Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-I, doc. 5
volume linkBern 1979
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11334* | |
Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 269 | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 12.11.-12.11.1918 (1918–1918) |
dodis.ch/43750 CONSEIL FÉDÉRAL1 Procès-verbal de la séance du 12 novembre 1918
3335. Gerichtliche Untersuchung wegen Verbrechen
gegen die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft2
Aus dem Bericht der Delegation der Zürcher Regierung vom 5. November 1918, den Rapporten der Polizeidirektion des Kantons Waadt über die revolutionären Umtriebe des russischen Staatsangehörigen Mordouch Gauchtak, dem Antrage der Bundesanwaltschaft auf Ausweisung des Guilbeaux, aus der vom a.o. eidg. Untersuchungsrichter geführten Sprengstoffuntersuchung gegen Cavadini & Cons., aus verschiedenen Rapporten betr. die Propagandatätigkeit der Sovietmission in Bern und der vom Promachos-Verlag in Belp und ändern unter dem Einfluss der Bolschewiki stehenden Druckereien vertriebenen revolutionären Propagandaliteratur den Drohungen eines Teils der sozialdemokratischen Presse und dem von Perski in der Gazette de Lausanne publizierten Briefe betreffend die in Aussicht genommene Sprengung des Bundeshauses, des Bundesgerichtsgebäudes und der Nationalbank ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen zum gewaltsamen Umsturz der Bundesverfassung oder der gewaltsamen Vertreibung oder Auflösung der Bundesbehörden vorbereitet war. Es besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Untersuchung den Nachweis bringen wird, dass auch mit der Ausführung des Unternehmens begonnen worden ist. Es stehen Verbrechen gegen die innere Sicherheit und die verfassungsmässige Ordnung des Landes in Frage (Art.45f des BG über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853).
Es steht jetzt schon fest, dass Schweizerbürger mit der Sovietmission Und der Regierung Lenins in Verbindung getreten sind, um ihre revolutionäre Bewegung in der Schweiz und gegen schweizerische Institutionen und Behörden zu unterstützen. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des Landesverrates im Sinne des Art. 37 BG über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853.
Es erscheint daher geboten, eine gerichtliche Untersuchung über das gegen die innere und äussere Sicherheit und die verfassungsmässige Ordnung des Landes gerichtete Treiben der Bolschewiki und ihrer Anhänger zu eröffnen und diese Untersuchung einer einheitlichen Leitung zu unterstellen.
Das Justiz- und Polizeidepartement stellt daher den Antrag:
«Der Bundesrat wolle in Anwendung des Art. 4 des BG über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851 beschliessen:
1. Es wird eine gerichtliche Untersuchung gegen die Personen eröffnet, die an einem Unternehmen zur Störung oder Gefährdung der innern und äussern Sicherheit und der verfassungsmässigen Ordnung beteiligt waren oder zu diesen Verbrechen aufgefordert haben (Art. 36f., 45f. BG über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853).
2. Die Untersuchung in der deutschen Schweiz wird durch den ordentlichen eidg. Untersuchungsrichter für die deutsche Schweiz, Herrn Oberrichter Rohr in Aarau, in der italienischen Schweiz durch den eidg. Untersuchungsrichter Staatsrat Bonzanigo in Bellinzona und in der französischen Schweiz durch den eidg. Untersuchungsrichter Albert Calame in Neuenburg geführt.
3. Die Untersuchung gegen Cavadini & Cons, wegen Sprengstoffdelikten und damit in Zusammenhang stehenden Handlungen bleibt beim a.o. eidg. Untersuchungsrichter Heusser in Zürich.
4. Die Leitung der Untersuchung führt die Bundesanwaltschaft. Für den Fall der Verhinderung, insbesondere der Arbeitsüberlastung des Bundesanwaltes, wird der a.o. Bundesanwalt, Oberrichter Bäschlin in Bern, mit seiner Stellvertretung beauftragt.
5. Mitteilung an die Anklagekammer des Bundesgerichtes, die Bundesanwaltschaft, die Untersuchungsrichter Rohr in Aarau, Bonzanigo in Bellinzona, Calame in Neuenburg und Heusser in Zürich.»
Dieser Antrag wird zum Beschlüsse erhoben3.
3336. Ausweisung Angelica Balabanoff4
Justiz- und Polizeidepartement. Randantrag vom 9. November 1918
Der Schweizerische Bundesrat, nach Einsicht eines Berichtes der Bundesanwaltschaft vom 7. November 1918, aus welchem sich ergibt, dass die russische Staatsangehörige:
Balabanoff, Angelica, Tochter des Isaak, geb. am 7. Mai 1875 in Tschernigow (Russland), zurzeit wohnhaft in Zürich, durch ihr Verhalten die Sicherheit des Landes gefährdet; in Anwendung von Art. 70 der Bundesverfassung, beschliesst:
1. Angelica Balabanoff ist aus der Schweiz ausgewiesen.
2. Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons Bern mitgeteilt, um ihn, nebst Art. 63a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht, der Ausgewiesenen eröffnen zu lassen.
3. Das Justiz- & Polizei département ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt5.
- 1
- E 1004 1/269.↩
- 2
- Cette enquête s’inscrit dans le contexte de la Grève générale. Sur les mesures prises les jours précédents par les autorités pour assurer le maintien de l’ordre, cf. les procès-verbaux des séances du Conseil fédéral du 4 novembre (E 1005 2/1, Bolschewiki in der Schweiz), du 5 novembre (E 1005 2/1, Truppenaufgebot), du 6 novembre (E 1005 2/1, Umtriebe der Bolschewiki, Truppenaufgebot, Abberufung der Sowjetmission), du 10 novembre (E 1004 1/269, no 3314, Generalstreik).↩
- 3
- Pour les résultats de cette enquête, cf. LGS / 24 et Dokumente zur geschichtlichen Entwicklung der schweizerisch-russischen Beziehungen (Minister Dr. P. A. Feldscher, 1958), vol. 1; voir aussi Rapport du Conseil fédéral à l’Assemblée fédérale sur sa gestion en 1920, pp. 347-361.↩
- 4
- A. Balabanoff était arrivée à Zurich le 17 octobre 1918 pour s’occuper officiellement, au nom de la Croix-Rouge, du rapatriement des Russes. Sur l’attitude des membres du Conseil fédéral envers A. Balabanoff, cf. Procès-verbal du Conseil fédéral du 5 novembre (E 1005 2/1, Massnahmen gegen Frau Balabanoff).↩