Language: German
22.4.1936 (Wednesday)
L’Association suisse des Banquiers au Conseil fédéral
Letter (L)
Une fois de plus les créances financières ont été défavorisées lors des négociations avec l’Allemagne et l’Italie. Le Conseil fédéral est prié de ne plus prendre de décisions sans demander leur avis aux représentants des intérêts financiers.

Classement thématique série 1848–1945:
IV. QUESTIONS FINANCIÈRES GÉNÉRALES
1. Investissements suisses à l’étranger et accords de clearing; problèmes de compétence entre DPF et DEP
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Printed in

Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 223

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Bern 1989

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Cover of DDS, 11

Repository

dodis.ch/46144
L’Association suisse des Banquiers1 au Conseil fédéral2

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Bankiervereinigung hat sich in seiner letzten Sitzung eingehend mit der Lage befasst, welche durch die verschiedenen Verrechnungsabkommen für die schweizerischen Finanzgläubiger geschaffen worden ist.

Dass diese Abkommen den Interessen der Finanzgläubiger nicht gerecht werden, ist dem Bundesrat aus den Eingaben unserer Schutzkomitees und aus zahlreichen Äusserungen der Presse bekannt. Welche bedauerlichen Folgen die Zurücksetzung der Ansprüche der Finanzgläubiger hinter diejenigen anderer Kreise insbesondere im letzten Verrechnungsabkommen mit Deutschland3 gehabt hat, zeigt neuerdings in eklatanter Form die Bedrängnis, in welche die A. G. Leu & Co in Zürich geraten ist4.

Welche Wichtigkeit die im Ausland angelegten Teile des schweizerischen Volksvermögens für unsere Wirtschaft im Ganzen und für die Zahlungsbilanz im Besonderen haben, glauben wir nicht ausführlich wiederholen zu müssen. Wir schätzen uns glücklich, dass das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank unsere Auffassung unterstützt5.

Wir sind dankbar für das Verständnis, das wir für die Forderungen unserer Schutzkomitees beim Eidgenössischen Politischen Departement und beim hohen Bundesrat seit Jahren gefunden haben und insbesondere auch dafür, dass Vertretern dieser Schutzkomitees Gelegenheit geboten wird, in schweizerischen Delegationen bei den Clearingverhandlungen mit dem Ausland mitzuwirken.

Wenn wir trotzdem uns gestatten, Ihnen unsere Wünsche für eine künftige bessere Berücksichtigung der Finanzgläubiger zu unterbreiten, so sind es namentlich zwei Umstände, die uns dazu veranlassen.

Unmittelbar vor den Verhandlungen über das letzte deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen hat der Schweizerische Bundesrat als Instruktion für die Delegation beschlossen, dass die Verkopplung des deutschen Reiseverkehrs in der Schweiz mit den Kohlenbezügen aus Deutschland beibehalten werden solle, und dass dem Warenexport eine unbedingte Priorität vor den Kapitalinteressen eingeräumt werden müsse6. Aus dieser grundsätzlichen Stellungnahme des Bundesrates ergab sich dann im Laufe der Verhandlungen die Zurücksetzung der Interessen der Kapitalgläubiger gegenüber denjenigen des Warenexports und der Hotellerie. Den Vertretern der Finanzgläubiger war keine Gelegenheit geboten worden, sich rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Bundesrates zu einer Instruktion von so weitreichenden und schwerwiegenden Folgen auszusprechen. Nachträgliche Eingaben hatten leider keinen Erfolg und konnten vielleicht auch keinen Erfolg mehr haben, nachdem die Verhandlungen bereits auf dieser Grundlage mit der deutschen Seite eingeleitet worden waren.

Bei den Verhandlungen, welche mit Italien im Monat November 1935 stattgefunden haben7, war zwar ein Vertreter des Vorortes des Schweiz. Handels- und Industrievereins anwesend, aber kein Vertreter der Finanzgläubiger, obwohl damals auch über die die Interessen der Finanzgläubiger in erster Linie berührende Frage der Quotenfixierung abschliessend verhandelt wurde, ohne dass in Bezug auf die Erledigung der Rückstände und die Verwendung der nicht transferierbaren Beträge Abmachungen getroffen worden wären. Damit waren die im Monat März mit Zuzug der Finanzgläubiger geführten Transferverhandlungen8 in entscheidenden Punkten bedeutend erschwert.

