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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 6, doc. 167
volume linkBern 1981
Plus… |▼▶Emplacement
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#10900* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 261 | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 15.01.-15.01.1916 (1916–1916) |
dodis.ch/43442
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 15 janvier 19161
113. Übernahme von pflegebedürftigen Verwundeten aus Deutschland und Frankreich
Procès-verbal de la séance du 15 janvier 19161
Herr Bundesrat Hoffmann möchte dem Bundesrate zur Kenntnis bringen, dass die Verhandlungen betreffend Internierung der sog. Petits blessés in der Schweiz endlich zu einem praktischen Ergebnisse geführt haben2. Diese Verhandlungen seien wiederholt infolge der jeweils eingetretenen Schwierigkeiten ins Stocken geraten. Die Hauptschwierigkeit sei darin gelegen gewesen, dass man sich lange über den Grundsatz, in welchem Umfange die Internierung vorgenommen werden solle, nicht habe einigen können. Die französische Regierung beantragte, gewisse Kategorien von Krankheiten und Verletzungen aufzustellen und dann alle diejenigen, die in diese Kategorie fallen, zu internieren. Die deutsche Regierung verlangte, dass gleich viele deutsche und französische Kriegsgefangene interniert werden und dass zu diesem Zwecke auch deutsche Kriegsgefangene, welche in eine andere Kategorie fallen als die gewissen Kategorien angehörenden französischen Gefangenen, interniert werden, wenn nicht die genügende Zahl in den letztem Kategorien gefunden werden könnte.
Als Kompromissvorschlag hatte das Politische Departement versuchsweise die Internierung von je 1000 deutschen und französischen Gefangenen vorgeschlagen, und zwar zunächst Tuberkulöse, dann aber auch Kranke anderer Kategorien, wenn die Zahl 1000 von den Tuberkulösen nicht erreicht werden sollte.
Die Regierungen hätten sich dann schliesslich grundsätzlich dahin geeignet, den Versuch zunächst mit je 100 tuberkulösen Kriegesgefangenen von jeder Seite zu beginnen, in der Meinung aber, dass grundsätzlich die Internierung der gesamten in die vereinbarten 12 Kategorien fallenden Kranken und Verletzten fortgesetzt und durchgeführt werde. Zugleich wurde vereinbart, dass schweizerische Ärzte eine Nachprüfung in sämtlichen Gefangenenlagern, Lazaretten, Werkplätzen etc. vornehmen sollen, ob auch tatsächlich alle in diese Kategorien fallenden Kranken und Verletzten zur Internierung abgeliefert worden seien.
Die Kosten der Internierung der französischen Kriegsgefangenen trägt der französische Staat, diejenigen der Unterbringung der deutschen, der deutsche Staat. Über die Höhe der Kosten und den Modus der Bezahlung hat eine Einigung stattgefunden. Ebenso sind entsprechende Abkommen mit Gasthofbesitzern getroffen worden. Es werden zwei Klassen gebildet, einerseits für Offiziere, anderseits für Unteroffiziere und Soldaten.
Die Durchführung der Internierung wird dem Armeearzt und der Sanitätsabteilung des Armeestabes unterstellt; der Armeearzt ist direkt dem Politischen Departement verantwortlich. Bei der Sanitätsabteilung des Armeestabes wird eine zentrale Kontrolle über alle Internierten geführt.
Der Armeearzt hat ein Regulativ mit leitenden Grundsätzen aufgestellt.
Frankreich und Deutschland verpflichten sich, Flüchtlinge an die Schweiz zurückzugeben. Eine Garantie wegen Entweichens wird schweizerischerseits nicht übernommen. Die Internierten stehen unter militärischer Disziplin. Für deren Durchführung werden ausser dem Sanitätspersonal internierte Unteroffiziere beigezogen.
Für die Internierung der französischen tuberkulösen Gefangenen sind zunächst Leysin und Montana, für die entsprechenden deutschen Gefangenen Davos-Wiesen, für andere Kategorien von Kranken Berner Oberland und Gebiet des Vierwaldstättersees vorgesehen.
Es wird von diesen Mitteilungen Vormerkung am Protokoll genommen.
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