bitte die Handelsabteilung sich zu vergewissern, dass die Sektion für Einfuhr und die Zentralstellen, namentlich die Kohlenzentrale, keinerlei Einfuhrbewilligungen für französische Waren im 4. Quartal erteilen, damit sich der Druck von allen Seiten möglichst stark bemerkbar macht5.
- 1
- E 7110 1967/32 Frankreich 821. AVA.↩
- 3
- Cf. no 300.↩
- 4
- Non retrouvé.↩
- 5
- Die französische Regierung hat den bestehenden Handelsvertrag sowie alle seine Zusatzabkommen auf den 30. September dieses Jahres gekündigt. Das Volkswirtschaftsdepartement hat in der Zwischenzeit alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel benützt, um die Absichten der französischen Regierung für die Zeit nach dem 30. September zu erfahren, ist aber zur Überzeugung gelangt, dass man in Paris selber noch nicht weiss, was man eigentlich will. Das Departement sah sich selbstverständlich auch gezwungen, anzuordnen, dass für kontingentierte Waren keinerlei Einfuhrbewilligungen aus Frankreich für die Zeit nach dem 30. September erteilt wer- Am 12. September hat nun der franz. Botschafter dem Delegierten für den Aussenhandel offiziell den Vorschlag seiner Regierung unterbreitet, die bestehenden Abkommen vorläufig um einen Monat, d. h. bis zum 31. Oktober 1936 zu verlängern. So ungenügend und unbefriedigend dieser Vorschlag ist, so bleibt wohl schweizerischerseits nichts anderes übrig, als ihm zuzustimmen, da sonst am 1. Oktober ein vertragsloser Zustand eintreten würde, für den der Bundesrat unmöglich die Verantwortung übernehmen kann (PVCF no 1533 du 15 septembre, E 1004 1/360).↩


