Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
15. Italie
15.1. Relations commerciales et financières et accord de clearing
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 183
volume linkBern 1989
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#379* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 89 | |
Dossier title | Clearing, Allgemeines (1935–1935) | |
File reference archive | 8.9.2 • Additional component: Italien |
dodis.ch/46104
Aus einer uns gestern gewordenen Mitteilung der Schweizerischen Nationalbank haben wir zur Kenntnis genommen, dass entgegen der früheren Annahme die Verhandlungen mit Italien zurzeit geführt werden auf der Grundlage eines Totalclearings, wobei für die Bedienung der Finanzinteressen von den Einzahlungen für Warenimporte 15% reserviert werden sollen. In der telephonischen Unterhaltung, die der Unterzeichnete gestern mit Ihnen zu führen die Ehre hatte, haben Sie diese Mitteilung bestätigt und einige ergänzende Mitteilungen gemacht, für die wir Ihnen bestens danken.
Das Komitee Italien der Schweizerischen Bankiervereinigung wird nächsten Freitag zusammentreten, um zu der Situation Stellung zu nehmen. Auf Grund telephonischer Unterhaltungen mit einer Anzahl von Mitgliedern des Komitee Italien sehe ich mich veranlasst, Ihnen folgendes zur Kenntnis zu bringen:
Nachdem angesichts der heutigen Situation der Abschluss eines Clearingvertrages, der mit wenigen Ausnahmen den gesamten Zahlungsverkehr umfassen soll, zur zwingenden Notwendigkeit wird, stellt das Komitee Italien mit Genugtuung fest, dass für die Bedienung der Interessen der Finanzgläubiger eine Formel in Aussicht genommen ist, die an sich dem Begehren entspricht, das wir seinerzeit in einem Schreiben vom 25. August2 an Herrn Legationsrat Dr. Vieli unterbreitet haben. Die Finanzgläubiger werden demnach nicht auf einen allfälligen Saldo des Warenverkehrs verwiesen, sondern es wird für sie ein prozentualer Anspruch auf die Einzahlungen für Importe aus Italien reserviert. Was nun aber den in Aussicht genommenen Anteil der Finanzgläubiger von 15 % betrifft, so ist das Komitee Italien der Auffassung, dass diese Verteilung dem Grundsatz einer pari passu Behandlung der Finanzgläubiger mit den Warengläubigern keineswegs entspricht. Bekanntlich haben die durchgeführten Enquêten ergeben, dass für die Bedienung der Finanzgläubiger aus periodisch wiederkehrenden Ansprüchen, wie Zinsen, etc., jährlich ein Betrag von etwa 25 Millionen Schweizerfranken erforderlich sein dürfte, wobei feststeht, dass bedeutende Interessen von den bisherigen Enquêten nicht voll erfasst werden konnten. Bei einem Import auf heutiger Basis von etwa 80 Millionen Franken p. a. ergibt der Anteil von 15% 12 Millionen Franken, d. h. also, dass die Zinsansprüche der Finanzgläubiger knapp zur Hälfte gedeckt würden. Anderseits stünden für den Export 68 Millionen Franken zur Verfügung (85 % von 80 Millionen), was dem Betrag der diesjährigen Exporte sehr nahe kommt. Es käme also bei dieser Lösung darauf hinaus, dass die schweizerischen Exporteure ungefähr in bisherigem Umfang auf Grund des Clearings weiter exportieren könnten, während die Finanzgläubiger auf ihren Zinseingängen ein schweres Opfer zu bringen hätten, ganz abgesehen davon, dass sie wohl mit einer langfristigen Bindung ihrer Kapitalansprüche rechnen müssen.
Wir sehen uns daher veranlasst, gegen diese schwere Benachteiligung der Finanzinteressen Stellung zu nehmen. Wir sind der Auffassung, dass eine Quote von 25% für die Finanzgläubiger das Minimum dessen darstellt, was als eine billige Berücksichtigung der verschiedenen Interessengruppen betrachtet werden könnte. Wir bitten Sie dringend, in den Instruktionen an die schweizerische Delegation diesen Wünschen Rechnung tragen zu wollen, die auch von der Schweizerischen Nationalbank unterstützt werden.
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