Sprache: Deutsch
22.3.1935 (Freitag)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 22.3.1935
Bundesratsprotokoll (PVCF)
Suite à la décision de l’Italie de contingenter la totalité de ses importations, des négociations ont été ouvertes, qui ont abouti à un accord.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
15. Italie
15.1. Relations commerciales et financières et accord de clearing

Également: Le DEP demande à connaître la situation de la balance des paiements entre la Suisse et l’Italie afin de pouvoir négocier des suppléments aux contingents fixés. Annexe de 25.3.1935
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Jean-Claude Favez et al. (Hg.)

Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 11, Dok. 106

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Bern 1989

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Aufbewahrungsort

dodis.ch/46027
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 22 mars 19351

498. Italien. Einfuhrbeschränkungen

Seit ungefähr Mitte 1934 begann Italien, das sich lange Zeit gegen den Erlass von Einfuhrbeschränkungen gesträubt hatte, sich in wachsendem Masse dieser handelspolitischen Schutzmassnahmen zu bedienen.

Unter dem Drucke einer sich rasch verschlechternden Devisenanlage wurde dann auf den 19. Februar unvermittelt die gesamte Einfuhr kontingentiert2

. Abgesehen von der unbeschränkten Zulassung der Postpaketsendungen bis Ende Februar, waren die vorläufigen Ausnahmen derart, dass sie nur in den wenigsten Fällen ausgenutzt werden konnten. Das Departement antwortete sofort mit einer Sperre in der Erteilung von Bewilligungen für diejenigen italienischen Waren, die in der Schweiz der Einfuhrbeschränkung unterliegen. Zugleich nahm es durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Rom Unterhandlungen mit der italienischen Regierung auf, die am 9. März3 zu einer Verständigung auf folgender Grundlage führten:

1. Italien lässt die Einfuhr der schweizerischen Waren, die erst seit dem 19. Februar der Beschränkung unterliegen, vorläufig in vierteljährlichen Quoten im Rahmen von 100% der Einfuhr 1934 zu, ohne dass die italienischen Importeure Einfuhrbewilligungen nachzusuchen haben. Es genügt, dass die Waren von einem schweizerischen Ursprungszeugnis begleitet sind. Die Kontrolle der Kontingentsausnützung wird durch die italienischen Grenzzollämter ausgeübt. Eine Übertragung der Kontingentsverwaltung an die Schweiz lehnte Italien unter Hinweis auf die Rückwirkungen auf seine Beziehungen zu ändern Ländern ab, doch bleibt es der Schweiz Vorbehalten, nötigenfalls eine gewisse interne Kontrolle durchzuführen. Schweizerische Gesuche um Erhöhung gewisser Kontingente über die Zahlen von 1934 hinaus bleiben Vorbehalten.

2. Für die schon vor dem 19. Februar einfuhrbeschränkten Waren tritt einstweilen keine Änderung gegenüber dem Zustande vor diesem Zeitpunkte ein. Die von der Schweiz für einzelne der betreffenden Waren gestellten Begehren bleiben aufrechterhalten.

3. Die Schweiz verpflichtet sich, für die Einfuhr der italienischen Erzeugnisse den Zustand vor dem 19. Februar wieder herzustellen und also die Erteilung von Einfuhrbewilligungen wieder aufzunehmen. Bei neuen Einfuhrbeschränkungen sollen die italienischen Waren nicht ungünstiger behandelt werden als bei den bisherigen Einfuhrkontingentierungen.

Die Vereinbarung wurde italienischerseits schon einen Tag vor der Unterzeichnung angewandt, sodass auch das Departement die Sperre in der Erteilung von Einfuhrbewilligungen am 11. März rückgängig machte.

Die vorstehend skizzierte Regelung trägt durchaus provisorischen Charakter. Es muss nun abgewartet werden, wie sie in der Praxis spielt und in welchem Umfange Italien den verschiedenen Wünschen um Kontingentserhöhungen, die man geltend machen muss, entsprechen wird.

Die vom 8. März datierte Unterschrift der Vereinbarung wird nun vom Volkswirtschaftsdepartemente dem Bundesrate zur Genehmigung vorgelegt.

Antragsgemäss wird daher beschlossen:

Die Vereinbarungen mit Italien vom 8. März 1935 über die Regelung der Einfuhr schweizerischer Waren werden genehmigt.

1
E 1004 1/351.
2
Par décret ministériel daté du 16 février, entré en vigueur le 19. Cf. no 100.
3
L’accord a été signé à Rome, en réalité, le 8 mars. Pour le texte de l’accord, non publié, cf. E 7110 1/87.