Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
22. Roumanie
22.1. Relations commerciales et financières
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 11, Dok. 40
volume linkBern 1989
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| Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
| Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12997* | |
| Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 28.05.-31.05.1934 (1934–1934) |
dodis.ch/45961 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 31 mai 19341 1013. Rumänien. Clearingabkommen
Procès-verbal de la séance du 31 mai 19341
Nachdem der schweizerisch-rumänische Clearingverkehr2 während eines ganzen Jahres in durchaus befriedigender Weise funktioniert hatte, wurden von Seiten der Rumänischen Nationalbank zu Beginn des Jahres 1934 der Durchführung des Abkommens plötzlich gewisse Schwierigkeiten bereitet. Dieselben betreffen die Erfassung durch den Clearing derjenigen rumänischen Waren, welche nicht direkt geliefert, sondern über ein Drittland in die Schweiz eingeführt werden.
Die Natur der rumänischen Einfuhr in die Schweiz bringt es nun mit sich, dass ein sehr bedeutender Teil der rumänischen Warenlieferungen durch Vermittlung grosser Zwischenhandelsfirmen in Drittländern mit Seehäfen nach der Schweiz gelangen. Die rumänische Handelsstatistik verbuchte nun die rumänischen Ausfuhren auf Grund der Angabe des Bestimmungshafens. Die Folge davon war, dass die rumänische Handelsstatistik eine sehr geringe rumänische Ausfuhr nach der Schweiz aufwies und unser ganzer Handelsverkehr mit Rumänien dementsprechend für die Schweiz stark aktiv gewesen wäre. Daraus resultierten zwei Schwierigkeiten:
1. Die Rumänische Nationalbank wollte Waren, welche sie bereits mit dem Lande des Bestimmungshafens kompensiert hatte, nicht noch ein zweites Mal zur Verrechnung im schweizerisch-rumänischen Clearing zulassen, wenn diese Waren ganz oder teilweise aus dem Lande des Bestimmungshafens nachträglich in die Schweiz eingeführt wurden.
2. Die rumänische Handelsstatistik teilt die auswärtigen Staaten in verschiedene Klassen ein, je nachdem ihre Handelsbilanz mit diesem Staate für Rumänien aktiv oder passiv ist. Diejenigen Länder, mit denen der Handelsverkehr für Rumänien passiv ist, werden in die zweite Kategorie eingereiht. Für die Länder dieser Kategorie gewährt Rumänien keine oder nur sehr beschränkte Einfuhrkontingente. Das Volkswirtschaftsdepartement hatte daher seit Beginn dieses Jahres sehr zahlreiche Klagen schweizerischer Exportfirmen, deren rumänische Kunden keine Einfuhrbewilligungen mehr erhielten.
Da es weder unserer Gesandtschaft in Bukarest, noch der Nationalbank auf schriftlichem Wege gelungen war, Rumänien zu einer Änderung seiner Einstellung der Schweiz gegenüber zu bewegen, sah sich das Departement veranlasst, die aufgetauchten Schwierigkeiten durch mündliche Verhandlungen zur Bereinigung zu bringen.
Zu diesem Zwecke erschien einer der Leiter der Rumänischen Nationalbank als Delegierter der rumänischen Regierung in der Schweiz, mit dem das Volkswirtschaftsdepartement im Laufe der Verhandlungen eine Vereinbarung über die strittigen Fragen herbeiführen konnte. Von Seiten der rumänischen Regierung war ausserdem auch noch im letzten Augenblick die Frage einer ändern prozentualen Aufteilung der rumänischen Einfuhr in die Schweiz für die Verwendung im Clearingverkehr in Vorschlag gebracht worden.
Das erste Dokument ist ein Zusatzabkommen3 zum Clearingvertrag vom 12. Januar 1933. Darin wird in einem ersten Artikel die prozentuale Verteilung der rumänischen Einfuhr zur Verwendung im Clearingverkehr auf eine neue Basis gestellt. Bisher war diese Aufteilung folgende:
45% der Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank wurden verwendet für Forderungen aus Lieferungen von Waren schweizerischer Herkunft, deren Einfuhr nach Rumänien seit dem 1. Oktober 1932 erfolgt ist.
35 % der Einzahlungen wurden für alte Warenforderungen verwendet, die vor dem 1. Oktober 1932 entstanden waren.
10% wurden dem Konto für Finanzforderungen gutgeschrieben, wobei aber unter den Finanzforderungen der Finanzdienst von Anleihen des rumänischen Staates nicht inbegriffen war.
10% der Einzahlungen auf der Schweizerischen Nationalbank wurden der Rumänischen Nationalbank zur Verfügung gestellt, allerdings mit der in einer vertraulichen Note niedergelegten Verpflichtung, dass auch diese 10% für Zahlungen finanzieller Verpflichtungen Rumäniens in der Schweiz verwendet werden müssen.
