Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
14. Hongrie
14.1. Accord de clearing
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 11, doc. 74
volume linkBern 1989
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#514* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 127 | |
Titolo dossier | Schweizerisches Generalkonsulat Budapest (1933–1935) | |
Riferimento archivio | 8.9.1 • Componente aggiuntiva: Ungarn |
dodis.ch/45995 Le Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, W. Stucki, au Consul général de Suisse à Budapest, F. Kienast1
[...]
Angesichts des Umstandes, dass laut Ihren Berichten2 in Ungarn gegenwärtig wieder eine gewisse Nachfrage nach schweizerischen Erzeugnissen einsetzt, sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich immer noch ein Saldo von mehr als Fr. 1,6 Millionen vorhanden ist, der von der schweizerischen Exportindustrie ausgenutzt werden kann, müssten wir eine Behinderung unserer Ausfuhrmöglichkeiten nach Ungarn entschieden bedauern. Damit wäre aber wohl zu rechnen, wenn wir im gegenwärtigen Zeitpunkt irgendwelche autonomen Zwangsmassnahmen gegenüber Ungarn ergreifen würden. Schliesslich darf auch nicht ausseracht gelassen werden, dass es trotz aller Schwierigkeiten gelungen ist, den Export nach Ungarn in den ersten 9 Monaten dieses Jahres wieder zu heben und dass in der gleichen Zeit auch die schweizerischen Finanzgläubiger einen durchaus beachtenswerten Betrag an Zinsen aus Ungarn hereinnehmen konnten.
Gerade auch mit Rücksicht auf diesen letztem Umstand glauben wir eine Verlängerung des gegenwärtigen Vertrages3 bis Ende Januar 1935 als die unter den gegebenen Verhältnissen richtigste Lösung betrachten zu wollen. Dadurch wird wenigstens der schweizerischen Exportindustrie die Möglichkeit zu einer gewissen Ausnutzung der gegenwärtigen Nachfrage in Ungarn wie auch der nicht ungünstigen Lage im Zahlungsverkehr geboten. Die Finanzgläubiger müssen sich eben bis zu dem Zeitpunkte gedulden, wo wir von Ungarn wieder eine gewisse Weizenmenge beziehen können.
Damit kommen wir auf denjenigen Punkt zu sprechen, auf den Sie in Ihrer Antwortnote4 an das ungarische Aussenministerium besonderes Gewicht legen wollen. In der Tat wiederholt das ungarische Aussenministerium5 die von der Delegation in Zürich bereits abgegebene bindende Erklärung, dass im Laufe des Monats Januar allfällig vorhandene Weizenmengen unter allen Umständen in vollem Umfange zunächst in der Schweiz zum Kauf angeboten würden. Anlässlich der mündlichen Besprechungen in Zürich versicherten die ungarischen Delegierten, dass im Januar mit einem gewissen Weizenvorrat ganz bestimmt gerechnet werden könne. Im Hinblick auf diese Aussicht erklären wir uns denn auch bereit, das Abkommen vom 7. Februar 1934 tel quel bis zum 31. Januar 1935 zu verlängern, ohne dass wir von den Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank für ungarische Warenlieferungen irgend einen Betrag zurückbehalten würden. Sie wollen in Ihrer Antwortnote an die ungarische Regierung darauf hinweisen, dass wir diesen Vorschlag nur deswegen machen, weil wir, entsprechend den Zusicherungen der ungarischen Delegation, im Januar ganz bestimmt auf eine Weizenlieferung Ungarns rechnen.
Im fernem bitten wir Sie, in der Note zu bemerken, dass die Schweiz die Einrichtung eines Generalclearings, wie ein solcher im Verkehr mit allen übrigen Ländern besteht, als die einzig richtige Lösung betrachtet. Die Schweiz hätte daher sehr gerne im jetzigen Zeitpunkte Verhandlungen für die Einrichtung eines solchen Generalclearings aufgenommen und wäre bereit gewesen, im Rahmen eines solchen auch die Devisenspitze zugunsten der Ungarischen Nationalbank zu erhöhen.
Schweizerischerseits kann man die ungarischen Bedenken gegen einen Generalclearing keineswegs verstehen und hat auch entgegen der anders lautenden Behauptung in der ungarischen Note diese Bedenken niemals als begründet erachtet. Man kann die Stellungnahme Ungarns in dieser Frage umso weniger verstehen, als die schweizerischen Finanzgläubiger auch im Rahmen eines Generalclearings ohne weiteres bereit gewesen wären, gewisse Opfer auf sich zu nehmen, welche in ihrer Höhe den Kompensationszuschlägen, die von den ungarischen Importeuren zu entrichten sind, mindestens entsprechen.
In Ihrer Antwortnote an das ungarische Aussenministerium wollen Sie schliesslich den bereits in Zürich mündlich angebrachten Vorbehalt machen, dass wir einer Verlängerung des Vertrages vom 7. Februar 1934 bis zum 31. Januar 1935 in der Voraussetzung zustimmen, dass ungarischerseits für die Erhebung der Kompensationszuschläge endlich eine gesetzliche Grundlage getroffen wird, sodass es dem schweizerischen Gläubiger, z.B. auch einem Wechselgläubiger, möglich wird, den ungarischen Warenschuldner auf Zahlung des Gegenwertes des Fakturabetrages zum offiziellen Pengökurs, plus Kompensationszuschlag, einzuklagen.
[...]6
- 1
- E 7110 1/1271.↩
- 2
- Par exemple Pro Memoria des schweizerischen Generalkonsulates zu den Clearingsverhandlungen zwischen der Schweiz und Ungarn. Herbst 1934, annexé à une lettre du Consul général de Suisse à Budapest du 5 octobre (E 7110 1/1271).↩
- 3
- Du 7 février 1934. Cf. no 14.↩
- 4
- Projet annexé à la présente lettre, non reproduit.↩
- 5
- Note verbale hongroise du 3 octobre.↩
- 6
- L’accord est finalement prolongé jusqu’à fin février 1935.↩
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