Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-I, doc. 13
volume linkBern 1979
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#J1.6#1000/1355#299* | |
Old classification | CH-BAR J 1.6(-)1000/1355 4 | |
Dossier title | Wirtschaftsabkommen mit Deutschland vom 2.9.1916 (bzw. 3.5.1917, 20.8.1917 und 22.5.1918) (1916–1918) | |
File reference archive | 3.A.2.b |
dodis.ch/43758 Le Département de l’Economie publique au Geheimrat von Keller1 NOTIZ
Nach dem letzten deutsch-schweizerischen Wirtschaftsabkommen vom 15. Mai 1918 wurde eine Kontrollorganisation2 geschaffen, welche die Verwendung der aus Deutschland eingeführten Rohstoffe und Materialien zu überwachen hatte, und es sind auch sachlich sehr starke Erschwerungen in Beziehung auf den Wiederexport der Schweiz auferlegt worden. Die beiliegenden Aktenstükke, Statuten der Schweiz. Treuhandstelle, Ausführungsbestimmungen, sowie die gedruckten Listen geben hierüber erschöpfende Auskunft3.
Mit dem Waffenstillstand, dem ja aller Wahrscheinlichkeit nach eine Wiederaufnahme der Feindseligkeiten nicht folgen wird, ist eigentlich die Berechtigung für diese Beschränkungen dahingefallen, und es ist nicht daran zu zweifeln, dass die öffentliche Meinung in der Schweiz dies auch geltend machen wird. Bis zur Stunde haben öffentliche Erörterungen, soviel dem Volkswirtschaftsdepartement bekannt ist, noch nicht eingesetzt. Indessen kann dies jeden Augenblick geschehen. Unseres Erachtens hat Deutschland durchaus keinen Schaden zu erwarten, wenn es auf alle Bestimmungen in Beziehung auf die Einschränkung in der Verwendung und im Wiederexport der von ihm gelieferten Waren verzichtet. In der Schweiz würde dies vor allem aus politisch einen vorzüglichen Eindruck machen, daneben aber auch wirtschaftlich erleichternd wirken. Von «Kriegsmaterial» kann ja nun nicht mehr die Rede sein. Es läge nahe, die Frage aufzuwerfen, ob die Schweiz nicht mit einem Begehren an beide Teile der Kriegführenden herantreten sollte. Allein es steht für das Volkswirtschaftsdepartement ausser Frage, dass eine solche parallele Befragung unter den heutigen Umständen auf Seite der Entente das genaue Gegenteil bewirken würde. Anderseits dürften aber wohl Erleichterungen, die von deutscher Seite uns geboten werden, für die Schweiz doch eine gewisse Waffe bilden. Wir geben also zu bedenken, ob es die deutsche Reichsregierung nicht für richtig findet, auf die sämtlichen einschränkenden Bestimmungen zu verzichten. Eventuell sollten doch jedenfalls und sofort alle einschränkenden Bestimmungen in Beziehung auf die Verwendung von Kohle dahinfallen.
Diese Notiz ist zur persönlichen Orientierung des Herrn Geheimrat von Keller bestimmt, mit dem der Chef des Schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements anlässlich seiner hiesigen Anwesenheit zufällig über die Sache gesprochen hat.
- 1
- J.I.6 1/4.↩
- 2
- Il s’agit de la Schweizerische Treuhandstelle für die Überwachung des Warenverkehrs (STS), organisation qui avait succédé à la Treuhandstelle für die Einfuhr deutscher und österreichischer Waren (1915) et à la Schweizerische Treuhandstelle für die Überwachung des Warenverkehrs, Geschäftsstellen in Bern und Zürich (1916).↩
- 3
- Non reproduits.↩
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