Für sog. Transitwaren, die von schweizerischen Handelsfirmen nach Rumänien geliefert werden, war nur vorgesehen, dass sie subsidiär beglichen werden durften, wenn für Waren schweizerischer Herkunft keine Aussenstände mehr vorhanden waren. Da dieser Fall praktisch überhaupt nie eintraf, so gingen die Handelsfirmen für ihre Lieferungen leer aus.
Im neuen Zusatzabkommen ist nun folgende Verteilung der Einzahlungen für in die Schweiz eingeführte rumänische Waren festgesetzt worden:
67% für neue schweizerische Warenforderungen;
10% für alte schweizerische Warenforderungen;
3% für sog. Transitwarenforderungen;
5% für Finanzforderungen;
15% werden der Rumänischen Nationalbank zur Verfügung gestellt.
Die Verminderung der Quote für alte Warenforderungen entsprach einem dringenden Wunsche der rumänischen Regierung, welche sogar soweit gehen wollte, die Regelung der alten Warenforderungen aus dem Clearing überhaupt auszuschliessen. Das Volkswirtschaftsdepartement konnte sich mit einer Reduktion des frühem Prozentsatzes sehr leicht einverstanden erklären, weil seit Beginn des Clearings nur 14,9% der rumänischen Einfuhr für die Regelung der alten Warenforderungen aufgewendet wurden, trotzdem eine Quote von 35% zur Verfügung stand. Der Überschuss ist dann jeweils der Kategorie für neue Warenforderungen zugeteilt worden.
Schliesslich hat man es für richtiger gefunden, auch für die Transitwaren eine, wenn auch kleine Quote, festzusetzen, sodass der Zwischenhandel wenigstens in bescheidenem Masse neue Geschäfte nach Rumänien tätigen und auf deren Regulierung im Clearing rechnen kann. Die Quote für Finanzforderungen ist auf 5% herabgesetzt worden, wobei unter dieser Kategorie nur mehr private Finanzforderungen beglichen werden sollen. Dagegen ist die Quote, die der Rumänischen Nationalbank zur Verfügung gestellt wird, auf 15% erhöht worden, wobei auch dieses Mal wieder die Verpflichtung auferlegt worden ist, diese 15% ausschliesslich zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen in der Schweiz zu verwenden. Das Departement hat der Erhöhung dieser Quote zugestimmt, um der Rumänischen Nationalbank zu ermöglichen, wenigstens einen Teil ihrer Verpflichtungen aus öffentlichen Anleihen im Wege des Clearings zu decken.
In einem zweiten Artikel ist sodann der Grundsatz niedergelegt, dass für die dem Clearingverkehr zugrundeliegenden statistischen Ziffern die schweizerische Handelsstatistik massgebend sein soll, soweit es sich um die rumänische Einfuhr in die Schweiz handelt, während die rumänische Statistik Geltung haben wird, soweit die schweizerische Ausfuhr nach Rumänien festzustellen ist. Es entspricht dies einem international anerkannten Grundsatz, der den Schweiz. Interessen in vollem Umfange gerecht werden dürfte. Durch diese Bestimmung sollen die oben erwähnten beiden Schwierigkeiten aus der Welt geschafft werden, d. h. die rumänischen Importe in die Schweiz werden in vollem Umfange im Clearing erfasst werden können, auch wenn sie über Drittländer erfolgen und ferner wird die Schweiz wieder in die erste Klasse der mit Rumänien im Handelsverkehr stehenden Staaten eingereiht, wodurch der Schweiz die Zuteilung der für ihren Export nötigen Einfuhrkontingente gesichert wird.
In einem zweiten Dokument, in der Form eines Briefwechsels4, der als Anlage dem Zusatzabkommen beigefügt ist, wird für den schweizerischen Export nach Rumänien die formelle Garantie erteilt, dass im Jahre 1934 die erforderlichen Kontingente auf der Basis der schweizerischen Ausfuhr nach Rumänien des Jahres 1933 erteilt werden müssen.
Antragsgemäss wird beschlossen:
Dem am 17. Mai 1934 vereinbarten Zusatzabkommen zum schweizerischrumänischen Clearingvertrag vom 12. Januar 1933, sowie dem dazugehörigen Notenwechsel vom 28. Mai 19345 wird die Genehmigung erteilt.
- 1
- E 1004 1/346.↩
- 2
- L’accord de clearing entre les deux pays date du 12 janvier 1933 (RO, 1933, vol. 49, pp. 79– 84). Cf. aussi no 25.↩
- 3
- Accord additionnel du 17 mai (RO, 1934, vol. 50, pp. 493–494).↩
- 4
- Du 17 mai, non publié (K 1/1206 et E 2001 (C) 3/169).↩
- 5
- Daté en réalité du 17 mai. Cf. n. 3 ci-dessus.↩


