Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 6, doc. 399
volume linkBern 1981
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001B#1000/1501#3277* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(B)1000/1501 93 | |
Dossier title | Deutsches Freigeleite (1918–1918) | |
File reference archive | C.21.42.1 |
dodis.ch/43674
Erhaltenem Aufträge zufolge beehrt sich die Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft, dem Schweizerischen Politischen Departement in folgendem die Bedingungen ganz ergebenst zur Kenntnis zu bringen, unter denen nur eine Gewähr dafür gegeben werden kann, dass die für die Schweiz bestimmten Zufuhren von deutschen Seestreitkräften nicht behindert werden:
1. Die Zufuhr darf nur auf neutralen Schiffen bewerkstelligt werden. Feindliche Schiffe sind unter allen Umständen ausgeschlossen; die für den amerikanischen Dampfer «Satsuma» gemachte Ausnahme kann in Zukunft nicht wiederholt werden. Die Namen der Schiffe müssen vor ihrer Abfahrt mitgeteilt werden, wobei sich die Kaiserlich Deutsche Regierung Vorbehalten muss, über den neutralen oder feindlichen Charakter des Schiffes endgültigt zu entscheiden.
2. Die Schiffe müssen sich ausserhalb der deutscherseits erklärten Sperrgebiete halten. Werden sie innerhalb der Sperrgebiete angetroffen, so können sie nicht anders behandelt werden wie jedes andere dort angetroffene Handelsschiff.
3. Als Bestimmungshäfen für die Zufuhr können nur diejenigen französischen Häfen in Frage kommen, die ausserhalb des im Mittelmeer erklärten Sperrgebietes liegen; das sind die Häfen, die westlich von La Pointe de l'Espiguette liegen, insbesondere also Cette.
4. Die Schiffe müssen ausschliesslich mit Waren für die Schweiz beladen sein; die freie Zufuhr wird nicht nur für die Getreideschiffe gewährt, sondern auch für die Zufuhr anderer Gegenstände. Seitens der schweizerischen Regierung ist ausdrücklich die Verpflichtung zu übernehmen, dass die Zufuhren nur für die Schweiz bestimmt sind, und dass ihr ausschliesslicher Verbleib und Verbrauch innerhalb der Schweiz gewährleistet ist. Eine Ausnahme ist lediglich für die von Deutschland anderweit besonders zugelassenen Rotkreuzsendungen unter den hiefür näher vereinbarten Bedingungen gestattet.
5. Diese Schiffe müssen einen besonderen Geleitschein an Bord haben, in dem aufzunehmen ist, dass die an Bord befindliche Ladung ausschliesslich für die Schweiz bestimmt ist und dass sich an Bord keine andere als die in den Ladungspapieren angegebene Ladung befindet. Die Ladungspapiere müssen in deutscher Ausfertigung an Bord sein und übersichtlich geordnet bereitgehalten werden, damit sie dem deutschen Seebefehlshaber bei der Untersuchung sofort zusammen mit dem Geleitschein vorgelegt werden können. Ein Abdruck des Geleitschein/ormw/ars (also nicht des jeweiligen ausgefüllten Geleitscheins) muss dem Admiralstab der Kaiserlich Deutschen Marine übermittelt werden, damit er den deutschen Seebefehlshabern in photographischer Wiedergabe zur Vergleichung mit den auf See überreichten Geleitscheinen mitgegeben werden kann. Der Geleitschein muss von der Schweizer Gesandtschaft in dem Lande des Ausgangshafens ausgestellt sein. Der Geleitschein darf erst ausgestellt werden, wenn von seiten sämtlicher seefahrender Ententestaaten «final clearance» erteilt ist, das heisst, diese Staaten dem Schiffe unbedingt freie Fahrt zugesichert haben.
6. Für die Rückfahrt dieser Schiffe darf ein Geleitschein ausgestellt werden, wenn die Schiffe auf längere Zeit hinaus gechartert sind, das heisst also, nach beendeter Rückfahrt und im Anschluss daran mindestens noch eine Fahrt unternehmen, auf welcher Zufuhren für die Schweiz unter den vorher vorgeschriebenen Bedingungen nach französischen Häfen ausserhalb des Sperrgebietes gebracht werden, und wenn ausserdem das Schiff in Ballast fährt.
Dieser Geleitschein wäre von der schweizerischen Regierung auszustellen. Ein Formular auch dieses Geleitscheins muss der oben genannten Stelle zwecks Bekanntgabe an die Front mitgeteilt werden.
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- (Copie): E 2001 (B) 1.93. Paraphe: TV.↩