Classement thématique série 1848–1945:
I. LA SUISSE ET LA SOCIÉTÉ DES NATIONS
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-II, doc. 385
volume linkBern 1984
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#276* |
Dossier title | Beschlussprotokolle des Bundesrates Juli - September 1920 (1920–1920) |
dodis.ch/44596 CONSEIL FÉDÉRAL Décision présidentielle du 11 août 19201 2580. Beitrag der Schweiz an die Kosten des Völkerbundes. Nachtragskredit
Der Generalsekretär des Völkerbundes, Sir Eric Drummond, hat unterm 10. Juni abhin an das politische Departement eine Note2 gerichtet, aus der sich folgendes ergibt:
Nachdem die Schweizerische Eidgenossenschaft ursprüngliches Mitglied des Völkerbundes geworden ist, ist sie gemäss Art. 6 des Völkerbundsvertrages an die Kosten des Sekretariates beitragspflichtig.
Die vorzusehenden Ausgaben umfassen die Übersiedlungskosten und die Besoldungen des Personals, die Ausgaben für Miete geeigneter Lokalitäten, die schon erlaufenen Ausgaben für die Arbeiterschutzkonferenz in Washington und diejenigen für das internationale Arbeitsamt, die Ausgaben für die in Aussicht stehende Finanzkonferenz, für administrative Kommissionen und für die Durchführung anderer, vom Völkerbund übernommener Aufgaben. Man nimmt an, dass für die Vorperiode der Organisation und zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse bis zur Aufstellung eines zweiten Voranschlages, nach welchem dann die Zahlungen zu erfolgen haben, ein Betrag von mindestens 250,000 Pfund Sterling erforderlich sein wird.
Gemäss Art. 6 des Völkerbundsvertrages sollen diese Ausgaben unter die Mitglieder des Völkerbundes nach den gleichen Grundsätzen verteilt werden, wie sie für die Verteilung der Ausgaben des internationalen Bureaus des Weltpostvereins gelten. Danach ist die Schweiz in die dritte Klasse mit 15 Einheiten einzureihen, und der zu ihren Lasten fallende Anteil beträgt 9,740 Pfund Sterling.
Mehrere Regierungen haben ihren Kostenanteil bereits bezahlt, und wenn die schweizerische Regierung ihren Beitrag in der nächsten Zukunft anweisen könnte, so würde dies sehr begrüsst werden, da das Generalsekretariat für seine laufenden Ausgaben einer gewissen Summe bedarf.
Der Voranschlag für die Organisationsperiode ist dem Völkerbundsrat unterbreitet worden, welcher ihn in seiner fünften, in Rom abgehaltenen Session genehmigt hat.3 Dieser Voranschlag liegt der Note des Generalsekretärs bei.
Gehörig geprüfte Rechnungsaufstellungen über die Ausgaben, welche vom Völkerbundssekretariat oder auf seine Rechnung gemacht werden, sollen zu gegebener Zeit allen beteiligten Staaten zugestellt werden.
Mit dem Eintritt der Schweiz in den Völkerbund hat sie auch die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen übernommen, und da ihr der Rang eines ursprünglichen Mitgliedes zukommt, so hat sie auch an alle Kosten beizutragen, die vom Beginn der Wirksamkeit des Völkerbundes an gemacht worden sind.
Da nach Art. 6 des Völkerbundsvertrages die Beitragsleistung auf Grund des für die Kosten des internationalen Bureaus des Weltpostvereins festgesetzten Verteilungsmodus stattfindet, so steht die Schweiz in der dritten Staatenklasse mit 15 Beitragseinheiten. Die Schweiz ist in dieser Klasse mit Staaten wie z.B. Brasilien, Rumänien, Schweden, die sowohl hinsichtlich der Bevölkerungszahl wie der territorialen Ausdehnung die Schweiz weit übertreffen, eingereiht, während z.B. Dänemark, Norwegen und Portugal in der vierten mit 10 Einheiten und Staaten wie Argentinien, Griechenland und Serbien sogar erst in der fünften Klasse mit 5 Einheiten rangieren. Es dürfte einer spätem Verständigung Vorbehalten bleiben, hier eine gerechtere Verteilung an die Stelle des jetzigen Modus zu setzen. Für heute unterliegt es keinem Zweifel, dass die Schweiz nach dem jetzt geltenden Verhältnis dem Völkerbund beitragspflichtig ist.
Ein Kontrollorgan, das die Finanzgebarung des Völkerbundssekretariates zu überwachen hat, wird vom Völkerbundsrat noch bestimmt werden müssen, wenn er diese Kontrolle nicht selbst ausüben will. Für heute kann es sich wohl nur darum handeln, dass auch die Schweiz ihrerseits und ohne die Vorlage weiterer dokumentarischer Grundlagen zu verlangen, den betreffenden Vorschuss leistet.
Im eidgenössischen Voranschlag ist kein Ausgabeposten eingestellt, aus welchem die der Schweiz aus ihrer Mitgliedschaft im Völkerbund entstehenden Ausgaben bezahlt werden könnten. Die Bedeutung dieser Ausgaben und der Umstand, dass sie hinfort im eidg. Voranschlag ständig wiederkehren werden, rechtfertigt es, ihnen darin eine besondere Position einzuräumen, wie dies für die Beiträge der Fall ist, welche die Schweiz an eine Anzahl anderer internationaler Unionen zu bezahlen hat. Es ist daher in den Voranschlag des politischen Departementes, Abteilung für Auswärtiges, unter lit. d., Verschiedenes, ein neuer Kredit Nr. 30: «Kosten des Völkerbundes» einzuführen, aus welchem in Zukunft nicht nur der Beitrag der Schweiz an die Kosten der Organe des Völkerbundes, sondern auch die Kosten für das vom Bundesrat angeordnete Studium von den Völkerbund betreffenden Fragen, die Kosten seiner Delegation in die Völkerbundsversammlung sowie allfällige Repräsentationskosten usw. zu bezahlen wären.
Endlich wären die eidg. Räte durch ein Schreiben an ihre Finanzkommissionen unter Mitteilung der vorstehenden Ausführungen zu ersuchen, in das in der Septembersession zur Beratung gelangende Nachtragskreditbegehren I. Serie pro 1920 und als Gegenwert des an den Generalsekretär des Völkerbundes zu bezahlenden Vorschusses von £ 9740 die Summe von Fr. 220,000 aufzunehmen.
Gestützt auf das Vorstehende und in Erwägung, dass der vom Finanzdepartement vorgeschlagene Zusatzantrag, der die Herbeiführung einer gerechteren Verteilung der Kosten des Völkerbundes bezweckt, überholt erscheint, da das Sekretariat des Völkerbundes von sich aus schon Schritte in dieser Richtung unternommen hat, welche Schritte natürlich schweizerischerseits unterstützt werden, wird beschlossen:
1. Das politische Departement wird ermächtigt, an den Generalsekretär des Völkerbundes als Vorschuss der Schweiz auf die bereits ergangenen und bis zur Aufstellung eines nächsten Budgets noch erlaufenden Kosten des Völkerbundes die Summe von 9740 Pfund Sterling auszubezahlen und diese Ausgabe auf einen neuen Kredit III. A.I.d.30, Kosten des Völkerbundes, zu verbuchen.
2. Die eidg. Räte werden ersucht, in das Nachtragskreditbegehren I. Serie pro 1920 den notwendigen Kredit von Fr. 220,000 aufzunehmen.
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