Language: German
29.6.1936 (Monday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 29.6.1936
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Dorénavant les marchandises importées de Pologne devront être payées à la Banque nationale suisse du fait des mesures polonaises limitant le trafic des devises.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
21. Pologne
21.1. Relations commerciales et financières
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Printed in

Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 256

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Bern 1989

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Repository

dodis.ch/46177
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 29 juin 19361

1098. Einzahlung des Gegenwertes der Schweiz. Einfuhr aus Polen an die Schweiz. Nationalbank

Mit Dekret vom 26. April 1936 hat Polen die allgemeine Devisenbewirtschaftung eingeführt, wodurch auch die Überweisung von Zahlungsmitteln ins Ausland von einer besonderen Bewilligung der Bank Polski abhängig gemacht wurde. Während die Ausführung dieses Dekretes anfänglich ziemlich liberal zu sein schien, begannen sich anfangs Juni 1936 die Klagen über beträchtliche Schwierigkeiten in der Bewilligung der in Polen eingereichten Transfergesuche zu mehren. Der polnische Gesandte in Bern, am Tage zuvor von einem längeren Aufenthalt in Warschau zurückgekehrt, hat am 13. Juni in einer Unterredung mit dem Delegierten für den Aussenhandel, Herrn Minister Stucki, erklärt, dass die Devisensituation in Polen so sei, dass die Bezahlung eingeführter Waren nicht mehr unter allen Umständen sichergestellt werden könne2. Kurz darauf war auch aus einem Berichte der Schweizerischen Gesandtschaft in Warschau zu ersehen, dass in den meisten Fällen die in Polen eingereichten Gesuche zunächst für drei Monate oder sogar ohne nähere Fristangabe zurückgestellt würden3.

Angesichts dieser Tatsache ist daraufhin mit der hiesigen Polnischen Gesandtschaft die Aufnahme von Verhandlungen vereinbart worden. Der Delegierte für den Aussenhandel verfehlte jedoch nicht, darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den Umstand, dass in Polen die Transferierung von schweizerischen Forderungen, auch solcher für gelieferte Waren, nicht mehr ohne weiteres gestattet werde, die Schweiz entsprechende Vorschriften mit Bezug auf die Bezahlung der in die Schweiz eingeführten polnischen Waren erlassen müsse.

Gemäss Artikel 1 des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, vom 14. Oktober 19334, ist der Bundesrat ermächtigt, zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, zum Schutze der nationalen Produktion, soweit diese in ihren Lebensbedingungen bedroht ist, und zur Förderung des Exportes, sowie im Interesse der schweizerischen Zahlungsbilanz die nötigen Massnahmen zu treffen. Gestützt auf Artikel 2 des genannten Beschlusses kann der Bundesrat die Einfuhr gewisser von ihm zu bezeichnender Waren beschränken oder von Bewilligungen abhängig machen, deren Bedingungen er festsetzt. Nach Artikel 3 des gleichen Bundesbeschlusses kann der Bundesrat gegenüber Staaten, deren Zahlungsverkehr behindert ist, die schweizerischen Interessen durch den Abschluss kurzfristiger Abkommen wahrnehmen. Insoweit solche Abkommen nicht erzielt werden können, ist er ermächtigt, durch einseitige, ihm geeignet scheinende wirtschaftliche oder finanzpolitische Massnahmen, insbesondere auch durch Beschränkung des Zahlungsverkehrs, die schweizerischen Interessen zu wahren.

Die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes hat, um keine Zeit zu verlieren, mit ihrer Weisung vom 16. Juni 1936 alle mit der Erteilung der Einfuhrbewilligungen betrauten Stellen aufgefordert, solche Bewilligungen für Waren aus Polen nur noch zu erteilen, wenn der Importeur sich zur Einzahlung des Gegenwertes an die Schweizerische Nationalbank verpflichtet. Ausser denjenigen Waren, deren Einfuhr in die Schweiz nur mit besonderer Bewilligung gestattet ist, besteht aber noch ein nicht unwesentlicher Warenverkehr mit Polen in Positionen, die den schweizerischen Einfuhrbeschränkungsmassnahmen nicht unterstellt worden sind. Die Handelsabteilung, die die Fühlung mit den offiziellen polnischen Stellen zum Zwecke der Unterhandlungen bereits aufgenommen hat, sollte je nach dem Gange der Vorbesprechungen oder eigentlichen Verhandlungen die Ausdehnung der Einzahlungspflicht für polnische Waren an die Schweizerische Nationalbank auf die Gesamtheit des schweizerischen Imports aus Polen wenn nötig unverzüglich anordnen und diese ihr übertragene Ermächtigung gegebenenfalls während der Verhandlungen ausspielen können.

Gestützt auf Artikel 1–3 des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande, vom 14. Oktober 1933, wird daher antragsgemäss beschlossen:

Das eidgen. Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, zu verfügen, dass der Gegenwert der aus Polen in die Schweiz eingeführten Waren an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen ist. Es kann diese Ermächtigung auch nur auf einen Teil der schweizerischen Importe aus Polen anwenden5.

1
E 1004 1/358. Absent: Minger.
2
Cf. la lettre du Directeur de la Division du commerce du Département de l’Economie publique au Ministre de Suisse à Varsovie, 17 juin et l’entrevue du 27 juin avec le Ministre de Pologne à Berne (E 2001 (D) 1/254).
3
Non retrouvé.
4
RO, 1933, vol. 49, pp. 831-833.
5
Le 31 juillet, constatant qu’aucun transfert de devises à destination de la Suisse n’est autorisé par la Pologne, le Conseil fédéral adopte un arrêté introduisant un clearing unilatéral identique à celui qu’il avait décrété à l’égard de l’Espagne par son arrêté du 14 juillet, modifié le 22 du même mois (PVCF 0 1294 du 31 juillet, E 1004 1/359 etno 266). Pour le texte de l’arrêté du Conseil fédéral du 30 juillet, cf. RO, 1936, vol. 52. pp. 633–635.