Diese beiden Vorkommnisse legen uns die dringende Bitte nahe, der hohe Bundesrat möge in Zukunft Instruktionen von so weittragender Bedeutung für die Interessen der schweizerischen Finanzgläubiger nicht festsetzen, ohne ihren berufenen Vertretern, den verschiedenen Schutzkomitees, Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt schriftlich oder eventuell auch mündlich vor einer Delegation des Bundesrates, im Beisein der Schweizerischen Nationalbank, vorzutragen und zu begründen. Ganz besonders möchten wir diesen Wunsch noch hinsichtlich der kommenden Verhandlungen mit Spanien9 äussern.

Wir wissen, dass dem Bundesrat in diesen Dingen die ausserordentlich schwierige Aufgabe erwächst, den richtigen Ausgleich zwischen den verschiedenen, sich zum Teil widerstreitenden Interessen zu treffen. Wir wissen aber auch, bei aller Anerkennung der Verdienste, die sich der Delegierte des Bundesrates für den Aussenhandel10 bei diesen internationalen Verhandlungen erworben hat, dass ihm in erster Linie die Interessen von Handel und Industrie sowie der Hotellerie anvertraut sind und dass er sich der finanziellen Interessen der schweizerischen Kapitalgläubiger nur insofern anzunehmen hat, als er vom Bundesrat dafür entsprechende Instruktionen erhält. Seiner Erfahrung und seinem Geschick wird es sicher gelingen auch für die Finanzgläubiger bessere Ergebnisse zu erzielen, wenn der Bundesrat in seiner Instruktion die Kapitalinteressen besser berücksichtigt als bisher.

Aus gewissen Äusserungen haben wir den Schluss ziehen müssen, dass in den Verhandlungen des Bundesrates, vielleicht auch der parlamentarischen Kommission, eine Quote von 20% als die normale oder sogar die maximale anzusehen sei, welche in Clearingverträgen für die schweizerischen Finanzgläubiger festgesetzt werden könne. Sollte das zutreffen, was wir nicht hoffen, so möchten wir uns gestatten, im Interesse der schweizerischen Finanzgläubiger Einsprache zu erheben. Die Verhältnisse liegen mit jedem Lande anders und es gibt Fälle, wie gerade Deutschland, wo eine Quote von 20% lange nicht dasjenige deckt, was für eine auch nur einigermassen ausreichende Berücksichtigung der Finanzinteressen notwendig ist. Wir möchten daher unserseits bitten, den zuständigen Schutzkomitees rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich auch zu der Höhe der Quote im Einzelfalle auszusprechen.

Ein letzter Punkt betrifft die grundsätzliche Gleichstellung der Ansprüche der Finanzgläubiger mit denjenigen der ändern Gläubigerkategorien. Wir verweisen in dieser Beziehung auf die Eingabe des Komitees Deutschland vom 14. Februar 193611. Wir glauben, dass in allen bisherigen Verhandlungen die schweizerischen Finanzgläubiger sich der Einsicht nicht verschlossen haben, dass auch sie sich nach der Decke strecken müssen. Sie sind sicher auch in Zukunft bereit, die gleiche Einsicht walten zu lassen, nur können sie nicht zugeben, dass in einem Zahlungsabkommen Handelspolitik ausschliesslich auf ihre Kosten betrieben wird. Wir möchten Ihnen daher angelegentlich den Grundsatz empfehlen, dass in allen Clearingverträgen eine angemessene proportionale Verteilung der Clearingerlöse auf Warengläubiger, Finanzgläubiger und gegebenenfalls Reiseverkehr vorzusehen sei und dass auch die Clearingspitze der ausländischen Notenbank nicht als absolute Grösse fixiert wird, sondern in gleicher Weise proportional vom gesamten Clearingerlös abhängig gemacht wird.

Es ist die schwere Sorge um das Schicksal dergrossen Teile des schweizerischen Volksvermögens, die im Ausland angelegt sind, und die Verantwortung, welche die Gläubigervertretungen und die Behörden bei der Behandlung dieser Frage trifft, welche unsern Verwaltungsrat bewogen hat, neuerdings mit dieser Eingabe an den hohen Bundesrat zu gelangen.

Wir sind Ihnen sehr verbunden, wenn Sie dieser Eingabe Ihre Aufmerksamkeit schenken und unsern Wünschen bei zukünftigen Verhandlungen Rechnung tragen wollen.

1
Lettre signée par le président, R. La Roche et par le 1er secrétaire, A. Caflisch.
2
Lettre: E 7110 1967/32, International 900.
3
Cf. no 130.
4
Cf. no 117, n. 11.
5
Cf. nos 206 et 220.
6
Cf. no 109.
7
Cf. surtout nos 183 et 188.
8
Cf. nos 216 et 221.
9
Cf. rubrique 11.8.1: Espagne, relations commerciales et accord de clearing.
10
W. Stucki.
11
Non reproduit.