Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 6, doc. 197
volume linkBern 1981
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001B#1000/1501#3291* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(B)1000/1501 95 | |
Dossier title | Wirtschaftsabkommen mit der Entente und Deutschland in den Jahren 1916-1917, I (1915–1916) | |
File reference archive | C.21.51 |
dodis.ch/43472
Erhaltenem Auftrag zufolge beehrt sich die Gesandtschaft, dem Schweizerischen Politischen Departement auf die sehr gefällige Note vom 21. v.M.2 Folgendes zu erwidern:
In der diesseitigen Note vom 8. Juni d.J.3 hat die Kaiserliche Regierung bereits nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenwärtigen Schwierigkeiten ausschliesslich dem völkerrechtswidrigen Gebaren der Entente-Mächte zuzuschreiben sind und dass die Schweizerische Regierung keinerlei Schuld daran trifft. Die Kaiserliche Regierung ist andererseits überzeugt, dass die Schweizerische Regierung die weitgehende Rücksichtnahme anerkennt, welche die Kaiserliche Regierung dadurch bewiesen hat, dass sie die Möglichkeiten, die sich aus den beträchtlichen deutschen Lieferungen nach der Schweiz ergeben, nicht ausgenutzt hat. Nachdem aber nun die Schweizerische Regierung durch die Entente-Mächte gezwungen wird, sogar die bisherige Ausfuhr nach Deutschland noch beträchtlich einzuschränken, ist die Kaiserliche Regierung gezwungen, gewisse deutsche Erzeugnisse denjenigen Ländern zuzuführen, von denen sie entsprechende Gegenleistungen erhalten kann.
In Ziffer 1 der Absprache vom 10. September 19154 wurde, wie das Politische Departement zutreffend bemerkt, bestimmt, dass für den Fall des Zustandekommens des Einfuhrtrustes keinerlei Verpflichtungen für die Schweiz bestehen, die sich mit den Bestimmungen des Trustes nicht vereinbaren lassen. Die Kaiserliche Regierung darf jedoch darauf hinweisen, dass diese Absprache nur möglich war, nachdem die Entente-Mächte die zukünftige Möglichkeit von Kompensationen mit Trustware zugesagt hatten. Das Politische Departement weist ja auch zutreffend darauf hin, dass dies im Artikel 11 der Ausführungsbestimmungen der S.S.S. zum Ausdruck gebracht wurde. Da nun die Entente-Mächte diese Zusage nur in ganz ungenügender Weise erfüllt haben, muss sich die Kaiserliche Regierung gezwungenermassen eine anderweitige Verwendung gewisser Erzeugnisse Vorbehalten, nachdem der Schweizerischen Regierung die zugesagten Kompensationen vorenthalten werden.
Die Kaiserliche Regierung hat bereits in der Note vom 8. Juni. d.J. daraufhingewiesen, dass sie in allernächster Zeit wichtige Entscheidungen in bezug auf die bestmögliche Verwertung ihrer verfügbaren Erzeugnisse treffen müsse. Sie war daher genötigt, die Schweizerische Regierung zu bitten, sich in kurzer Frist über die ausgesprochenen Wünsche zu äussern. Die erwähnten Entscheidungen gestatten deshalb keinen Aufschub, weil diejenigen neutralen Länder, mit welchen Deutschland zur Zeit Handelsbeziehungen unterhält, dabei beteiligt sind. Inwieweit diese Entscheidungen die Zufuhren nach der Schweiz ungünstig beeinflussen werden, wird die Kaiserliche Regierung zu ihrem Bedauern davon abhängig machen müssen, ob es der Schweizerischen Regierung in kurzer Frist möglich sein wird, ausreichende Kompensationsmöglichkeiten zu schaffen.
Die Kaiserliche Regierung ist überzeugt, dass es der Schweizerischen Regierung gelingen wird, eine beiderseits befriedigende Lösung, im Sinne der auch wirtschaftlich so ausgezeichneten Beziehungen zwischen den beiden Ländern, herbeizuführen.
Tags
Economic and financial negotiations with the Central Powers (World War I)